Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 20.02.2026 – Az.: L 8 SO 19/26 B ER

BESCHLUSS

L 8 SO 19/26 B ER S 44
SO 4037/25 ER Sozialgericht Hildesheim

In dem Beschwerdeverfahren

1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
4. xxx,
5. xxx,

zu 1. bis 5. wohnhaft: xxx,
zu 2. bis 4. vertreten durch xxx und xxx

– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigter: zu 1-5:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen
Referat Recht, Hiroshimaplatz 1 – 4, 37083 Göttingen

– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 20. Februar 2026 in Celle durch den Richter xxx sowie die Richterinnen xxx und xxx beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

GRÜNDE
I.

Im Streit ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf angemessene Unterbringung der Antragsteller als vorläufige Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 67 ff. SGB XII.

Die 1989 geborene Antragstellerin zu 1 ist die alleinerziehende Mutter der noch minderjährigen Antragsteller zu 2 bis 5 (geboren 2010, 2016 und 2021). Ihr Ehemann ist derzeit in der JVA xxx inhaftiert. Die Antragsteller beziehen lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II.

Die Familie bewohnt seit mehreren Jahren eine Wohnung in einem Mehrfamilienhauskomplex in der xxx in Göttingen. Zwei der ursprünglichen Miteigentümerinnen des Hauskomplexes, die xxx und die xxx, haben zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Jüngst hat laut Medienberichten ein neuer Investor als Mehrheitseigentümer eine Vielzahl von Wohnungen des Komplexes (rund 300 der 432 Wohnungen) gekauft. Der Miteigentümergemeinschaft gehören ferner Privateigentümer an.

Die von den Antragstellern (nach wie vor bewohnte) Zwei-Zimmer-Wohnung ist nach Angaben der Antragsteller in allen Räumen von Schimmel befallen, ein Fenster würde sich nicht öffnen lassen. In einem Raum funktioniere die Elektrik nicht mehr. Die Toilettenspülung spüle permanent. Es sei zu einem Wasserschaden gekommen. Die Wohnung sei von Kakerlaken und Mäusen befallen. Die Heizung sei nicht mehr im Betrieb. Aufgrund dieser Umstände mindern die Antragsteller aktuell die Miete um 100 Prozent.

Am 30.10.2025 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG) Göttingen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Wohnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NWoSchG für unbewohnbar zu erklären und die Antragsteller vorläufig gemäß § 5 Abs. 4 NWoSchG auf Kosten der Vermieterin bzw. der Insolvenzverwaltung anderweitig zu ihnen zumutbaren Bedingungen, hilfsweise ordnungsrechtlich nach § 11 NPOG, unterzubringen. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 NWoSchG kein subjektiv-öffentliches Recht herleiten könnten, so dass auch kein Anspruch auf anderweitige Unterbringung nach § 5 Abs. 4 NWoSchG bestehe. Einen Anordnungsanspruch auf eine ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 11 NPOG hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weil sie nicht obdachlos bzw. von Obdachlosigkeit akut bedroht seien. Eine Obdachlosigkeit wegen einer nicht menschenwürdigen Unterkunft könne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solch besonderer Fall sei bei der Mietwohnung der Antragsteller, die weiterhin nutzbar und nicht als unbewohnbar anzusehen sei, nicht anzunehmen (Beschluss vom 12.11.2025).

Zwischenzeitlich hatten die Antragsteller am 4.11.2025 – auf einen rechtlichen Hinweis des VG – einen Antrag nach §§ 67 ff. SGB XII bei der Antragsgegnerin mit dem Begehr einer Unterbringung zu ihnen zumutbaren Bedingungen mit der Begründung gestellt, für die Antragstellerin zu 1 als Alleinerziehende mit rumänischem Nachnamen und geringen Deutschkenntnissen sei es aussichtlos, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu bekommen. Die Antragsgegnerin wies sodann darauf hin, dass die Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII vor allem dazu dienen würden, die leistungsberechtigten Personen durch die Behebung oder Milderung ihrer nachteiligen Lebensumstände und Aktivierung ihrer Selbsthilfekräfte in die Lage zu versetzen, eigen verantwortlich am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können, was insbesondere sozial pädagogische Maßnahmen (Beratung und persönliche Unterstützung) einbeziehe. Es wurde ihr anheimgestellt, sich an eine (beispielhaft benannte) anerkannte Einrichtung zur Gewährung ambulanter Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII zu wenden (Schreiben vom 5.11.2025).

Am 6.11.2025 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim mit der Begründung gestellt, die besonderen Lebensverhältnisse lägen in der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung begründet, was sie faktisch wohnungslos mache. Sie haben vorgetragen, aufgrund der Schimmelbildung bereits mehrfach er krankt zu sein. Den Nachweis einer Gesundheitsgefahr könnten sie mangels finanzieller Mittel nicht erbringen. Sie haben die Einholung eines bautechnischen Gutachtens beantragt, auch bezogen auf die fehlende Beheizbarkeit der Wohnung. Die Familie werde durch vorurteilsbelastetes Verhalten ausgegrenzt. Allein der Wohnort führe zu Stigmatisierung und Ausgrenzung. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, den Antragstellern eine Wohnung zu verschaffen. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO zu § 69 SGB XII) beschränke den Anspruch nicht auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach § 68 Abs. 1 SGB XII seien entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 VO nach § 69 SGB XII im Übrigen auch bei nicht ausreichender Wohnung erforderlich. Auch die Fläche der 35 qm großen Wohnung sei für die Familie nicht auskömmlich. Ohne angemessenen Wohnraum sei ein Leben in der Gemeinschaft nicht möglich. Die Antragstellerinnen zu 4 und 5 könnten krankheitsbedingt oft nicht den Kindergarten besuchen und seien daher am Lernen der deutschen Sprache gehindert. Die Notwendigkeit der Hilfe sei der Antragsgegnerin bekannt, sie sei als Garant des Sozialstaats zuständig. § 68 SGB XII sei eine Anspruchsgrundlage für materielle Leistungen der Kosten der Wohnungsbeschaffung und -einrichtung, was sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ergebe (unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung). Die durch die die Familie unterstützende Sozialarbeiterin erbrachte Hilfe sei nicht ausreichend. Lediglich bezüglich der Art der Leistung bestehe ein Auswahlermessen, dass im Rahmen einer Unterkunftsbereitstellung jedoch auf Null reduziert sein könne. Die Antragstellerin zu 1 beobachte mit Hilfe einer Dolmetscherin ständig den Wohnungsmarkt und richte Anfragen an Vermieter für im Stadtgebiet Göttingen vermietete Wohnungen (Anfragen vom 8., 10. und 17.11. sowie vom 1. und 18.12.25). Für sie sei der Wohnungsmarkt jedoch faktisch verschlossen. Das Stadtgebiet sei das Zuhause der Antragsteller, die dort Schule bzw. Kindergarten besuchen und verwurzelt seien. Die Suche nach einer Wohnung sei dennoch auf den Landkreis Göttingen – jedoch erfolglos – erweitert worden.

Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, die Antragsteller hätten bei der Wohnungssuche Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin. Sie hatte angeregt, die Wohnungssuche über den angespannten Wohnungsmarkt des Stadtgebiets Göttingen hinaus auszudehnen. Auch würden die ausgeweiteten Suchbemühungen zeigen, dass die Antragsteller in der Lage seien, sich selbst um eine Wohnung zu kümmern. Sie ist der Auffassung, aus den in §§ 67 ff. SGB XII geregelten Hilfen ergebe sich kein Anspruch auf eine tatsächliche Wohnungsverschaffung in dem Sinn, dass den Antragstellern eine marktübliche Wohnung zur Verfügung zu stellen wäre.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht hätten. In Anbetracht des desolaten Zustandes der Wohnung sei es nicht nachvollziehbar, dass sie zunächst nur im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach einer Wohnung gesucht hätten. Soweit auf den richterlichen Hinweis der Suchradius erweitert worden sei, sei das Ergebnis der Suche nicht dargetan, was ebenfalls gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spreche. Zudem folge aus den §§ 67 ff. SGB XII kein Anspruch auf eine einstweilige Unterbringung. Zwar würden die Antragsteller Hilfebedürftige i.S.d. § 67 SGB XII darstellen, die Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten würden auch Maßnahmen bei der Beschaffung einer Wohnung einschließen, es bestünden aber Zweifel, ob es sich hier um eine nicht ausreichende Wohnung handele. Sofern unter § 68 SGB XII ein Anspruch auf Versorgung mit Wohnraum selbst gefasst würde, sei nicht substantiiert dargelegt, dass die Antragsgegnerin über solchen verfüge. Eine Verpflichtung zu etwas Unmöglichen scheide aus (Beschluss vom 13.1.2026).

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 20.1.2026 eingelegten Beschwerde, die sie damit begründen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG nicht davon überzeugt sei, dass es sich um eine nicht ausreichende Wohnung handele, da es selbst den desolaten Zu stand erkannt habe. Überdies sei ein bautechnisches Gutachten ohne Mitteilung von Gründen nicht eingeholt worden. Der Zustand der Wohnung verschlechtere sich – auch nach dem Kauf durch den neuen Eigentümer – stetig. Die sozialen Schwierigkeiten der Familie würden zentral mit der unzureichenden Wohnsituation zusammenhängen. Zudem steige das Risiko einer langfristigen Erkrankung. Es sei nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin ihrer staatlichen Schutzpflicht auf körperliche Unversehrtheit nachkäme. Zuletzt sei ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim SG, mit dem die Antragsteller die Kostenübernahme für die Instandsetzung der Elektrik in einem Zimmer geltend gemacht haben, erfolglos geblieben (Beschluss des SG vom 23.1.2026 – S 16 AS 4246/25 ER; s. auch Ablehnungsbescheid des Jobcenters vom 4.2.2026 und den dagegen erhobenen Widerspruch vom 17.2.2026). Die Antragsgegnerin wolle eine „wohnungspolitische Agenda“ bezüglich der Immobilie umsetzen und verhalte sich widersprüchlich. Da sie zusammen mit dem Landkreis Göttingen Leistungsträger des Modellprojekts Wohnraumakquise sei, sei es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Anmietung einer angemessenen Wohnung nicht möglich sein sollte. Überdies müsse die Angemessenheitsgrenze im konkreten Fall angehoben und die Höhe konkret definiert werden. Die Antragsteller würden bei ihrer Wohnungssuche scheitern, die auch außerhalb des Stadtgebietes längst stattfinde und bei der sie auf die Zusammenarbeit mit ihrer Sozialarbeiterin angewiesen seien, die ihnen nur unregelmäßig zur Seite stehe. Ein längerer Aufenthalt außerhalb des Landkreises Göttingen sei ihnen nicht zumutbar, insbesondere wegen des aufrecht zu erhaltenden Kontakts zum Vater. Sie würden von Verwaltung und Justiz allein gelassen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Beseitigung einer Gesundheitsgefahr und dem grundrechtlich gewährten Schutz der Familie. Durch den Schimmelbefall werde wiederholt Eigentum der Antragsteller zerstört. Die Wohnsituation bedeute eine unbillige Härte. Zivil- und verwaltungsrechtlich seien alle Mittel ausgeschöpft.

Die Antragsgegnerin verweist auf ihren Vortrag in erster Instanz. Der neue Mehrheitseigentümer habe bereits umfangreiche Maßnahmen eingeleitet, um den Missständen zu begegnen. Den Antragstellern sei vom neuen Mehrheitseigentümer Ersatzwohnraum innerhalb des Haus komplexes in Form zweier nebeneinander liegender Wohnungen angeboten worden.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Das streitige Rechtsverhältnis liegt in dem bei der Antragsgegnerin am 4.11.2025 gestellten und noch nicht beschiedenen Antrag der Antragsteller begründet, mit dem sie einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII (allein) in Form der Verpflichtung der Antragsgegnerin geltend machen, sie zu ihnen zumutbaren Bedingungen angemessen unterzubringen. Bei dem Anspruch auf Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII handelt es sich um einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 46).

Die Antragsteller haben einen Anspruch nach §§ 67 ff. SGB XII auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterbringung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Von einem Anspruch auf Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II beziehenden Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII). Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegen nicht vor.

Die Antragsteller sind dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 67 ff. SGB XII.

Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R – juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 24.6.2021 – L 8 SO 50/18 – juris Rn. 19), bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Lebensverhältnisse“ auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation – etwa an Wohnraum – gekennzeichnet sein muss; diese wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 VO nach § 69 SGB XII durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Sie liegen etwa bei fehlen der oder nicht ausreichender Wohnung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen vor, die dann gegeben sind, wenn beim Hilfesuchenden existentielle Grundbedürfnisse (wie etwa menschenwürdige Wohnverhältnisse) nicht gedeckt werden oder diese erheblich gefährdet sind (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 19). Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt begründen für sich genommen noch keine besonderen Lebensverhältnisse, können aber bei dem Hinzutreten weiterer Umstände, etwa wenn sich eine Ausgrenzungssymptomatik in der Lebenssituation des Betroffenen konkret bemerkbar macht, anzunehmen sein (Wehrhahn, a.a.O., § 67 Rn. 21 m.w.N., Rn. 22 m.w.N.: angenommen etwa bei Alleinerziehen dem mit sechs Kindern; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 6. EL 2025, § 67 Rn. 4). Auch allgemeine Wohnungsmängel wie Schimmelbefall, Nachbarschafts- oder Beheizungsprobleme begründen im Allgemeinen noch keine besonderen Lebensverhältnisse i.S. des § 67 Satz 1 SGB XII (Luthe, a.a.O., § 67 Rn. 14). Eine besondere Lebenslage kann bei Vorliegen ungünstiger sozialer Bedingungen dann anzunehmen sein, wenn diese nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Einzelfalles ohne staatliche Hilfen das Eintreten von Ausgrenzungseffekten wahrscheinlich machen (Luthe, a.a.O., § 67 Rn. 4). Erforderlich sind besondere Mangelsituationen, die sich von allgemeinen Zivilisationsrisiken (Arbeitslosigkeit, Trennung von Familie, Krankheit) nach Art und Intensität hinreichend unterscheiden (Luthe, a.a.O., § 67 Rn. 13). Demgegenüber geht es bei den „sozialen Schwierigkeiten“ nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R – juris Rn. 16). Danach gehört etwa der drohende Wohnungsverlust nach einer Haftentlassung im Grundsatz zu den „besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten“ i.S.d. § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust eines Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger (Senatsurteil vom 24.6.2021 – L 8 SO 50/18 – juris Rn. 20). Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 VO zu § 69 SGB XII vor, „wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit“. Erfasst werden auch drohende soziale Schwierigkeiten (vgl. § 68 SGB XII).

Nach diesen Maßgaben sieht der Senat in diesem Fall eine besondere Lebenslage, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, als hinreichend glaubhaft gemacht an. Die Antragsteller, von denen vier minderjährig – davon zwei im Kindergartenalter – sind, leben zu fünft in einer 36 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung, die bei nicht regulären Heizmöglichkeiten und nur in einem Raum noch vorhandener funktionstüchtiger Elektrik von Schimmel und Ungeziefer befallen ist. Die sozialen Schwierigkeiten sieht der Senat im Wesentlichen darin begründet, dass der Antragstellerin zu 1 als Alleinerziehende von vier minderjährigen Kindern bei – als wahr unter stellten – Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und einem in Haft befindlichen Ehemann Schwierigkeiten sowie Ausgrenzung bei der Suche nach einer neuen angemessenen Wohnung, auch in Anbetracht ihres rumänischen Nachnamens, drohen. Auf die Frage, ob ihr tatsächlich bereits aufgrund ihrer aktuellen Wohnanschrift eine Ausgrenzung bei der Wohnungssuche droht, wie sie es anwaltlich hat vortragen lassen, kommt es daher nicht maßgeblich an. Ohnehin bestehen hieran derzeit Zweifel, weil nach den vorgelegten Suchbemühungen die Kontaktaufnahme zu Vermietern stets über eine Sozialarbeiterin ohne Angabe der aktuellen Wohnanschrift der Antragsteller erfolgt ist.

Als Ausprägung des allgemeinen Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) ist weitere Anspruchsvoraussetzung (sog. interner Nachrang), dass der Hilfebedürftige die Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden kann (§ 67 Satz 1 SGB XII). Ob und inwieweit die betroffene Person über die Fähigkeit zur Selbsthilfe verfügt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 67 Rn. 20). Die Prüfung erfordert eine Prognose des Leistungsträgers, bei der z.B. die Ursache und das Andauern des Hilfebedarfs über einen längeren Zeitraum sowie bisherige Selbsthilfebemühungen berücksichtigt werden können. Ob diese Prognose wegen der besonderen Sachnähe der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (so Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 6. EL 2025, § 67 Rn. 47 f.; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 32; a.A. Bieback, a.a.O., Rn. 22), muss hier nicht abschließend entscheiden werden. Bezogen auf einen Leistungsanspruch nach §§ 67 ff. SGB XII dem Grunde nach (zum konkreten Leistungsbegehren gleich) haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, die mit der Wohnungssituation verbundenen sozialen Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft beheben zu können. Insoweit bedarf es auch nicht einer Klärung des Verhältnisses der Hilfen zu dem Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. dazu etwa Kaiser in BeckOK SozR, Stand: 01.12.2025, § 67 SGB XII Rn. 7), weil die Antragsteller bereits durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erfolglos versucht haben, ordnungsrechtlich eine Unterbringung zu erreichen (vgl. Beschluss des VG Göttingen vom 12.11.2025 – 1 B 698/25).

Allerdings haben die Antragsteller einen konkret auf die Unterbringung in Wohnraum gerichteten Anspruch nach §§ 67 ff. SGB XII noch nicht glaubhaft gemacht.

Die Hilfe suchende Person hat zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Satz 1 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch i.S. des § 17 Abs. 1 SGB XII auf die Hilfeleistung („sind Leistungen … zu erbringen.“). Dabei steht aber die konkrete Hilfe ihrer Art und ihrem Umfang nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1, § 10 SGB XII, sog. Auswahlermessen). Insoweit umfassen die Leistungen nach § 68 Abs. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (Satz 1). Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen (Satz 2). Bei der Entscheidung über eine bestimmte Maßnahme können im Hinblick auf die Zielvorstellungen des 68 SGB XII Stellungnahmen und Gutachten von Fachkräften von besonderer Bedeutung sein (vgl. Kaiser in BeckOK SozR, Stand: 01.12.2025, § 68 SGB XII Rn. 9). Insoweit hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ hinsichtlich der begehrten Leistung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 77/08 R – juris Rn. 10). Bei der Ermessensausübung sind § 10 Abs. 2 SGB XII und die Regelungen der VO zu § 69 SGB XII zu beachten (Luthe, a.a.O., § 67 Rn. 84). Nicht ausgeschlossen sind die in § 4 VO zu § 69 SGB XII genannten Hilfen auch zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, die neben persönlicher Hilfe (§ 4 Abs. 1 VO zu § 69 SGB XII) auch (sonstige) Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung enthalten (§ 4 Abs. 2 VO zu § 69 SGB XII). Dabei hat der Verordnungsgeber die Beratung und Unterstützung der Hilfe suchenden Person in den Vordergrund gestellt (Roscher in LPK-SGB XII, 13. Aufl. 2024, § 69 Rn. 21). Daneben sind (weitere) Geld- und/oder Sachleistungen allerdings nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn dem berechtigten Personenkreis der Zugang zu marktüblichen Mietverhältnissen verwehrt ist (Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 6. EL 2025, § 69 Rn. 11). Die dem Leistungsträger danach eingeräumte Ermessensentscheidung darf durch das Gericht – auch im gerichtlichen Eilverfahren – nur ein geschränkt überprüft werden. Daher kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zur vorläufigen Leistungsgewährung auch nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 30a) oder ggf. wenn eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seitens der Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der vom Antragsteller begehrten Maßnahme führt (vgl. die Nachweise bei Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 391; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2.7.2020 – L 8 AY 37/20 B ER – juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben sieht es der Senat unter Berücksichtigung der oben dargestellten Um stände des Einzelfalles derzeit (noch) nicht im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null bzw. einer ultima ratio als zwingend erforderlich an, dass die Antragsteller nur durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Unterbringung in eine konkrete Wohnung die notwendigen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten können. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist grundlegend zu würdigen, dass sich das Verwaltungsverfahren noch im Antragsstadium befindet, eine fachkundige Bewertung des Bedarfs sowie des Hilfeangebotes durch die Antragsgegnerin noch nicht stattgefunden und die Antragstellerin zu 1 die von der Antragsgegnerin unter dem 5.11.2025 – unmittelbar nach Antragstellung – unterbreiteten Beratungs- und Unterstützungsangebote bislang nicht in Anspruch genommen hat. Die Leistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung i.S.d. § 68 SGB XII werden in § 3 VO zu § 69 SGB XII konkretisiert. Der Inhalt der Beratung und persönlichen Unterstützung wird durch die Zielsetzung des § 9 Abs. 1 SGB I und den Hilfebedarf im Einzelfall bestimmt (Roscher in LPK-SGB XII, 13. Aufl. 2024, § 68 Rn. 7). Die Hilfe muss damit beginnen, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten festzustellen (§ 3 Abs. 1 VO zu § 69 SGB XII) und sie dem Leistungsberechtigten bewusst zu machen. Da die Leistungen nach § 68 SGB XII u.a. das Ziel verfolgen, die leistungsberechtigte Person zur Selbsthilfe zu befähigen (§ 2 Abs. 1 VO zu § 69 SGB XII; zum Vorrang der Selbsthilfe nach § 67 Satz 1 SGB XII s. bereits oben), ist in § 3 Abs. 2 der Verordnung hervorgehoben, dass Maß nahmen der Beratung und persönlichen Unterstützung auch Hilfeleistungen bei der Inanspruchnahme von in Betracht kommenden Sozialleistungen oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Sach-, Dienst- und Geldleistungen umfassen. Den Antragstellern ist einzugestehen, dass die Antragsgegnerin bislang allein durch ihr mit Schreiben vom 5.11.2025 erfolgtes Angebot (und damit nur eingeschränkt) ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nachgekommen ist. Aufgrund des internen Nachrangs der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII (s.o.) und der vorrangig zu fördernden Selbsthilfe ist es der Antragstellerin zu 1 derzeit jedoch (noch) zumutbar, zunächst die angebotene Beratung und Unterstützung bei den ausgewiesenen Stellen in Anspruch zu nehmen. Dabei dürfte auch eine Unterstützung, etwa durch das Amt für Wohnungshilfen oder eine anderweitige fachkundige Beratung und Unterstützung im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe (§ 67 Satz 1 SGB XII, s. oben) in Anspruch zu nehmen sein, zumal die Antragstellerin zu 1 selbst einwendet, dass die sie derzeit unterstützende Sozialarbeiterin zeitlich gebunden und nur ehrenamtlich tätig sei. Die allein im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumentationen von Suchbemühungen der Antragstellerin enden mit Nachweisen vom 18.12.2025, vorgelegt beim SG am 23.12.2025, so dass deren Ausgang nach wie vor und insbesondere im Beschwerdeverfahren unklar ist. Im Rahmen der Ermessenserwägungen ist auch zu würdigen, dass die Antragstellerin zu 1 die Suche nach einer geeigneten Wohnung trotz der als desolat beschriebenen Wohnverhältnisse lange Zeit auf den angespannten Wohnungsmarkt (allein) des Stadtgebiets Göttingen beschränkt hat. Erst Ende Dezember 2025 hat sie nach eigenen Angaben ihre Suche auch auf das Gebiet des Landkreises Göttingen ausgeweitet, wo bei anhand der vorgelegten Nachweise schon nicht verlässlich das räumliche Ausmaß und das Ergebnis dieser Bemühungen beurteilbar ist. Auch bei einer Verlagerung des Wohnsitzes in das Kreisgebiet dürften regelmäßige Besuche des in Haft befindlichen Vaters der Antragsteller zu 2 bis 5 in der JVA xxx zu bewerkstelligen sein. Der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Antragsteller zu 2 bis 5 lässt einen Umzug ins Kreisgebiet im Rahmen der Ermessenserwägungen auch nicht von vornherein unzumutbar erscheinen. Als weitere Hilfe wird die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr noch zu treffenden Ermessensentscheidung auch eine Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklerkosten) in Betracht zu ziehen haben (s. hierzu Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 68 Rn. 21), wobei insoweit auch eine Antragstellung nach dem SGB II in Betracht kommt (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Dezember 2025, § 68 Rn. 47). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der nur unzureichend glaubhaft gemachten Eigenbemühungen der Antragstellerin zu 1, ist ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem sich der Leistungsanspruch nach §§ 67 ff. SGB XII einzig und allein auf die Bereitstellung einer Wohnung (dazu Roscher in LPKSGB XII, 13. Aufl. 2024, § 68 Rn. 9; Strnischa in BeckOGK, § 68 SGB XII Rn. 31 m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.9.2023 – 1 S 1210/23 – juris Rn. 47; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.9.2022 – L 9 SO 281/21 – juris Rn. 34) verengt, (noch) nicht anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Den Antragstellern ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Trotz des Ausgangs des Rechtstreits hatte die Beschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind alle Umstände zu berücksichtigen (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, muss auch der verfassungsrechtliche Rahmen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das PKH-Verfahren vorzuverlagern, die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden. Für die Bewilligung von PKH ist es im Hinblick auf den Rechtsstaatsgrundsatz daher ausreichend, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Rechtsstreit besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. PKH darf daher nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fernliegend ist (BVerfG, Beschluss vom 7.4.2000 – 1 BvR 81/00 – juris Rn. 15). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Hierfür ist es ausreichend, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen nach summarischer Prüfung für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt (B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 7).

Auch wenn die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hat, ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen und auch nicht fernliegend gewesen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Bereitstellung von Wohnraum während des Verfahrens hätten glaubhaft machen können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Antragsteller sind nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten.

Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.