BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
– Antragstellerin –
gegen
Altmarkkreis Salzwedel,
vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel
– Antragsgegner –
hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 18. März 2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum 31.12.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 27.02.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin vom 19.02.2026 auf Überprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 19.12.2025 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen bewilligt.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.
Die am xxx geborene Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 30.06.2024 über Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde ihr eine Aufenthaltsgestattung, zuletzt befristet bis zum 22.07.2026, erteilt.
Mit Verfügung vom 30.09.2024 wurde die Antragstellerin dem Antragsgegner gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m.§ 50 Abs. 2 und 6 Asylgesetz (AsylG) zugewiesen und lebt seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Mit Bescheid vom 10.10.2024 gewährte der Antragsgegner ab dem 30.09.2024 bis auf weiteres laufende Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (in Höhe der Regelbedarfsstufe 2). Mit Bescheid vom 12.12.2024 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 10.10.2024 nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 01.01.2025 auf und gewährte monatliche Leistungen ab dem Monat Januar 2025 in Höhe des ab dem 01.01.2025 maßgeblichen Leistungssatzes (397,00 €) und händigte der Antragstellerin die sog. SocialCard aus. Am 26.08.2025 stellte die Antragstellerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zum Bescheid vom 12.12.2024 und beantragte sinngemäß die Gewährung höherer Leistungen.
Mit weiterem Bescheid vom 29.12.2025 hob der Antragsgegner, gestützt auf § 48 SGB X, seinen Bescheid vom 12.12.2024 ab und gewährte ab dem Monat Januar 2026 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der ab dem 01.01.2026 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Leistungssatzes (409,00 €).
Mit Bescheid vom 02.02.2026 lehnte der Antragsgegner den Überprüfungsantrag zum Bescheid vom 12.12.2024 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin, nunmehr anwaltlich vertreten, mit einem am 20.02.2026 eingegangenem Schreiben vom 19.02.2026 Widerspruch und begehrte– ausdrücklich beschränkt für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025– die Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in verfassungsgemäßer Höhe nach der Regelbedarfsstufe 1 und unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII.
Mit weiteren Schreiben vom 19.02.2026 beantragte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Überprüfung des Bescheides vom 29.12.2025 sowie aller in diesem Zusammenhang ergangener Bescheide und Änderungsbescheide nach § 44 SGB X und beantragte Akteneinsicht.
Am 27.02.2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Gewährung von höheren Grundleistungen entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 beantragt. Sie trägt im Wesentlichen und unter Zitierung sozialgerichtlicher Rechtsprechung vor, die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin habe das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr.2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr.2b AsylbLG anzuwenden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 19.02.2026 auf Überprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 29.12.2025 (Anm. des Gerichts: gemeint wohl 19.12.2025) unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Antragstellerin habe kein Anspruch auf höhere Leistungen. Sie lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft und beziehe keine Leistungen nach § 2 AsylbLG. Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften lebten, basiere die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gem. §§ 3 und 3a AsylbLG. Eine andere gesetzliche Regelung existiere nicht. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Erlass vom 29.03.2023 entschieden, dass der Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (Az.: 1 BvL 3/21) auf in Sammelunterkünften untergebrachten alleinstehendende Erwachsene im Grundleistungsbezug nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht anwendbar sei. Das BVerfG habe nur § 2 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nicht jedoch auch die Vorschriften § 3a Abs. 1 Nr. 2b und 2 Nr. 2b AsylbLG. Die Verwaltung sei an geltendes Recht gebunden. Es verbleibe bei der gesetzlichen Regelung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41).
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich– etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte–, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019– 1 BvR 169/19– juris Rn. 15 m.w.N.).
In Fällen, in denen- wie hier- ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmeneines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt wird, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Geltend gemachte Ansprüche in so genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung in einem solchen Verfahren für alle Beteiligten bindend sind (§ 77 SGG). Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2010- L 5 AS 415/09 B ER-juris Rn. 33; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006- L 7 AS 384/05 ER- juris Rn. 21). Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds ist es insoweit erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25. Februar 2020- L 8 AS 1422/19 B ER- juris Rn. 32) oder wenn der zu überprüfende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und die Erfolgsaussichten eines Überprüfungsantrages offenkundig sind (Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.11.2024– L 7 AS 379/24 B ER).
Diese an eine Regelungsanordnung gestellten strengen Anforderungen im Falle eines Zugunstenverfahrens sieht die Kammer hier als gegeben an. Die im Jahr 2026 maßgebliche Regelbedarfsstufe 2 (409,00 €) für Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegt mit 46,00 € und damit um etwas mehr als 10% über dem in der Regelbedarfsstufe 1 maßgeblichen Leistungssatz (455,00€). Leistungen nach dem AsylbLG werden– anders als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII– als Dauerverwaltungsakt und damit nicht zeitlich begrenzt erbracht. Ein Änderungsbescheid unter Aufhebung der zuvor ergangenen maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen erfolgt regelmäßig nur nach Bekanntgabe geänderter Leistungssatzhöhen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder– wofür vorliegend nichts ersichtlich ist im Zusammenhang mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Eine über längere Zeit fortbestehende erhebliche Bedarfsunterdeckung ist der Antragstellerin auch deshalb nicht zumutbar, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich anzusehen sind.
Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Änderungsbescheid vom 19.12.2025, mit welchem der Antragstellerin für die Zeit ab Januar 2026 Grundleistungen nach dem AsylbLG zuerkannt worden sind, erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig.
a) Die Antragstellerin lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihr diese Leistungen allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022- 1 BvL 3/21- entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022- 1 BvL 3/21- juris Rn. 74 ff.).
Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr.1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Überlegung des BVerfG auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden haben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 28.11.2022), Rn. 44-18). Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könnte.
Insofern hat bereits die Bundesregierung über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1 haben, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr.01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz- AsylbLG).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 das unter dem dortigen Az. B 8 AY 1/22 R anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 anhängig.
b) Insoweit ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).
Die Kammer hält eine Befristung der grundsätzlich als Dauerverwaltungsakt zuerkannten Leistungen nach dem AsylbLG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für geboten und hat daher eine vorläufige Regelung bis einschließlich 31.12.2026 getroffen. Die Befristung erscheint vorliegend vor allem auch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 1/25 geboten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Die Antragstellerin hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


