Sozialgericht Karlsruhe – Beschluss vom 13.04.2026 – Az.: S 12 AY 1004/26 ER

BESCHLUSS

in dem Verfahren

xxx,

– Antragsteller –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Baden-Württemberg
vertreten durch Landkreis Rastatt – Landratsamt
vertreten durch das Landratsamt
Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt

– Antragsgegner –

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat am 13.04.2026 in Karlsruhe durch den Richter am Sozialgericht xxx ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 13.03.2026 gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.02.2026 (Az.: 2892.444228) verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 16.03.2026 und bis zum 31.08.2026 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2026 geltenden Regelbedarfsstufe 1 sowie unter Berücksichtigung der bereits aufgrund der Bewilligung vom 13.02.2026 an ihn selbst und an die Drittgläubigerin (wegen der Nutzungsentschädigung für die Unterbringung in der kommunalen Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Bischweier) erbrachten Geldleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

GRÜNDE

Für den erfolgreichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sind sowohl die prozessrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den begehrten Eilrechtsschutz gegeben:

I. Auf den zulässigen Eilantrag findet § 86b Abs. 2 SGG Anwendung.

Der Antragsteller begehrt eine Ausweitung seiner Rechtsposition vom 16.03.2026 bis 31.08.2026. Er will die Gewährung höherer Asylbewerberleistungen als ihm am 13.02.2026 durch den Landkreis Rastatt bis einschließlich 31.08.2026 nur nach Maßgabe der niedrigeren bzw. ungünstigeren Regelbedarfsstufe 2 bewilligt worden waren.

Den Zulässigkeitsanforderungen aus § 86b Abs. 2 SGG hat der Antragsteller im Verfahren S 12 AY 1004/26 ER genüge getan, was vom Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt wird.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist § 86b Abs. 2 S. 1 SGG zufolge auch begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Während der Anordnungsgrund eine besondere Eilbedürftigkeit voraussetzt, hängt der Anordnungsanspruch vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab.

Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.

1.) Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.

a) An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellers nach §§ 3, 3a AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (auch nach dem Dafürhalten des Antragsgegners keinerlei Zweifel).

b) Der Antragsteller kann nach dem Dafürhalten des Gerichts höhere Asylbewerberleistungen beanspruchen, als ihm der Landkreis Rastatt am 13.02.2026 nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 2 bis einschließlich 31.08.2026 außergerichtlich bereits bewilligt hatte.

Die Regelungen der vom Antragsgegner im Fall des Antragstellers außergerichtlich bislang angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG sind aus der inzwischen wohl einhelligen Sicht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur voraussichtlich verfassungswidrig (vgl. stellvertretend: Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG, Rn. 40 m.w.N.). Bis zur Verwerfung der voraussichtlich verfassungswidrigen Norm sind nach dem Dafürhalten des Bundessozialgerichts zweckmäßiger Weise Asylbewerberleistungen auf der Basis der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren (vgl. Bundessozialgericht, Terminsbericht vom 11.08.2022, B 8/7 AY 1/21 R).

2.) Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daneben erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben. Das Gericht folgt insoweit nicht der nachvollziehbaren und schlüssigen Antragserwiderung vom 23.02.2026. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass allein der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, nicht genügt, um generell einen unabwendbaren Nachteil annehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 — 1 BvIR 1719/17 — juris Rdnr. 8). Dem Antragsgegner ist ebenfalls zuzugeben, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit eben jener Begründung abgelehnt hat, auf die der Antragsgegner am 23.02.2026 zweckmäßiger Weise rekurriert. So hat das Landessozialgericht Hamburg ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als zumutbar erachtet, als die dem hiervon betroffenen Eilantragsteller außergerichtlich bewilligten monatlichen Leistungen nur um rund zehn Prozent niedriger als die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrten Leistung waren (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 — L 5 B 531/06 ER AS — juris Rdnr. 4). Entsprechend hat auch das Bundessozialgericht in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Vorlagebeschluss festgehalten, dass die Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 nicht evident unzureichend seien (BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26.9.2024 – B 8 AY 1/22 R s. BSG, juris Rdnr. 33).

Ein Anordnungsgrund ist ungeachtet all dessen im Verfahren S 12 AY 1004/26 ER glaubhaft gemacht. Nach dem Dafürhalten des Sozialgerichts Karlsruhe ist in Fällen, in denen am Bestehen eines Anordnungsanspruchs kein ernstlicher Zweifel besteht, in Bezug auf das Bestehen des Anordnungsgrundes durch den Eilantragsteller nur geringen Anforderungen Genüge zu tun. Es wäre nach richterlichem Dafürhalten weder recht noch billig, den vorliegenden Eilantrag mit der Begründung abzulehnen, der Sache käme zwar eine evidente Erfolgsaussicht zu, sie wäre aber nicht hinreichend eilbedürftig. Für eine derartige Beschlussbegründung genügte es gerade nicht, dass die dem Antragsteller außergerichtlich vorenthaltenen Existenzleistungen nur 10 Prozent des Regelbedarfssatzes des Antragstellers ausmachen, weil ihm 409,00 € statt 455,- € gewährt worden sind, was 56,- € zu wenig bzw. 89,89 Prozent entspricht. Eben diese Rechtsauffassung ist auch anderweitig bereits (ober-) gerichtlich vertreten worden in vergleichbaren Fällen, in denen die Empfänger von Asylbewerberleistungen die Sozialgerichte angerufen hatten, weil ihnen seitens der unteren Asylbewerberleistungsbehörde Leistungen nur nach Maßgabe der voraussichtlich verfassungswidrig niedrigen Regelbedarfsstufe 2 und nicht auf der Basis der für sie günstigeren Regelbedarfsstufe 1 gewährt worden waren (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021, L 9 AY 27/20 ER; Sozialgericht Stuttgart, 15.05.2024, S 9 AY 1438/24 ER; Sozialgericht Stuttgart, 14.06.2024, S 11 AY 2008/24 ER; Sozialgericht Stuttgart, 27.05.2026, S 9 AY 300/25 ER, Sozialgericht Karlsruhe, 10.02.2026, S 12 AY 392/26 ER, m.w.N.).

Nach dem Dafürhalten (auch) d(ies)es Sozialgerichts (Karlsruhe) ist generell von der Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Anordnung auszugehen, wenn ein mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Anordnungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen von einem behördlichen Anspruchsgegner gegenwärtig nicht gedeckt und insofern die Bagatellgrenze überschritten wird. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Sie stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.). In Fällen, in denen – wie hier – weder tatsächliche noch rechtliche Zweifel an dem Anordnungsanspruch bestehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund daher sehr niedrig.

Im Verfahren S 12 AY 1004/26 ER folgt das Vorliegen des Anordnungsgrundes in Ansehung der materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 13.03.2026 ab der Anhängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe allein daraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch wegen gegenwärtig geschuldeter Grundsicherungsleistungen nach dem AsylbLG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Um die Eilbedürftigkeit darzulegen, bedurfte es deswegen auch im Verfahren S 12 AY 1004/26 ER keiner zusätzlichen Angaben oder der Vorlage weiterer Unterlagen des Antragstellers, um eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen darzulegen und glaubhaft zu machen. Vielmehr genügte es in Ansehung des unzweifelhaft bestehenden Anordnungsanspruchs, dass sich der Eilantragsteller wegen des Anordnungsgrundes im Kern allein auf jene rechnerische Unterdeckung gestützt hat, die sich aus einem abstrakten Vergleich zwischen den ihm bereits außergerichtlich gewährten Geldleistungen und der zutreffenden Höhe seiner Leistungsansprüchen nach §§ 3, 3a AsylbLG ergibt (vgl. hierzu bereits: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss, 10.02.2026, S 12 AY 392/26 ER). Die hierzu gegensätzliche Rechtsauffassung verstößt gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG. Diesen verletzte das angerufene Sozialgericht Karlsruhe, wenn es an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes wegen der einstweiligen Gewährung von Grundsicherungsleistungen übermäßig hohe Anforderungen stellte, indem es trotz der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wegen gegenwärtig zu erbringenden Existenzsicherungsleistungen zusätzlich verlangte, dass eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen glaubhaft gemacht werde.

Art. 19 Abs. 4 GG Norm bestimmt, dass der Rechtsweg offensteht, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfGE 138, 33 <39 Rn. 17>; stRspr). Außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG sichert der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch den Zugang zu Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfGE 108, 341 <347 f.>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Gerichte dürfen einen in der jeweiligen Rechtsordnung eröffneten Rechtsbehelf nicht ineffektiv machen und für den Rechtsbehelfsführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 – 1 BvR 625/15 -, juris, Rn. 15 f.).

Den Zugang zu effektivem einstweiligem Rechtsschutz vereitelt ein (Landes-) Sozialgericht in Angelegenheiten des Existenzminimums, wenn es den Erlass einer vorläufigen Regelungsanordnung an übermäßig hohe Substantiierungsanforderungen knüpft. Übermäßig hohe Substantiierungsanforderungen knüpft ein Sozialgericht an die einstweilige Verpflichtung zur Leistungsgewährung, wenn es neben der Glaubhaftmachung eines gegenwärtigen Anordnungsanspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG zusätzlich die Glaubhaftmachung der einzelfallbezogenen Eilbedürftigkeit verlangt. Wenn ein von wirtschaftlicher Not betroffener Mensch in Ansehung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen gegenwärtigen Anordnungsanspruch wegen existenzsichernden Leistungen (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) glaubhaft gemacht hat, gibt es in aller Regel keinen vernünftigen Grund mehr, von ihm für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung zusätzlich noch die Darlegung zu verlangen, dass ihm während des Abwartens eines (gerichtlichen) Hauptsacheverfahrens auch individuell und konkret gegenwärtig „wesentliche Nachteile“ im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG drohen. Von absoluten Ausnahmen abgesehen liegt die konkret-individuelle Eilbedürftigkeit auf der Hand, wenn ein gegenwärtiger Anordnungsanspruch in Bezug auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) glaubhaft gemacht ist. Es stellt nahezu immer einen „wesentlichen Nachteil“ im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG dar, für mehrere Wochen (geschweige denn: für Monate oder – und das ist eher die Regel: – für Jahre) auf existenzsichernde Leistungen warten zu müssen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden haben wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 7.4.2020 – L 20 AY 23/20 B ER, BeckRS 2020, 9667 Rn. 25, beck-online). 

Die von übermäßig rechtsschutzrestriktiven Teilen der Rechtswissenschaft (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 30.01.2026), Rn. 475) und Sozialgerichtsbarkeit (LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019, L 7 AY 2735/19 ER-B; LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020, – L 7 AY 4273/19 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022, L 12 AS 1846/21 B ER; LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023, L 7 AY 335/23 ER-B; LSG Hessen, 01.06.2023, L 4 SO 41/23 B ER, LSG Baden-Württemberg, 31.10.2023, L 3 AS 2391/23 ER-B; LSG Baden-Württemberg, 23.02.2024, L 3 AS 261/24 ER-B) vertretene Gegenmeinung ist zwar  im Vordringen. Für den gegenwärtigen sozialrichterlichen Zulauf zur Postulierung übermäßiger Substantiierungsanforderungen sind indes keine verfassungslegitimen Gründe ersichtlich. Vielmehr liegt dem Vordringen dieser Justizpraxis nach dem Dafürhalten der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (unausgesprochen) nur die quasi normative Kraft der lebenspraktischen quantitativen Überforderung eines Großteils der Richterschaft an (Landes-) Sozialgerichten zu Grunde. Richtigerweise kommt der Unterdeckung des Personalbedarfs der Sozialgerichte durch den Landeshaushaltsgesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG aber weniger Bindungskraft zu als dem materiellen Sozialrecht des AsylbLG, dem Sozialgerichtsgesetz und den hier betroffenen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. 

Dass Menschen mit gegenwärtig unerfüllten Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen zusätzlich darlegen müssten, dass die Leistungsgewährung in ihrem konkreten Einzelfall auch eilbedürftig sei, verlangen Richter mutmaßlich aus einem prozessökonomischen Kalkül, welches mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG an sich verfassungskräftig gebotenen Kontrolldichte unvereinbar ist. Dem prozessökonomischen Kalkül dürfte in aller Regel der jeweilige richterliche Entscheider-Horizont zugrundeliegende, wonach die Sozialgerichte personell zu dünn ausgestattet sind, als dass deren Kammern in allen sozialgerichtlichen Gerichtsverfahren die jeweiligen Massenverwaltungen effektiv in dem verfassungskräftig durch Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen Prüfungsmaß kontrollieren könnten, wenn existenzsichernde Leistungen streitbefangen sind. Da über die Höhe der individuellen Leistungsansprüche mehrerer Millionen Menschen im Grundsicherungsbezug Monat für Monat von den sozialrechtlichen Massenverwaltungen zu entscheiden ist und ein nicht unerheblicher Teil dieser Millionen von Armut betroffener Menschen gegen die nicht selten rechtswidrigen Bescheide Sozialgerichte anrufen, müssen Sozialrichter lebenspraktisch einer nicht mehr ohne Weiteres beherrschbaren Menge tatsächlich und rechtlich komplexer sozialgerichtlicher Verfahren binnen angemessener Zeit Herr werden. Um die sozialrichterlich zu stemmende Verfahrensmenge und -komplexität dauerhaft insgesamt zu bewerkstelligen, reagieren Sozialrichter zunehmend mit einer rechtsschutzrestriktiven Rechtsprechung in der Gestalt übermäßig hoher Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung sozialer Rechte. Diese überhöhten Substantiierungsanforderungen gehen insbesondere zulasten jener Menschen in Armut, die weder wissen noch vorhersehen können, welche Substantiierungsanforderungen sie erfüllen müssten, um im (einstweiligen) Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten zu obsiegen. 

Aus dem prozessökonomischen Kalkül eines Sozialrichters lässt sich der Masse sozialrechtlicher (Eil-) Rechtsschutzverfahren in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) am effektivsten Herr werden durch die Wiederverwendung stets gleicher Textbausteine für möglichst viele (Eil-) Verfahren, die eine zeitintensive inhaltliche einzelfallbezogene Prüfung der komplexen Sach- und Rechtsfragen (betreffend des Bestehens eines Anordnungsanspruchs) nur noch in relativ wenigen Einzelfällen notwendig werden lässt. Im Wege der o g. rechtsschutzrestriktiven Rechtsprechung zur Substantiierungsobliegenheit können in der tatsacheninstanzlichen Sozialrichterpraxis viele (Eilanträge in) Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) schnell und ohne nennenswerte Ansehung des Einzelfalls abgelehnt werden mithilfe eines pauschalen Verweises (auf das Unterlassen der vermeintlich in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sozialgerichtsgesetzlich gebotenen Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes). Der niedrige sozialrichterliche Arbeitsaufwand ist nach dem erstinstanzlichen Kalkül hierbei unter Umständen auch nicht mit einem Risiko einer gegensätzlichen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz verbunden, soweit gegen die erstinstanzliche Eilantragsablehnung in Ansehung der Unterschreitung der Rechtsmittelsumme ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. 

Indes kennen die meisten Eilantragsteller, welche die Sozialgerichte in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) als juristische Laien ohne Rechtsbeistand befassen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Sozialrichtern zunehmend rechtsschutzrestriktiv postulierte Substantiierungsobliegenheit nicht. Die meisten derselben Eilantragsteller können diese Substantiierungslast auch selbst weder nachvollziehen, weil die Notwendigkeit (in der Eile eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens neben dem Anspruch auf gegenwärtige Leistungen der Existenzsicherung auch noch die konkrete individuelle gegenwärtige Eilbedürftigkeit unter Vorlage von Mitteln der Glaubhaftmachung eigens darlegen zu müssen) schon aus der professionellen Perspektive normativ gebundener Sozialrichter (die nicht eigene „Erledigungszahlen“, sondern den verfassungsmäßigen Rahmen in den Vordergrund ihrer Reflektionen rücken) abwegig erscheint. Erst recht erschließt sich ein derartiger Substantiierungsbedarf einem juristischen Laien nicht von selbst.

Entsprechenden Rechtsrat (zur diesbezüglich von der rechtsschutzrestriktiven Gegenmeinung angenommenen Substantiierungslast wegen des Anordnungsgrundes) durch einen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten können Menschen mit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen armutsbedingt selbst nicht finanzieren, weil eine anwaltliche Rechtsberatung deutlich mehr kostet als Menschen unterhalb der Existenzsicherung selbst zur Rechtsverfolgung bei nicht unerheblichem Verlustrisiko aufbringen können.

Der (an sich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsberatung zum vermeintlichen Ausmaß Substantiierungsanforderungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach einer) Beiordnung eines fachkundigen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe steht lebenspraktisch regelmäßig entgegen, dass dieselben Menschen in Armut erst einen Rechtsanwalt finden müssten, der ihr sozialrechtliches Mandat in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) übernimmt, da das Sozialgericht grundsätzlich nur einen ihm vom Rechtsbehelfsführer benannten Rechtsanwalt beiordnen darf. 

Sozialrechtliche Mandate in Bezug auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) werden von den allermeisten Rechtsanwälten aber allgemein und generell abgelehnt, weil sich aus der (unerlässlich betriebswirtschaftlichen) Perspektive freiberuflicher Anwälte die Übernahme von Sozialrechtsmandanten (geschweige denn: die Spezialisierung hierauf) selbst dann nicht lohnt, wenn das Mandat vor dem Sozialgericht gewonnen wird. Oft besteht nämlich ein krasses Missverhältnis zwischen den relativ niedrigen gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG einerseits und dem relativ hohen Anwaltsaufwand andererseits (bei im Durchschnitt tatsächlich wie rechtlich relativ komplexen sozialrechtlichen Sachverhalten sowie persönlich überdurchschnittlich relativ wenig sozial anpassungs- und mitwirkungsfähigen bzw. eher „schwierigen“ Mandanten). Erst recht lohnen sich Mandate in Bezug auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) nicht, soweit etwaige Prozesse trotz Anwaltsbeistand verloren gehen, weil dann keine Anwaltskostenerstattung durch die Behörde nach § 193 SGG erfolgt und Gebührenansprüche gegen die Mandanten in Armut „mangels Masse“ nicht vollstreckbar sind. 

Auch die durch das Vorhandensein eines fachkundigen Anwalts für Sozialrecht privilegierten Eilantragsteller wie derjenige des hier vorliegenden Verfahrens S 12 AY 1004/26 ER vermögen bei der Geltendmachung ihrer einstweiligen Rechtsschutzanträge auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) regelmäßig nicht auch noch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen gegeben ist. Ein insofern substantiierter Sachvortrag ist fachanwaltlich auf Basis einer – hier am 25.03.2026 erfolgten – Prozesskostenhilfebewilligung nicht zu erwarten. Ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt kann auf der Grundlage der Höhe einer PKHBewilligung nur sehr wenige Stunden Arbeitszeit auf einen Einzelfall verwenden. Seine Freiberuflichkeit wäre in Eilangelegenheiten des Schutzes des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) faktisch betriebswirtschaftlich unmöglich, wenn man dem anwaltlich vertretenen Empfänger existenzsichernder Leistungen abverlangte, dass er konkret-individuell darlegt, welche konkreten Bedarfspositionen nicht gedeckt seien. Dies wäre lebenspraktisch dermaßen aufwendig, dass der Verweis auf eine diesbezügliche Prozessobliegenheit schier unüberwindbare Hürden für den Eilrechtsschutz durch die Sozialgerichtsbarkeit errichtete, der mit den Anforderungen an das Rechtsschutzniveau nach den oben genannten Bestimmungen des Grundgesetzes und gemäß Art. 6 EMRK unvereinbar wäre.

III. Der Antragsteller kann die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners durch das Sozialgericht Karlsruhe antragsgemäß ab dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts am 16.03.2026 beanspruchen.

IV. Das Gericht hält es für sachgerecht, die Dauer seiner einstweiligen Anordnung antragsgemäß bis zum 31.08.2026 zu befristen.

Die vorläufige Leistungsgewährung ist in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen ist (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b). 

Im Verfahren S 12 AY 1004/26 ER ist nicht abzusehen, ob und ggfs. wann durch das Verlassen des Bundesgebietes die Anspruchsberechtigung des Antragstellers wegfallen wird.

Eine Befristung dieser einstweiligen Anordnung der vorläufigen Gewährleitungspflicht von Grundleistungen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 bis zum 31.08.2026 erscheint indes im Verfahren S 12 AY 1004/26 ER aus zwei Gründen ermessensgerecht:

Erstens ist der Bewilligungszeitraum des (Weiter-) Bewilligungsbescheides vom 13.02.2026 bis zum 31.08.2026 befristet, sodass für die Zeit danach noch keine Behördenentscheidung des örtlich zuständigen Landkreises Rastatt vorliegt. 

Und zweitens ist aufgrund des Aufenthaltsbeginns des Antragstellers im Bundesgebiet (am 03.09.2023) für den Folgebewilligungszeitraum (ab September 2026) durch die untere Asylbewerberleistungsbehörde zu prüfen, ob und ggfs. in welcher Höhe dem Antragsteller sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG aufgrund seiner sodann 36-monatigen Verweildauer im Bundesgebiet nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sein werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und dem vollständigen Obsiegen des Antragstellers.

VI. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft. 

Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). 

Eben dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sofern die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). 

Letzteres ist vorliegend gegeben. Die Dauer dieser einstweiligen Anordnung ist vom 16.03.2026 bis zum 31.08.2026 und damit auf fünfeinhalb Monate befristet worden, sodass sich die Beschwer des Antragsgegners durch diesen Beschluss für denselben Zeitraum in Ansehung der monatlichen Differenz (von 55,- €) aus der behördlich am 13.02.2026 bewilligten Leistungshöhe und der gerichtlich am 13.04.2026 angeordneten Leistungshöhe auf ungefähr 300,- € bzw. auf deutlich weniger als 750,- € kumuliert.