BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
gegen
Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis,
dieses vertreten durch den Landrat
Schillerstr. 30, 89077 Ulm
– Beklagter –
Die 18. Kammer des Sozialgerichts Ulm
hat am 10.04.2026 in Ulm
durch die Richterin am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Im Streit steht die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die Entscheidung über einen Widerspruch.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23. September 2025 Widerspruch für den Zeitraum ab dem 1. September 2025.
Der Kläger hat am 6. Januar 2026 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Über den Widerspruch sei nach wie vor nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragte wörtlich,
der Beklagte wird im Wege eines Urteils verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers vom 23. September 2025 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt das Folgende aus:
„Die außergerichtlichen Kosten in Bezug auf die Untätigkeitsklage betreffend den Erlass eines Widerspruchsbescheides für den Kalendermonat September 2025 (Verwaltungsakt vom 27. August 2025) werden dem Grunde nach übernommen, sofern sie bezogen auf das gerichtliche Verfahren erstattungsfähig sind. Im Übrigen — also im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung betreffend den Leistungszeitraum ab Oktober bis Ende Dezember 2025 — wird Klageabweisung sowie dem Kläger die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen beantragt. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs vom 23. September 2025 war lediglich eine Entscheidung für den Kalendermonat September 2025 getroffen worden. Gleichwohl ist der Widerspruch seinem Wortlaut gemäß so zu deuten, dass neben dem Angriff auf den Verwaltungsakt für September auch für den weitergehenden Zeitraum bis Ende des Kalenderjahres 2025 eine Entscheidung in Höhe des Jahres 2024 begehrt bzw. auch beantragt wurde. Dafür spricht etwa o.g. Auszug aus der Begründung des Widerspruchs, insbesondere aber auch, dass sich das Kalenderjahr dem Ende näherte und für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar war bzw. sein musste, dass für das Kalenderjahr 2026 (vgl. § 40 Satz 4 SGB XII) ein neuer Regelsatz verordnet werden würde, der bis dato aber noch ungewiss war. Entsprechend hat sich der Kläger auch in der Folge verhalten. Insbesondere aus der Begründung der Untätigkeitsklage vom 6. Januar 2026 ergibt sich, dass sehr wohl eine Entscheidung auch über den weiteren Leistungszeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres 2025 bei Erhebung des Widerspruchs gewollt und gegenständlich war.“
Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid erlassen.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2026 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten beantragt.
Der Kläger beantragt,
die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von dem Beklagten zu erstatten. Der Kläger beantragt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von dem Beklagten zu erstatten.
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Endet das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil oder Beschluss, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander die Kosten zu erstatten haben (entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Satz 1 SGG). Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 193 Rn. 13). Dabei sind die allgemeinen Grundsätze über die Kostentragung, wie sie in anderen Verfahrensordnungen niedergelegt sind, als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Maßgebend ist danach in erster Linie der (mutmaßliche) Ausgang des Verfahrens (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 7 RAr2/91 – juris). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, wer zur Durchführung des Rechtsstreits Veranlassung gegeben hat (BSG, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 10 R KE 22/88 – juris).
Der Kostenentscheidung ist daher der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, sofern ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Nach Absatz 2 gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Widerspruchsfrist bereits verstrichen. Unerheblich ist im Rahmen der „echten“ Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, ob der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere auch, ob dieser zulässig oder unzulässig ist. Auch ein unstatthafter Widerspruch ist innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG zu verbescheiden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welchen Gegenstand der Widerspruch hatte.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nummer 3 SGG unanfechtbar.


