Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2026

Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld

Stand: 12. April 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe

1.1 – BSG, Urteil v. 30.10.2025 – B 8 SO 1/25 R

Rechtsfrage:
Zählen zu den nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Leistungserbringer übergehenden Ansprüchen des Berechtigten auf „Leistungen für Einrichtungen“ auch Ansprüche auf Übernahme der Kosten für in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne des § 24 WTG NRW erbrachte ambulante Betreuungsleistungen?

BSG:
Pflegeleistungserbringer hat keinen Anspruch auf Zahlung der ungedeckten Pflegekosten – kein Anspruchsübergang bei ambulanter Pflege

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass § 19 Abs. 6 SGB XII zugunsten der Klägerin keine Anwendung findet.

Der Senat hat ausgeführt, dass es sich jedenfalls in einem Fall, in dem die Betreuungsleistungen zwar nur erbracht werden, wenn ein Mietvertrag über den Wohnraum in der Wohngemeinschaft abgeschlossen worden ist, jedoch der Abschluss und der Bestand des Mietvertrags rechtlich von der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen unabhängig sind, nicht um eine Einrichtung handelt. Deren Träger könnte daher nicht als Sonderrechtsnachfolger die vor dem Tod noch nicht bindend zuerkannten Leistungen des Berechtigten geltend machen (BSG vom 30.10.2025 – B 8 SO 13/24 R – RdNr. 14).

Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – sämtliche Verträge mit rechtlich verbundenen Gesellschaften abgeschlossen worden sind, die unter einer einheitlichen Leitung stehen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung (Brock):
Palliativpflege in einer Wohngemeinschaft – und der Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen den Sozialhilfeträger
Ein Anspruch auf noch offene Hilfe zur Pflege geht mit dem Tod nicht auf den ambulanten Pflegedienst über. Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt.


1.2 – BSG, Urteil v. 30.10.2025 – B 8 SO 13/24 R

Rechtsfrage:
Zählen zu den nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Leistungserbringer übergehenden Ansprüchen des Berechtigten auf „Leistungen für Einrichtungen“ auch Ansprüche auf Übernahme der Kosten für in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne des § 24 WTG NRW erbrachte ambulante Betreuungsleistungen?

BSG:
Betreuungsleistungserbringer hat keinen Anspruch auf Zahlung der ungedeckten Betreuungskosten gegen das Sozialamt

Das BSG hat entschieden, dass die Leistungserbringerin nicht Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Leistungsberechtigten ist, da die erbrachten Betreuungsleistungen keine Leistungen für Einrichtungen darstellen. Sie trug nicht die erforderliche Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Leistungsberechtigten.

Der Einrichtungsbegriff im Rahmen des § 19 Abs. 6 SGB XII ist – nicht abweichend vom Leistungsrecht – auszulegen.

Der Gesetzgeber hat die Sonderrechtsnachfolge bewusst und zulässigerweise auf Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt und ambulante Dienste nicht begünstigt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung (Brock):
In einem Fall, in dem Betreuungsleistungen nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags über den Wohnraum in der Wohngemeinschaft erbracht werden, der Mietvertrag jedoch rechtlich unabhängig von den Pflege- und Betreuungsleistungen besteht, liegt keine Einrichtung vor.
Folglich kann der Träger nicht als Sonderrechtsnachfolger die vor dem Tod noch nicht bindend zuerkannten Leistungen des Berechtigten geltend machen.


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung (SGB II)

2.1 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.02.2024 – L 12 AS 415/24 ER-B

Thema:
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz für einen Antragsteller, der den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besucht

Entscheidung:
Der 12. Senat spricht dem Antragsteller Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu.

Eine rechtzeitige Antragstellung liegt vor, die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Aufgrund des beim Jobcenter gestellten Antrags auf Leistungen nach dem SGB II wirkt der beim Sozialamt gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 28 Abs. 1 SGB X zurück.

Die Antragstellung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formlos möglich. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Für einen wirksamen Antrag bedarf es insbesondere weder der Rückgabe eines Antragsformulars noch der Einreichung von Nachweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017 – L 9 SO 354/16).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.2 – LSG Sachsen, Beschluss v. 12.10.2022 – L 3 AS 553/21 B ER

Thema:
Zum Leistungsausschluss einer tschechischen Lebensgefährtin eines deutschen Staatsangehörigen

Entscheidung:
Der 3. Senat hat entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger kein Unionsbürger im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.

Aus der systematischen Stellung von § 7 Abs. 2 SGB II zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt, dass leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur erwerbsunfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

Keine Entscheidungen verfügbar.


4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – SG Landshut, Urteil v. 15.12.2025 – S 16 AL 83/24

Thema:
Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Erstattung überzahlter Leistungen – Vertrauensschutz, grobe Fahrlässigkeit

Springt der Fehler im Bescheid dem Arbeitslosen nicht ins Auge, kann Vertrauensschutz bestehen.

Entscheidung:
Die Kammer macht eine klare Ansage: Eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld kommt nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers in Betracht.
Es besteht kein Automatismus dahingehend, dass abstrakt gehaltene Hinweise und Erläuterungen zur Rechtslage in Bescheiden und Merkblättern zwangsläufig zur Bösgläubigkeit von Leistungsempfängern führen.

Kernaussage:
Ist ein Fehler in einem Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld I für den Arbeitslosen nicht offensichtlich, besteht in der Regel Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X.
Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit zu viel gezte Leistungen grundsätzlich nicht zurückfordern darf, wenn der Empfänger nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Bescheid fehlerhaft war.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Fehler dem Arbeitslosen nicht „ins Auge springen“ durfte.

Vertrauen ist schutzwürdig, solange kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheids vorliegt.

Quelle: LSG Bayern


5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.10.2025 – L 2 SO 2763/25 ER-B

Thema:
Sozialamt muss Assistenzleistungen auch bei über dem Freibetrag liegendem Vermögen übernehmen

Zur Nichtberücksichtigung eines unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbteils als verwertbares Vermögen sowie zur Einkommenszurechnung von Nachlasserträgen im SGB XII-Bezug bei der Übernahme von Assistenzleistungen.

Entscheidung:
Der Senat hat das Sozialamt zur vorläufigen Kostenübernahme für die dem Antragsteller zu erbringenden Assistenzleistungen außerhalb einer besonderen Wohnform in Höhe von 1.077,92 € monatlich verpflichtet – trotz vorhandenen hohen Vermögens.

Dieses Vermögen ist jedoch aufgrund der Dauertestamentsvollstreckung nicht verfügbar, da der Kläger erst nach Ablauf von 30 Jahren in den Genuss des Erbes kommt. Der Senat sieht daher kein verwertbares Vermögen.

Gemäß § 139 SGB IX gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Leistungen dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII oder eines Barvermögens bzw. sonstiger Geldwerte bis zu 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Dieser Betrag liegt im Jahr 2025 bei 67.410,00 €.

Auch bei einem Erbvermögen von 370.653,00 € sind dem Antragsteller Assistenzleistungen zu gewähren, da bei lebenslanger Testamentsvollstreckung kein verfügbares Vermögen vorliegt.

Die Dauertestamentsvollstreckung führt zu einer Verfügungsbeschränkung des Erben über die Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat die Anordnungen des Erblassers zu befolgen (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB). Mangels anderweitiger Bestimmung gilt eine Dauer von bis zu 30 Jahren (§ 2210 Satz 1 BGB).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweis:
Der Sozialhilfeträger kann im Eilverfahren verpflichtet werden, ungedeckte Heimkosten ohne Anrechnung von Vermögen zu übernehmen.
Besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es für diese Dauer an der Verwertbarkeit des Vermögens (SG Reutlingen, Az. S 10 SO 1646/25 ER; bestätigt durch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B).


5.2 – SG Berlin, Urteil v. 20.03.2026 – S 72 SO 135/24

Thema:
Verwertung einer Eigentumswohnung im SGB XII
Rentnerin muss ihre 57 qm große, ca. 247.000 € teure Eigentumswohnung zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit nicht verwerten.

Entscheidung:
Die 72. Kammer des SG Berlin stellt fest, dass die Rentnerin Anspruch auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB XII hat und nicht – wie vom Sozialamt bewilligt – lediglich auf darlehensweise Leistungen.
Nach § 90 SGB XII lag kein verwertbares Vermögen vor.
Unter Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangt die Kammer trotz des nicht unerheblichen Vermögens zu dem Ergebnis, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt.
Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob ein Darlehen aus rechtspolitischen Gründen sachgerechter wäre als ein Zuschuss.

§ 91 Satz 1 SGB XII erlaubt eine darlehensweise Gewährung nur dann, wenn grundsätzlich einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, dessen sofortige Verwertung jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Die 72. Kammer des SG Berlin stellt fest, dass die Rentnerin Anspruch auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB XII hat und nicht – wie vom Sozialamt bewilligt – lediglich auf darlehensweise Leistungen.
Nach § 90 SGB XII lag kein verwertbares Vermögen vor.
Unter Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangt die Kammer trotz des nicht unerheblichen Vermögens zu dem Ergebnis, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt.
Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob ein Darlehen aus rechtspolitischen Gründen sachgerechter wäre als ein Zuschuss.

§ 91 Satz 1 SGB XII erlaubt eine darlehensweise Gewährung nur dann, wenn grundsätzlich einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, dessen sofortige Verwertung jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Kernaussage:
Nach der höchstrichterlich entwickelten Kombinationstheorie (BSG, Urteil vom 27.02.2019 – B 8 SO 15/17 R) ist jedes einzelne Kriterium im Zusammenhang mit den übrigen zu bewerten.
Auch ein objektiv großes Hausgrundstück kann unter Berücksichtigung aller Umstände noch als angemessen gelten – und umgekehrt.
Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in einem angemessenen Verhältnis (BSG, Urteil vom 24.03.2015 – B 8 SO 12/14 R).
Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II (Fassung ab 01.01.2023) kommt es nicht allein auf die Wohnfläche an, die hier unproblematisch angemessen ist.

Quelle: RA Kay Füßlein


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

6.1 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.02.2026 – L 9 AY 28/26

Thema:
Leistungskürzung für eingeschleuste Asylbewerberin aus Armenien – Einreise wegen Metastasen als Pflichtverletzung
Zur Frage, ob die Erlangung von Sozialleistungen das prägende Motiv der Einreise war.

Leitsätze:

  1. Wer nach Deutschland einreist, um eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten, und weiß, dass diese ohne Sozialleistungen nicht möglich ist, erfüllt die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG, sofern keine anderen Einreisemotive vorliegen.
  2. Die Einreise zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist grundsätzlich pflichtwidrig.
  3. Auch lebensrettende Motive schließen pflichtwidriges Verhalten nicht aus. Das allgemeine Lebensrisiko einer schlechteren medizinischen Versorgung im Herkunftsland ist hinzunehmen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


6.2 – LSG Bayern, Beschluss v. 20.03.2026 – L 8 AY 10/26 B PKH

Thema:
Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG

Leitsätze:

  1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung offener unionsrechtlicher Fragen zu beachten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.08.2024 – 2 BvR 44/24).
  2. Die vom Bundessozialgericht im Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. aufgeworfenen Fragen (BSG, Vorlage vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R) stellen sich gleichermaßen bei § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG n.F.

Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus, sodass derzeit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit entsprechender Leistungsausschlüsse bestehen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


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  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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