Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
Stand: 19. April 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 – LSG Hamburg, Urteil vom 25.01.2026 – L 4 AS 139/25
Thema:
Teilweise Aufhebung und Erstattung von Bürgergeld bei Nichtmeldung von Betriebskostenguthaben
Entscheidung:
Der Senat bestätigt die Auffassung der Vorinstanz: Beide Guthaben minderten die Kosten der Unterkunft im Folgemonat (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie haben es pflichtwidrig unterlassen, die Guthaben dem Jobcenter zu melden.
Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), wenn Bezieher von Bürgergeld Betriebskostenguthaben dem Jobcenter nicht vorlegen.
Kernaussage:
Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aufgrund der Aufhebung zu Unrecht gezahlten Beträge zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus der im Ergebnis rechtmäßigen teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligungen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.03.2026 – L 13 AS 191/24
Thema:
Unterkunftskosten beim Bürgergeld – schlüssiges Konzept für den Landkreis Wesermarsch
Entscheidung:
Der 13. Senat widerspricht der Vorinstanz des SG Oldenburg und stellt fest, dass es sich bei dem Konzept des Landkreises Wesermarsch zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2022 um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen Datenbank
1.3 – LSG Hamburg, Urteil vom 23.03.2026 – L 4 AS 32/25
Thema:
Zur Rechtmäßigkeit einer Nullfestsetzung nach § 41a SGB II bei Vorlage von Ausdrucken aus Buchhaltungsprogrammen des Steuerberaters
Entscheidung:
Der Senat hält die Beschwerde des Jobcenters für begründet, sodass die Hilfebedürftigkeit vom Kläger als nicht glaubhaft anzusehen war.
Will sich ein Leistungsempfänger gegen einen Bescheid über die abschließende (Null-)Festsetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II wehren, hat er alle für die Feststellung einer behaupteten Hilfebedürftigkeit erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Tut er dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage unbegründet.
Kernaussage:
Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen von Steuerberatern sind in Verfahren nach dem SGB II ungeeignet. Im Rahmen der Berechnung des Einkommens Selbständiger im SGB II ist der Verkauf von Anlagevermögen während des noch laufenden Geschäftsbetriebs als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis: LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2025 – L 4 AS 15/24
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
2.1 – SG Detmold, Urteil vom 25.02.2025 – S 16 AS 693/22
Thema:
Das Jobcenter muss keine kalte Betriebskostennachzahlung als Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn der Leistungsempfänger von Anfang an in einer unangemessenen Unterkunft gewohnt hat (§§ 22 Abs. 1 und 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Entscheidung:
Knallharte Entscheidung der 16. Kammer:
Das Jobcenter muss keine Betriebskostennachzahlung übernehmen, selbst bei einer Überschreitung der Miete um nur 16 Euro. Die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrags der Miete führt dazu, dass das Jobcenter eine kalte Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388 Euro nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen muss.
Wohnen Bezieher von Bürgergeld von Anfang an in einer zu teuren Wohnung, das heißt, zahlt das Jobcenter von Anfang an nur die „angemessenen Mietkosten“, muss das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlung übernehmen.
Es besteht ebenso kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids aus § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Form der einmaligen Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in Verbindung mit einem Kostensenkungsverfahren.
Denn auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Betriebskostennachzahlung von 388,39 € unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (konkrete Angemessenheitsprüfung).
Das Jobcenter musste auch kein Kostensenkungsverfahren durchführen, denn § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren.
Denn nur dann bedarf es einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – SG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2026 – S 28 AS 125/26 ER
Thema:
Zur Übernahme von Mietschulden und Kosten der Unterkunft bei Verwandten im Rahmen eines Eilverfahrens bei der Vermutung eines Scheingeschäfts
Entscheidung:
Keine Übernahme der Mietschulden, denn das Gericht hält es derzeit für überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers ein Scheingeschäft vorliegt.
Bereits die fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und die Zweifel am Vorliegen eines ernsthaften Mietverlangens sprechen gegen eine Dringlichkeit.
Aufgrund dieser Zweifel und des Mietverhältnisses unter engsten Familienangehörigen sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Auch handschriftliche Mietquittungen über angebliche Barzahlungen besitzen keine ausreichende Beweiskraft, wenn das Schriftbild auf eine nachträgliche Anfertigung hindeutet und entsprechende Barabhebungen fehlen. Die vorgelegten unterschiedlichen Mietvertragsformulare sind ebenfalls nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens glaubhaft zu machen. Auch das Schreiben des Steuerberaters überzeugt das Gericht nicht von einem ernsthaften Mietverlangen.
Die tatsächliche Mietzahlung ist nicht nachgewiesen.
Quelle: SG Braunschweig
Rechtsprechungshinweise:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2024 – L 3 AS 261/24 ER-B
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2010 – L 8 SO 52/08
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2022 – L 9 AS 272/19
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – LSG NRW, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 44/25 (Revision zum BSG zugelassen)
Thema:
Übertragbarkeit von Rechtsprechung zu § 151 SGB III auf die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III
Entscheidung:
Das BSG hat mit Beschluss vom 12.03.2020 – B 11 AL 621/19 B bestätigt, dass ein Teilabrechnungszeitraum bei der Prüfung einer fiktiven Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Der Senat hält jedoch für klärungsbedürftig, ob diese Rechtsprechung auf § 152 SGB III unter verfassungsrechtlichen Maßstäben übertragbar ist.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2026 – L 2 SO 52/26 ER-B
Thema:
Kfz-Beschaffung und behinderungsbedingter Umbau im Eilverfahren
Entscheidung:
Kein Anordnungsgrund: Dem Kläger stehen zumutbare Mobilitätsalternativen wie Taxis oder Hilfe Dritter zur Verfügung. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2026 – L 2 SO 4055/25 ER-B
Thema:
Kleiderschrank als Ersatzbeschaffung – kein Anordnungsgrund
Entscheidung:
Die Anschaffung eines Kleiderschranks ist eine Ersatzbeschaffung und keine Erstausstattung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Ein Anordnungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 – LSG Sachsen, Beschluss vom 26.03.2026 – L 7 AY 9/25 B ER
Thema:
Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren
Entscheidung:
Das Gericht stellt klar, dass Leistungen nicht pauschal auf das physische Existenzminimum reduziert werden dürfen.
Leitsätze:
- Eine mögliche Ausreise ist nicht allein durch Behördenangaben glaubhaft gemacht.
- Bis zur EuGH-Entscheidung (C-621/24) keine offensichtliche Rechtmäßigkeit von Leistungsausschlüssen.
- EU-Reformen entfalten vor Umsetzung keine Vorwirkung.
- Anordnungsgrund auch wegen unklarer Verfassungsmäßigkeit der Bedarfssätze gegeben.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis: www.frnrw.de
5.2 – SG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2026 – S 12 AY 1004/26 ER
Thema:
Regelbedarfsstufen im AsylbLG und Eilbedürftigkeit
Entscheidung:
Die angewendete Sonderbedarfsstufe ist voraussichtlich verfassungswidrig.
Kernaussage:
Bei glaubhaft gemachtem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ist regelmäßig keine zusätzliche Darlegung der Eilbedürftigkeit erforderlich.
Quelle: RA Sven Adam
Hinweis:
Auch veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de
Leitsatz:
Wenn ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen glaubhaft gemacht ist, besteht in der Regel kein zusätzlicher Bedarf, „wesentliche Nachteile“ gesondert darzulegen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Hinweis zur Zitierweise
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- Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
- Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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