Der EuGH hat heute entschieden, dass § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. (Leistungskürzung) europarechtswidrig war.
Im Fall des aufgehobenen § 1a Abs. 7 AsylbLG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2024 in dem Verfahren zu dem Az.: B 8 AY 6/23 R den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union diverse Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
§ 1a Abs. 7 AsylbLG wurde zwischenzeitlich gestrichen und der betroffene Personenkreis (Geflüchtete im Dublin-Verfahren) wurde einem vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zugeordnet. Geldleistungen sind hiernach verboten und das sog. „unabweisbar“ Gebotene ist zurückkehrt. Das ist bereits verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Wenn die gekürzten Leistungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG europarechtswidrig sind, ist der Leistungsausschluss dies aber erst recht.


