BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
Klägerin,
2. xxx,
Klägerin,
3. xxx,
Klägerin,
4. xxx,
Kläger,
5. xxx,
Kläger,
sämtlich wohnhaft: xxx,
Prozessbevollm.: zu 1-5:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Jobcenter Stadt Kassel,
vertreten durch die Geschäftsführerin Jutta Kahler,
Lewinskistraße 4, 34127 Kassel,
Beklagter,
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 3. Juni 2026 durch den Vorsitzenden, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Die Antragsteller haben unter dem 15.12.2025 Klage wegen Untätigkeit gegen den Antragsgegner beim Sozialgericht Kassel erhoben und vorgetragen, dass der Antragsgegner den Widerspruch vom 4.6.2024 gegen den Bescheid vom 21.5.2024 nicht beschieden habe. Streitgegenständlich war die Höhe der KdU.
Der Antragsgegner hat erwidert, dass er nicht untätig gewesen sei, sondern ein Gutachten beim Gesundheitsamt (Umzugsfähigkeit/erhöhter Raumbedarf) habe eingeholt werden müssen.
Das Gesundheitsamt hat das benannte amtsärztliche Gutachten nach Aktenlage unter dem 2.2.2026 erstattet. Zuvor hatte das Gesundheitsamt ein Gutachten betreffend den Ehemann der Antragstellerin zu 1) unter dem 15.9.2025 erstattet.
Mit Schriftsatz vom 30.3.2026 hat der Antragsgegner den Änderungsbescheid (Abhilfe) vom 24.3.2024 übersandt, woraufhin die Antragsgegner die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und erneut beantragt haben, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Da aus Sicht des Antragsgegners eine Untätigkeit nicht vorgelegen habe, ist dieser nicht bereit, die Kosten zu tragen.
II.
Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. Meyer-Ladewig – Leitherer, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, § 193 Rdnr. 12 b). Hierzu zählen die Erfolgsaussichten der Klage, die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung.
Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs ist zunächst die Zulässigkeit der erhobenen Untätigkeitsklage. Die Behörde hat dem Antragsteller oder Widerspruchsführer die Kosten nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache nur dann zu erstatten, wenn Letzterer mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Februar 2008 – L 7 B 184/07 AS –, Rn. 17, juris)
Die vom Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffende Abwägung nach billigem Ermessen führt im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung o.g. Maßstäbe (Veranlasserprinzip) zu einer Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners.
Es entspricht dem Veranlassungsprinzip, der Behörde die Kosten aufzuerlegen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist des § 88 SGG über den Antrag entscheidet, denn dann gibt sie grundsätzlich dem Antragsteller Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung bestanden hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Behörde die sachlichen Gründe, die die Entscheidung verzögern, der Klägerin mitgeteilt hat oder dem Antragsteller diese Gründe bekannt gewesen sind. Hat die Behörde mit der gebotenen Zügigkeit Ermittlungen durchgeführt und die ihr dabei zur Beschleunigung des Verfahrens obliegenden Maßnahmen getroffen, entspricht es billigem Ermessen, diese nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers, auch nicht teilweise, zu belasten; dies gilt jedenfalls, wenn die Behörde den Kläger hiervon laufend unterrichtet hat. Die verzögerte Erstellung eines Gutachtens geht zu Lasten der Behörde.
Maßgeblich ist also darauf abzustellen, ob der Grund für die verzögerte Bescheiderteilung dem Betroffenen bekannt war, ggf. also Zwischen- bzw. Sachstandsmitteilungen der Behörde ergangen sind, und somit die Frage, ob durch das Verhalten der Behörde ein Grund zur Klageerhebung gesetzt worden ist (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 52)
Ein besonderer zeitlicher Aufwand bei der Sachverhaltsermittlung kann einen zureichenden Grund darstellen. Umfangreiche medizinische oder technische Ermittlungen, etwa in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere wenn die Mitwirkung von Gutachtern, Prüfungsausschüssen und weiteren Personen oder Behörden erforderlich ist und/oder Ermittlungen im Ausland durchgeführt werden müssen, können ein Überschreiten der gesetzlichen Bescheidungsfristen im Einzelfall rechtfertigen. Allerdings gilt dies nur, wenn es sich um objektiv erforderliche Ermittlungsschritte handelt und die Behörde im gerichtlichen Verfahren darlegen kann, alles ihr Mögliche zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung getan zu haben (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 42).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner war zwar auf die Stellungnahme einer dritten Behörde angewiesen, das letztlich entscheidende amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes war aber bereits das Ergänzungsgutachten vom 3.11.2025 (eigentlich bereits das Hauptgutachten vom 15.9.2025), in dem der erhöhte Platzbedarf und Umzugshindernis betreffend des Ehemanns der Antragstellerin zu 1) festgestellt wurde. Das weitere Gutachten vom Februar 2026 betraf den jüngsten Sohn der Familie und war zum einen nicht zwingend für die Entscheidung erforderlich und zum anderen auch aufgrund eines Versäumnisses bei der Beantragung erst mit erheblicher Zeitverzögerung, die der Antragsgegner zu verantworten hat, erstellt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 SGG).


