Sozialgericht Hannover – Beschluss vom 11.06.2026 – Az.: S 54 AY 35/25

BESCHLUSS

S 54 AY 35/25

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismarsch-Straße 55, 37073 Göttingen

gegen

Region Hannover, – Fachbereich Soziales -,
vertreten durch den Regionspräsidenten,
Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover

– Beklagte –

hat die 54. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 11. Juni 2026 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

I.) Zwischen den Beteiligten ist nach der Erledigung der Hauptsache nunmehr nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Klägerin hat das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt und den Erlass einer Kostengrundentscheidung beantragt.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. Landessozialgericht (LSG), Beschlüsse vom 10.02.1992 – L 5 B 117/91 – und vom 28.09.2001 – L 14 B 94/97 KR – m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands.

Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sach- und Streitstands entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 06.07.2025 erhobenen Klage gegen die Verwerfung ihres Widerspruchs vom 23.01.2025 als unzulässig wegen vermeintlicher Verfristung und machte geltend, die dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig. Die Beklagte hat im laufenden Klageverfahren die Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung eingeräumt und einen neuen Widerspruchsbescheid erlassen, womit sie der Rüge der Klägerin im Kern abgeholfen und Anlass zur Klageerhebung bestätigt hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage – wäre sie nicht zurückgenommen worden – voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, so dass es der Billigkeit entspricht, die Beklagte mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die fehlerhafte bzw. unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung und die darauf beruhende Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig Veranlassung für die Klageerhebung gegeben hat.

II.) Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.