Sozialgericht Ulm – Beschluss vom 12.06.2026 – Az.: S 18 AY 748/26

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

xxx,

– Kläger –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, dieses vertreten durch den Landrat
Schillerstr. 30, 89077 Ulm

– Beklagter –

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Ulm
hat am 12.06.2026 in Ulm
durch die Richterin am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

GRÜNDE

I.

Im Streit steht die Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung im Sinne von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Der Kläger beantragte am 18. August 2025 die Überprüfung des Leistungszeitraums bis zum 28. Februar 2025.

Der Kläger beantragte,
den Beklagten im Wege eines Urteils zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 18. August 2025 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte den Antrag vom 18. August 2025 mit Bescheid vom 27. April 2026 ab.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit für erledigt und beantragte eine Entscheidung über die Kosten.

Der Kläger beantragt,
die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von dem Beklagten zu erstatten.

Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Endet das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil oder Beschluss, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander die Kosten zu erstatten haben (entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Satz 1 SGG). Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 193 Rn. 13). Dabei sind die allgemeinen Grundsätze über die Kostentragung, wie sie in anderen Verfahrensordnungen niedergelegt sind, als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Maßgebend ist danach in erster Linie der (mutmaßliche) Ausgang des Verfahrens (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 7 RAr2/91 – juris). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, wer zur Durchführung des Rechtsstreits Veranlassung gegeben hat (BSG, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 10 R KE 22/88 – juris).

Der Kostenentscheidung ist daher der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, sofern ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Nach Absatz 2 gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Der Beklagte entschied über den Antrag auf Überprüfung vom 18. August 2025 am 27. April 2026 und somit nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist. Da es sich bei der Untätigkeitsklage nach dem SGG – anders als im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung – um eine „echte“ Untätigkeitsklage handelt, ist auch unerheblich, inwieweit der Antrag des Klägers Aussicht auf Erfolg hat.

Es besteht auch keine allgemeine Verpflichtung für Kläger oder Prozessbevollmächtigte, nach Ablauf der Frist des § 88 SGG die Behörde nochmals zu kontaktieren und das Gericht geht im hiesigen Verfahren insbesondere nicht von einer Sonderkonstellation aus (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 1 BvR 311/22 –, Rn. 3, juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).