Verwaltungsgericht Karlsruhe – Anerkenntnisurteil vom 12.06.2026 – Az.: 1 K 4427/26

ANERKENTNISURTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

xxx

– Kläger –

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen,

gegen

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Polizeipräsidium Mannheim,
Referat Recht L 6, 1, 68161 Mannheim

– Beklagter –

wegen Polizeirecht

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe – 1. Kammer – durch den Richter xxx als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung

am 12. Juni 2026

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass die von Beamten des Beklagten am 24.01.2026 gegen den Kläger zur Feststellung seiner Personalien erfolgten Anordnungen rechtswidrig waren.

Es wird festgestellt, dass die von Beamten des Beklagten am 24.01.2026 gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung des Filmens polizeilicher Maßnahmen rechtswidrig war.

Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung der Kamera des Klägers durch Beamte des Beklagten am 24.01.2026 rechtswidrig war.

Es wird festgestellt, dass der am 24.01.2026 von Beamten des Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Auf das Anerkenntnis des beklagten Landes und den entsprechenden Antrag des Klägers hin war auszusprechen, dass die angegriffenen polizeilichen Verfügungen vom 24.01.2026 rechtswidrig waren.

Die Entscheidung oblag dabei gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO dem Berichterstatter. Dieser konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307 Satz 2 ZPO bei schriftlicher Anerkenntniserklärung des Beklagten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Erlass des Anerkenntnisurteils im Verwaltungsprozess nicht erforderlich ist (Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 107 Rn. 23). Obschon es auch eines ausdrücklichen Antrags des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils im Verwaltungsprozess nicht bedarf (VG Freiburg, Urt. v. 23. 2. 2012 – 4 K 2649/10 – NVwZ 2012, S. 535; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 156 VwGO Rn. 11, Stand: 48. EL Juli 2025; Wolff/Humberg, a. a. O., § 107 Rn. 24; s. auch die nur für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften § 173 VwGO i. V. m. § 555 Abs. 4 ZPO e contrario), hat der Kläger hier sogar unter dem 04.06.2026 den Erlass eines solchen Urteils ausdrücklich beantragt.

Eines Tatbestands und näherer Entscheidungsgründe bedurfte es gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls nicht. Von ausführlicheren Darlegungen wird daher abgesehen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen verbieten sich ohnehin, da deren rechtliche Beurteilung dem Gericht infolge des wirksamen Anerkenntnisses der Beklagten entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 – 8 C 20.16 –, BeckRS 2017, 129338 Rn. 7). Festzustellen war daher lediglich noch, dass die gerichtlich auch nach einem Anerkenntnis zu prüfenden (BVerwG, a. a. O., Rn. 6) Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Namentlich war festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, die Fortsetzungsfeststellungsklagen, die hier im Wege der objektiven Klagehäufung zulässigerweise im selben Verfahren verfolgt wurden (§ 44 VwGO), statthaft sind – hinsichtlich der Personenfeststellung nach sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahingehend, dass nur die mit diesem Ziel erlassenen Anordnungen, die allein einen Verwaltungsakt darstellen können (Enders, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, § 27 PolG Rn. 20, 25, 77), erfasst sind – und jeweils ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben ist. Die Tenorierung wurde gegenüber den Klageanträgen im Übrigen nur redaktionell spezifiziert, um zu vermeiden, dass Unklarheiten über die Reichweite der Rechtswidrigkeitsfeststellung aufkommen oder der Rahmen des durch die Klageschrift bestimmten Klagegegen- stands (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO) verlassen werden könnten (§ 88 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Im Übrigen ergäbe sich auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO hier – hinsichtlich der Kostengrundentscheidung – nichts anderes.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe vorliegt.

Das Gericht sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Insoweit setzt sich das gerichtliche Ermessen nach § 167 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungsklage bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fort.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 2, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025. Für Streitigkeiten um polizei- oder ordnungsrechtliche Verfügungen ist danach regelmäßig das wirtschaftliche Interesse, sonst der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzusetzen. Spezifische wirtschaftliche Interessen oder gar eine Grundlage für ihre Berechnung sind hier nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Aufgrund der Verfolgung von vier Klagebegehren – die den vier angegriffenen polizeilichen Einzelmaßnahmen entsprechen – in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) ergibt sich damit auf der Grundlage jeweils des Auffangstreitwerts ein Gesamtstreitwert von 20.000,- Euro.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.