Klarstellung zu Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft über einen Vernehmungsversuch gegenüber dem am vergangenen Wochenende mit einem Messer schwer verletzten 23-jährigen Göttinger

Die Berichterstattung im Göttinger Tageblatt über den Versuch einer DNA-Entnahme, einer forensischen Untersuchung sowie einer Vernehmung des in der Nacht vom 20.06. auf den 21.06. mit einem Messer schwer verletzten 23-jährigen Göttingers erfordert eine Klarstellung:

Bereits am 23.06. wurde der Staatsanwaltschaft Göttingen mitgeteilt, dass die Anwaltskanzlei Sven Adam von den Eltern des Verletzten beauftragt wurde, dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Verletzten zu achten ist und eine Vernehmung erst zum Zeitpunkt der Vernehmungsfähigkeit und vor allem nur in Anwesenheit seines Anwalts durchgeführt werden darf. Zudem wurde angeregt, beabsichtigte Ermittlungsmaßnahmen gegenüber unserem Mandanten vorab mit uns abzustimmen. Die Strafprozessordnung sieht die konkreten Verfahrensrechte vor, insbesondere das Recht, vor und während einer Vernehmung anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen (§ 68b, § 163 Abs. 3 StPO), sowie – sollte er als Beschuldigter in Betracht gezogen werden – das Recht, jederzeit und schon vor einer Vernehmung einen Anwalt zu befragen (§ 136 Abs. 1, § 137 StPO).

Statt diese Rechte zu achten, erschienen am frühen Nachmittag des 25.06. insgesamt vier Polizeibeamte unangekündigt im Krankenhaus im Zimmer unseres Mandanten und forderten diesen auf, einer freiwilligen DNA-Entnahme sowie einer forensischen Untersuchung zuzustimmen. Zudem wollten sie eine Vernehmung durchführen. Zu diesem Zeitpunkt verneinte der Verletzte – schon aufgrund seines Gesundheitszustandes – diese polizeilichen Maßnahmen und bat die Beamten, das Krankenzimmer zu verlassen. Unklar ist schon, ob ihm überhaupt bewusst wurde, was von ihm genau warum verlangt wurde – zumal eine wirksame Einwilligung in eine molekulargenetische Untersuchung Einwilligungsfähigkeit voraussetzt (§ 81f StPO).

Im Nachgang wurden wir von den Eltern des Verletzten über diesen Vorgang informiert und nahmen Kontakt zur Polizeiinspektion Göttingen auf. Diese teilte mit, dass Ansprechpartner für Ermittlungsmaßnahmen nur die Staatsanwaltschaft Göttingen sei – die für die Ermittlungen zuständige Behörde, die von uns am 23.06. angeschrieben wurde.

Die Behauptung, die polizeilichen Maßnahmen seien mit einem Arzt abgesprochen gewesen, muss von uns noch geprüft werden. Nach unseren Informationen haben die Ärzte der UMG stattdessen die Ermittlungsbehörden aufgrund des Gesundheitszustandes gebeten, den Verletzten nicht vor Beginn der kommenden Woche zu vernehmen. Dies wurde den Eltern mitgeteilt.

Auch die Behauptung, die Polizei habe von dem Schriftsatz unserer Kanzlei zwei Tage nach der elektronischen Versendung keine Kenntnis gehabt, wirft Fragen auf. Denn die Polizei hat am frühen Nachmittag des 25.06. auch Zeugenvorladungen in den Briefkasten der Kanzlei persönlich zugestellt. Die Vertretung der Zeugen ergibt sich nur aus dem besagten Schriftsatz vom 23.06., von dessen Inhalt die Polizei keine Kenntnis haben wollte.

Im Vordergrund muss der Gesundheitszustand unseres Mandanten stehen. Es geht nicht darum, Ermittlungen zu verlangsamen oder zu verhindern. Es geht auch nicht darum, Zeitpunkte von Ermittlungsmaßnahmen zu diktieren, wie es die Staatsanwaltschaft Göttingen in der Presseberichterstattung im Göttinger Tageblatt suggeriert. Es geht darum, die Verfahrensrechte des 23-Jährigen zu achten und ihn erst dann zu vernehmen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist. Wie der überregionalen Berichterstattung zutreffend zu entnehmen war, wurde unser Mandant lebensgefährlich verletzt. Er befand sich über Tage in einem künstlichen Koma.

Die Staatsanwaltschaft schließt zudem nicht aus, dass der verdächtige 17-Jährige in Notwehr gehandelt habe, und hat keinen Haftbefehl gegen ihn beantragt. Es wird von der Göttinger Staatsanwaltschaft also der Vorwurf eines vorangegangenen und strafbaren Angriffs durch den Verletzten in Erwägung gezogen. Gerade weil ein gegen ihn gerichteter Tatvorwurf in den Raum gestellt wird, stehen ihm auch die Rechte eines Beschuldigten zu – insbesondere das Recht, vor jeder Vernehmung einen Anwalt zu konsultieren (§ 136 Abs. 1, § 137 StPO), und das Recht auf anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung (§ 68b StPO).

Ein solches Gespräch über den Vorfall selbst konnte von uns bislang – wegen seines Gesundheitszustandes – nicht geführt werden.

Wir gehen davon aus, dass die Rechte unseres schwer verletzten Mandanten von nun an gewahrt werden.

Für Rückfragen steht RA Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.