Aus Sicht der bereits beantragten Nebenklage in einem ggf. zu führenden Strafprozess gegen einen 17-jährigen Tatverdächtigen wegen einer lebensgefährlichen Stichverletzung eines 23-jährigen Göttingers in der Nacht vom 20.06.2026 auf den 21.06.2026 in Göttingen stellen sich zum jetzigen Zeitpunkt die Ermittlungen wie folgt dar:
- Bereits am Sonntag, den 28.06.2026 und damit unmittelbar als der geschädigte 23-Jährige vernehmungsfähig wurde, wurde der Staatsanwaltschaft Göttingen mitgeteilt, dass der Verletzte zur Aussage bereit ist. Es wurde auch mitgeteilt, dass selbstverständlich auch freiwillig einer DNA-Entnahme und einer forensischen Untersuchung zugestimmt wird. Am Montag, den 29.06.2026 wurde mit den Ermittlungsbehörden als Termin für die Vernehmung und die weiteren Maßnahmen der Mittwoch, der 01.07.2026, in der UMG vereinbart.
- Aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Nacht vom 29.06.2026 auf den 30.06.2026 musste die Vernehmung in Abstimmung mit dem leitenden Oberarzt verschoben werden.
- Am Donnerstag, den 02.07.2026, sagte ein Begleiter und Ersthelfer in den Räumen der Polizeiinspektion als Zeuge aus.
- Am Dienstag, den 07.07.2026, konnte die Vernehmung und DNA-Entnahme des Verletzten in der UMG stattfinden. Es wurde im Anschluss auch eine schriftliche Erklärung u.a. für die Staatsanwaltschaft Göttingen übergeben, wonach für das Verfahren das Klinikpersonal von der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.
- Am Mittwoch, den 08.07.2026 erörterte RA Sven Adam mit der Staatsanwaltschaft Göttingen die bisherige Beweislage und insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Haftbefehl gegen den 17-jährigen Tatverdächtigen. Es wurde seitens RA Sven Adam zugesichert, dass eine öffentliche Stellungnahme erst nach einer Entscheidung über die Frage des Haftbefehls erfolgen wird, um ggf. zu erzielende Ermittlungserfolge insoweit nicht zu gefährden.
- Am heutigen Donnerstag, den 09.07.2026, teilte die Staatsanwaltschaft fernmündlich mit, keinen Antrag auf einen Haftbefehl gegen den 17-jährigen Tatverdächtigen stellen zu wollen.
Aus Sicht der Nebenklage liegen auch die mit Blick auf die Minderjährigkeit des Tatverdächtigen zu Recht nach § 72 JGG erhöhten Voraussetzungen für den Antrag auf einen Haftbefehl mit Blick auf den dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) hinsichtlich des Versuchs eines Tötungsdelikt und mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) vor, die allesamt mit der Staatsanwaltschaft erörtert worden war:
- Nach Aussage des Begleiters des Verletzten und des Verletzten selbst hat es keinen Angriff auf den 17-jährigen Tatverdächtigen gegeben. Es gab zu dem 17-jährigen Tatverdächtigen weder von dem Verletzten noch von seinen Begleitern vorher oder danach Körperkontakt. Auch eine „Umzingelung“ hat hiernach nicht stattgefunden.
- Der 17-jährige Tatverdächtige ist nach diesen Aussagen auf den zunächst in erheblichem Abstand zu dem Tatverdächtigen und anderen Personen stehenden (!) 23-jährigen zugelaufen und hat ihn in der Brust voraussichtlich mit einem Messer mit einem Stich lebensgefährlich verletzt.
- Der 23-jährige Verletzte hat keinerlei Abwehrverletzungen. Die zur Verletzung führende Handlung erfolgte schnell und unerwartet. Der Verletzte hatte keine Gelegenheit zur Verteidigung. Es erfolgte keine Warnung und kein Hinweis auf ein Messer oder eine andere Stichwaffe.
- Ein Begleiter des 17-jährigen Tatverdächtigen in der Tatnacht hat in einem ZEIT-Interview für einen Artikel vom 24.06.2026 angegeben, er selbst und der 17-jährige Tatverdächtige würden Kampfsport trainieren. Er gab ebenfalls für den Artikel an, der 17-jährige habe das Messer dabeigehabt, weil er sich schon am Tag zuvor beobachtet gefühlt habe. Die Nebenklage geht daher davon aus, dass das Messer bewusst für eine mögliche Auseinandersetzung mit sich geführt wurde und dass der Tatverdächtige aufgrund seiner Kampfsporterfahrung dieses gezielt eingesetzt hat.
- Der Begleiter des 17-jährigen hat in einem indes gelöschten Video auf TikTok angegeben, der 17-jährige habe sich verteidigen dürfen: „Egal mit was, egal wie“. Aus Sicht der Nebenklage ist zu vermuten, dass diese rechtsirrige Annahme weiterhin sowohl bei dem Begleiter als auch bei dem Tatverdächtigen besteht.
- Der Tatverdächtige nimmt nach Kenntnis der Nebenklage weiterhin sein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch. Er hat in der Tatnacht nicht die Polizei verständigt, um einen Angriff auf ihn mitzuteilen. Er wurde stattdessen erst am Nachmittag des 21.06.2026 auf einen Hinweis im Internet festgenommen. Die Tatwaffe wurde nach Kenntnis der Nebenklage erst im Laufe des Abends des 21.06.2026 bei dem 17-jährigen Zuhause im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt.
- Im Göttinger Tageblatt vom 23.06.2026 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, der Tatverdächtige sei vorher weder polizeilich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Darstellung ist nach hiesiger Kenntnis nicht zutreffend. Die Pressestelle der Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dies richtigzustellen.
„Ich teile die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Haftbefehl nicht vorliegen. Ein Signal, dass in Göttingen unter den gegebenen Umständen ein Messerstich in die Brust eines Menschen ohne Untersuchungshaft bleibt, halte ich für fatal.“ so RA Sven Adam, der die rechtlichen Interessen des 23-jährigen Verletzten vertritt.
Die Nebenklage wird trotz dessen weiterhin mit den Ermittlungsbehörden in dem Verfahren zusammenarbeiten.
Für Rückfragen steht RA Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.


