BESCHLUSS
S 54 AY 13/26 ER
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
gegen
Region Hannover, – Fachbereich Soziales -,
vertreten durch den Regionspräsidenten,
Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover
– Antragsgegnerin –
hat die 54. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 9. Juli 2026 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:
1.) Die Antragsgegnerin wird um Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig privilegierte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog für die Zeit vom 06.05.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 28.12.2025 gegen den Bescheid vom 18.12.2025, längstens jedoch bis zum 06.11.2026 zu gewähren.
2.) Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3.) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, beigeordnet. Ratenzahlung wird nicht angeordnet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
GRÜNDE
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm SGB XII analog ab dem 06.05.2026 zu gewähren,
hat Erfolg.
1.) Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtzuges. Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER -, und vom 12. Februar 1997 – L 7 AS 225/06 ER).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr steht eine Leistungsbewilligung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog zu. Dies entspricht der rechtlichen Beurteilung, die die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 21.03.2025 zum Aktenzeichen S 54 AY 4/25 ER getroffen hat und im Bezug nimmt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ihren Pass bereits zu Beginn des Jahres vorgelegt und damit zur Klärung ihrer Identität und zur Ermöglichung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mit- gewirkt; ein Vorwurf mangelnder Mitwirkung, etwa bei der Passbeschaffung, scheidet daher aus. Die für den 28.05.2026 geplante Abschiebung konnte unter anderem wegen eines, der Antragsgegnerin bekannten stationären Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin nicht voll- zogen werden, was ein von ihr nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis darstellt. Bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen kann ein Abschiebungshindernis nach ausländer- rechtlichen Maßstäben gegeben sein, so dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist und hieraus kein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist ein auf Aufenthaltsverlängerung gerichtetes, sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin nicht ersichtlich; insbesondere reicht das bloße Nichtbetreiben einer freiwilligen Ausreise nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung anzunehmen.
2.) Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG in entsprechender Anwendung.
3.) Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, da der Eilantrag – wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wegen des Bezugs von Asylbewerberleistungen eine eigene Kostentragung nicht zulassen
4.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf und der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht über- steigt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


