Sozialgericht Stuttgart – Urteil vom 23.07.2026 – Az.: S 9 AY 2055/26

URTEIL

in dem Rechtsstreit

xxx,

– Klägerin –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen

gegen

Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Soziales und Teilhabe
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart

– Beklagte –

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat ohne mündliche Verhandlung am 23.7.2026 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht (weitere aufsichtführende Richterin) xxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

I. Der Bescheid vom 5.12.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2026 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1.1.2026 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

II. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam bewilligt.

TATBESTAND

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung ihrer Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 1.1.2026. Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG.

Die 1987 geborene – mutmaßlich somalische – Klägerin reiste am 4.10.2024 erstmals in das Bundesgebiet ein und ist bis 1.6.2026 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.

Ihren Asylantrag vom 8.11.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 19.2.2025 als unzulässig ab und erließ eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylgesetz (AsylG), da ein anderer Dublin-Staat (Dänemark) zuständig sei. Eine Überstellungsfrist ist der Akte nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der Leistungsgewährung ab 1.1.2026 an. Die Klägerin äußerte sich nicht hierzu.

Mit Bescheid vom 5.12.2025 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ab 1.1.2026 gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 15.12.2026 Widerspruch ein. Am 6.1.2026 hat sie beim Sozialgericht Stuttgart – SG – einen Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 19.2.2026 verpflichtete das SG die Beklagte zur vorläufigen Leistungsgewährung ab 6.1.2026.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2026 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23.3.2026 erhobene Klage.

Die Klägerin erachtet die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG für europarechtswidrig. Sie trägt ergänzend vor, dass die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nicht vorliegen würden. Zudem sei eine freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren nicht möglich. Vielmehr erfolge eine Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person.

Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 5.12.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2026 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1.1.2026 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erachtet ihre Bescheide für rechtmäßig und bringt vor, dass die Klägerin gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht mehr leistungsberechtigt sei.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige, insbesondere statthafte, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 5 SGG) über die die Kammer mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist begründet.

Der Bescheid vom 5.12.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2026 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG sind nicht erfüllt. Zudem ist der Ausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG europarechtswidrig.

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der bis 11.6.2026 geltenden Fassung) haben Leistungsberechtigte, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

Die Klägerin ist zwar seit der bestandskräftigen Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und damit grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Insoweit hat das BAMF den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sog. Dublin-III-Fälle) und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erlassen. Diese asylrechtlichen Entscheidungen sind im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bindend, ohne dass sie leistungsrechtlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.7.2024 – B 8 AY 7/23 R, Rn. 18, juris; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 28.10.2025), Rn. 206_4).

Vorliegend fehlt es jedoch an der von der Vorschrift vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der vorliegende Bescheid des BAMF vom 25.11.2024 enthält keine derartige Feststellung. Das BAMF hat lediglich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen. Dies genügt aber nicht, da § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ausdrücklich die darüberhinausgehende Feststellung erfordert, dass die (auch freiwillige) Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. hierzu und im Folgenden auch SG Heilbronn, Beschluss vom 22.9.2025 – S 15 AY 1887/25 ER, Rn. 25 juris unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.6.2025 – L 8 AY 12/25 B ER, Rn. 23ff juris; zuletzt Hess. LSG, Beschluss vom 1.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER, Rn. 43ff juris, ebenso Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 4. Auflage 2024, Stand 9.4.2025 zu § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 ebenfalls m.w.N.).

Bei der hier fehlenden Feststellung handelt es sich auch nicht um eine unnötige Formvorschrift, denn es ist zweifelhaft, ob eine freiwillige Ausreise ohne entsprechende Unterstützung des BAMF überhaupt rechtlich möglich ist. Eine selbst initiierte Ausreise in den zuständigen Staat nach dem Dublin-Abkommen erfordert ein aufwändiges Verwaltungsverfahren. Es bedarf unter anderem der Zustimmung des BAMF sowie aller weiteren beteiligten Stellen. Aus Sicherheitsgründen wird derzeit jedoch freiwilligen Überstellungen aus den Mitgliedstaaten nicht zugestimmt. Freiwillige Ausreisen in die Mitgliedstaaten werden daher nur in Ausnahmefällen vom Bundesamt befürwortet (vgl. im Einzelnen die Dienstanweisung Dublin des BAMF, Stand: 02/2023, zuletzt abgerufen am 12.02.2026 unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2023-06-12- BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf). Damit hat es die Antragsteller jedenfalls ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss bzw. die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise zu beenden (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 12.2.2026 – S 14 AY 461/26 ER, ebenso auch SG Heilbronn, Beschluss vom 22.9.2025 – S 15 AY 1887/25 ER, Rn. 25 juris unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.6.2025 – L 8 AY 12/25 B ER, Rn. 23ff juris; zuletzt Hess. LSG, Beschluss vom 1.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER, Rn. 43ff juris, ebenso Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 4. Auflage 2024, Stand 9.4.2025 zu § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 ebenfalls m.w.N.).

Zudem ist die angewandte Vorschrift europarechtswidrig, was sich aus der Entscheidung des EuGH zur Vorgängerregelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG , die lediglich eine Leistungsabsenkung vorsah (BSG, Vorlagebeschluss 25.7.2024 – B 8 AY 6/23 R -; EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – Rechtssache C-621/24 -; beide in juris) folgerichtig ergibt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben, der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich war.

II. Angesichts der hinreichenden Erfolgsaussicht und der Bedürftigkeit war der Klägerin zudem PKH zu bewilligen, wobei insoweit lediglich der Staatskasse ein Beschwerderecht zusteht.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.