Obligatorische Anschlussversicherung im AsylbLG: Ministerium der Justiz und für Migration BaWü ändert Anweisungen

Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat die eigenen Vorgaben aus dem Jahr 2024 mit Erlass vom 04.08.2026 endlich geändert.

Künftig können die zuständigen Behörden die laufenden Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung übernehmen. Darüber hinaus können auch bereits entstandene Beitragsschulden übernommen werden. Dies gilt sogar dann, wenn ein entsprechender Antrag in der Vergangenheit bereits bestandskräftig abgelehnt oder die Beitragsübernahme aufgehoben wurde.

Die Übernahme der Beiträge erfolgt auf Grundlage des § 6 AsylbLG wie seit Jahren gefordert. Die den Behörden entstehenden Kosten werden anschließend vom Land erstattet. Das Hinweisschreiben regelt außerdem die Erstattung der Beiträge für verschiedene Zeiträume (bis Ende 2025 sowie ab dem Jahr 2026).

Damit endet eine absurde Situation in Baden-Württemberg, die vor allem Geflüchtete im Leistungsbezug aber auch die Sozialämter und Sozialgerichte massiv belastet hat.