Sozialgericht Stuttgart – Urteil vom 28.07.2026 – Az.: S 11 AY 16/26

URTEIL

in dem Rechtsstreit

xxx,

– Kläger –

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen

gegen

Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Soziales und Teilhabe
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart

– Beklagte –

Beigeladen:

BKK Gildemeister Seidensticker
vertreten durch den Vorstand
Winterstr. 49, 33649 Bielefeld

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2026 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende
sowie den ehrenamtlichen Richter xxx und die ehrenamtliche Richterin xxx

für Recht erkannt:

Der Bescheid vom 17.11.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2025 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Abänderung der Leistungsgewährung ab dem 01.01.2025 verpflichtet, die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung als Bedarf zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

TATBESTAND

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2025 streitig.

Der Kläger ist am xx.xx.1996 geboren, bezieht von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ist seit dem 14.12.2021 im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 188 Abs. 4 SGB V bei der Beigeladenen krankenversichert und nach § 20 Abs. 3 SGB XI pflegeversichert.

Zum 01.01.2025 stellte die Beklagte die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ein.

Mit Bescheid vom 17.11.2025 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers auf Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2025 ab.

Hiergegen legte der Kläger am 24.11.2025 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2025 als unbegründet zurückwies. Die durch die freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung entstehenden Versicherungsbeiträge könnten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG nicht übernommen werden. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge seien nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich, denn alle zur Sicherung der Gesundheit erforderlichen Leistungen würden nach §§ 4 und 6 AsylbLG erbracht werden.

Der Kläger hat am 30.12.2025 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben.

Der Kläger meint, dass er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Anspruch auf Kostenübernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe. Die Beitragsübernahme sei insofern unerlässlich, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2025 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Leistungsgewährung im Zeitraum ab 01.01.2025 zu verpflichten, die Existenzsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.03.2026 die BKK Gildemeister Seidensticker als zuständigen Träger der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 17.11.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Übernahme der laufenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie entsprechende Abänderung der Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.01.2025 gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X.

Grundlage für den geltend gemachten klägerischen Anspruch ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Demnach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ein unrichtiger Sachverhalt wird hier nicht geltend gemacht, es liegt aber eine unrichtige Rechtsanwendung der Beklagten vor, indem sie die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung ablehnte.

Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf ergibt sich insoweit aus § 6 AsylbLG, denn die streitigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen nicht unter die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG und auch nicht unter § 4 AsylbLG. Die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG erfassen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf, Satz 1) sowie Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf, Satz 2). Hierzu gehören Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung offensichtlich nicht. Insbesondere stellen sie keine Leistungen zur Gesundheitspflege dar, denn unter diese fallen nur Sachgüter, die rezeptfrei erhältlich sind, wie Fieberthermometer, Verbandsmaterial etc. (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB XII, 4. Aufl., Stand: 08.04.2025, § 3 AsylbLG Rn. 100). Im Wege des § 4 AsylbLG werden Leistungen bei Krankheit ebenfalls nicht in Form der Übernahme von Versicherungsbeiträgen gewährt, sondern im Wege der Sachleistung, wobei die Leistungen nach § 264 SGB V durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Kostenerstattung durch den Leistungsträger nach dem AsylbLG übernommen werden (vgl. SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. März 2025 – S 7 AY 3255/24, Rn. 27, juris).

Nach § 6 AsylbLG kann der Leistungsträger sonstige Leistungen erbringen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 1). Nach Satz 2 der Vorschrift sind Leistungen als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den klägerseits geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um Leistungen, die im Einzelfall zwar nicht zur Sicherung der Gesundheit, aber zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind (vgl. SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. März 2025 – S 7 AY 3255/24, juris; SG Stuttgart, Urteil vom 6. November 2025 – S 2 AY 3937/25; SG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2026 – S 14 AY 4771/25

Die Norm des § 6 AsylbLG ist dabei eine Öffnungsklausel, um im Einzelfall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherzustellen, dem andernfalls nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, da das Gesetz überwiegend pauschalierte Leistungen vorsieht. Die Vorschrift ermöglicht eine von den §§ 3, 3a, 4 AsylbLG abweichende Leistungsgewährung bei besonderen atypischen Bedarfslagen, um den unterschiedlichen Lebenssachverhalten und der nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Einzelfall gerecht zu werden (vgl. SG Heilbronn vom 23.06.2025, S 15 AY 1361/25 ER, Rn. 17 juris; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, Stand 23.12.2024, § 6 AsylbLG, Rn. 21). Mit dem Begriff „unerlässlich“ beschränkt das Gesetz Leistungen auf solche, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes unverzichtbar sind. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und unter Einbeziehung grundrechtlicher Belange das Existenzminimum unterschritten würde oder die konkrete Gefahr seiner Unterschreitung bestünde (vgl. SG Heilbronn aaO, Rn. 18 juris; BeckOK MigR/Decker, 20. Ed. 1.1.2025, AsylbLG § 6 Rn. 9).

Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des AsylbLG keine Krankenversicherungspflicht vorgesehen, sondern den insoweit bestehenden Bedarf an Gesundheitsleistungen über §§ 4 und 6 AsylbLG gewährt (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes betreffend die Gestaltung des Regelsatz betreffend § 3, BT-Drs 18/2592, Seite 24). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. März 2022 – B 1 KR 30/20 R, Rn. 21 ff., juris) sind diese Leistungen aber nicht mit einer Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V gleichzustellen, weswegen gem. § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die obligatorische Anschlussversicherung eintritt (vgl. hierzu auch SG Heilbronn aaO, Rn. 18 juris). Der Kläger kann sich daher der entsprechenden Versicherungspflicht und der damit verbundenen Beitragspflicht nicht entziehen.

Müsste der Kläger die Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 324,69 € aus eigenen Mitteln entrichten, so würden ihm angesichts der von der Beklagten gewährten Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 397 € nur 72,31 € pro Monat zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben. Dieser Geldbetrag reicht offensichtlich nicht, den Lebensunterhalt des Klägers zu decken, weshalb sein Existenzminimum ohne Beitragsübernahme durch den Beklagten unterschritten würde. Damit ist die Übernahme der streitgegenständlichen Beiträge durch den Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers unerlässlich. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, denn in dem o. g. Gesetzesentwurf (vgl. BT-Drucksache 18/2592, Seite 24) heißt es: „Für die Leistungsberechtigten nach § 3, die gleichwohl gesetzlich krankenversichert sind, erfolgt eine ergänzende Bedarfsdeckung über den § 6.“ Die im Rahmen des § 6 AsylbLG zu fordernden Atypik der Bedarfslage ergibt sich daraus, dass der Kläger als Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG zwar der obligatorischen Anschlussversicherung unterfallen kann, das AsylbLG jedoch (anders als die ebenfalls der Sicherung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums dienenden SGB II und SGB XII) keine Regelung zur Berücksichtigung unvermeidbarer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur Pflegeversicherung als gesonderte Bedarfe enthält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. August 2025 – L 7 AY 1344/25 ER-B; SG Stuttgart, Urteil vom 6. November 2025 – S 2 AY 3937/25).

Im vorliegenden Fall ist auch das der Beklagten nach § 6 AsylbLG grundsätzlich eingeräumte Ermessen auf Null reduziert, sodass die Versicherungsbeiträge als Bedarf zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang sind für die Kammer auch keine Erwägungen ersichtlich, die im Einzelfall dazu führen könnten, die Versicherungsbeiträge des Klägers – trotz der laufenden erheblichen Bedarfsunterdeckung – nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Da die Versicherungsbeiträge in Geld zu entrichten sind und somit eine Sachleistung zur Bedarfsdeckung ersichtlich ungeeignet ist, liegen auch besondere Umstände für eine Leistungserbringung in Geld vor (vgl. zu gleichgelagerten Fällen: SG Freiburg vom 17. März 2025 – S 7 AY 3255/24, Rn. 39 f. juris; SG Heilbronn aaO, Rn. 19 juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.