Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
Stand: 16. August 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)
1.1 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2026 – L 7 AS 1052/25 ER-B
Thema
Erbschaft bei Bezug von SGB-II-Leistungen – Mitwirkungspflichten der Antragsteller – Datenspeicherung
Leitsatz
Grundsicherung: Bei einer Erbschaft sind alle Konten offenzulegen; wird ein Verbrauch des Vermögens geltend gemacht, ist dieser vom Antragsteller nachzuweisen.
Entscheidung
- Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin durch eine zumutbare Mitwirkungshandlung – die Vorlage der Kontoauszüge – das angestrebte Ziel auf einfachere Weise erreichen kann.
- Soweit die Antragstellerin vorträgt, alle Konten der Mutter seien zwischenzeitlich aufgelöst worden, ergibt sich dies für die genannten Konten gerade nicht. Die Vorlage entsprechender Nachweise hat die Antragstellerin abgelehnt.
- Den Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit hat die Antragstellerin nicht erbracht. Diesen hätte sie durch Vorlage der Kontoauszüge zu den genannten Konten bzw. entsprechender Auskünfte der Bank über die Auflösung der Konten führen können und müssen (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R).
- Soweit die Antragstellerin die Vorlage von Nachweisen insbesondere deshalb ablehnt, weil sie die Aufbewahrung der Kontoauszüge in der Leistungsakte für rechtswidrig hält, ergibt sich nichts anderes. Das BSG hat bereits entschieden, dass Kopien von Kontoauszügen zur Leistungsakte genommen werden dürfen (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R).
- Soweit das Vorbringen der Antragstellerin, Einkommen könne nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden, so zu verstehen ist, dass jedenfalls zwischenzeitlich Hilfebedürftigkeit eingetreten sei, trägt sie auch hierfür die Beweislast. Es obliegt dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 SGB I).
Quelle
sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2026 – L 2 AS 1140/26 ER-B
Thema
Erbringung von SGB-II-Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – Leistungsversagung nach § 7b SGB II bei wohnsitzlosen Antragstellern – Anforderungen an den Anordnungsgrund
Leitsatz
Eine Nachzahlung des Jobcenters in Höhe von 15.025 € ist grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen, kann aber als tatsächlich verfügbares Mittel dem Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz entgegenstehen.
Entscheidung
- Eine Nachzahlung des Jobcenters in Höhe von 15.025 € ist grundsätzlich kein Einkommen oder anrechenbares Vermögen, verhindert hier aber den Anordnungsgrund.
- Die Antragstellerin verfügte über bereite Mittel in nicht unerheblichem Umfang, die zumindest vorübergehend zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten eingesetzt werden können. Auch wenn die Mutter möglicherweise in Vorleistung gegangen ist und einen Anspruch auf zumindest einen Teil der Nachzahlung hat, wurde nicht dargelegt, dass diese Rückforderungsansprüche unmittelbar und in vollem Umfang zu erfüllen waren.
- Zur Leistungsversagung nach § 7b Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 ErrV, wenn sich Personen ohne festen Wohnsitz nicht regelmäßig beim Jobcenter melden – hier offengelassen.
Quelle
sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – LSG Sachsen, Beschluss vom 25.02.2026 – L 3 AS 460/25 B ER
Thema
Höhere Bürgergeldleistungen unter Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Entscheidung
- Bedarfe für Unterkunft können nur anerkannt werden, wenn ein wirksamer Mietvertrag besteht und die Mietvertragsparteien diesen auch tatsächlich umsetzen.
- Das Gericht verneint einen Anordnungsgrund. Bei der Prüfung, ob einem Antragsteller ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, ist auch Vermögen zu berücksichtigen, bei dem es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 SGB XII handelt.
Quelle
sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – LSG Sachsen, Beschluss vom 06.07.2026 – L 3 AS 290/26 B ER
Thema
Jobcenter können im Rahmen ihres Ermessens Bewilligungszeiträume verkürzen oder verlängern
Entscheidung
- Der Gesetzgeber hat sowohl mit § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II („in der Regel“) als auch mit § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II und der dort nicht abschließenden Auflistung von Ausnahmetatbeständen („insbesondere“, „regelmäßig“) die Möglichkeit eröffnet, dass das Jobcenter den jeweiligen Bewilligungszeitraum verkürzen oder verlängern kann. Hierüber hat das Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Quelle
sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – LSG Sachsen, Beschluss vom 29.06.2026 – L 3 AS 139/25 NZB
Thema
Unterliegen auch Schüler der Meldepflicht beim Jobcenter?
Zur Meldepflicht und Leistungsminderung bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III
Auch eine 20-jährige Gymnasiastin muss einer Einladung des Jobcenters grundsätzlich Folge leisten.
Entscheidung
- Der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III unterliegt grundsätzlich jeder Antragsteller bzw. Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
- Lediglich Kinder unter 15 Jahren unterliegen keiner Meldepflicht.
Quelle
sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
2.1 – SG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER
Thema
Übernahme von Unterkunfts- und Wohnungsbeschaffungskosten für eine 33-jährige, erwerbsfähige, schwerstbehinderte Jobcenter-Leistungsbezieherin in einer besonderen Wohnform, deren Unterkunftskosten die örtliche Angemessenheitsgrenze überschreiten (§ 113 Abs. 5 SGB IX sowie §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX).
Leitsätze
- Der Eingliederungshilfeträger muss den Mietanteil übernehmen, der die örtliche Angemessenheitsgrenze übersteigt, wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund ihrer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen ist. Hier: GdB 100, Merkzeichen G und Pflegegrad 3.
- Dies gilt auch für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung.
Entscheidung
- Nach § 113 Abs. 5 SGB IX hat die Antragstellerin gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze.
- Dass § 113 Abs. 5 SGB IX seinem Wortlaut nach lediglich auf ein Überschreiten der Unterkunftskosten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII abstellt, ist unschädlich. Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung dürfen insoweit nicht schlechter gestellt werden als erwerbsunfähige Menschen.
- Nach §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX hat der Eingliederungshilfeträger auch die notwendigen Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen – hier die Mietkaution.
Quelle
SG Lüneburg
Anmerkung von Detlef Brock
- Nach der gesetzlichen Regelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten tragen, die in einer „besonderen Wohnform“ über die örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft hinausgehen, soweit diese Kosten behinderungs- oder strukturbedingt sind.
- Seit 2020 sind die Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunft und die Fachleistungen der Eingliederungshilfe voneinander getrennt.
- Die regulären Unterkunftskosten werden vom zuständigen Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeträger bis zur gesetzlichen Grenze übernommen (§ 42a Abs. 5 SGB XII).
- Liegen notwendige, unabweisbare und durch die besondere Wohnform bedingte Kosten über dieser Grenze, sind die darüber hinausgehenden Aufwendungen vom Eingliederungshilfeträger als Leistung zur sozialen Teilhabe zu übernehmen (§ 42a Abs. 6 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 113 Abs. 5 SGB IX).
Wichtiger Hinweis
Keine pauschale Ablehnung: Ein Sozial- oder Eingliederungshilfeträger darf die Kostenübernahme nicht allein mit dem Argument ablehnen, die Miete oder das Wohnungsentgelt sei im Vergleich zum allgemeinen Mietniveau „zu teuer“.
Nachweiserfordernis: Die höheren Kosten müssen mit den strukturellen Besonderheiten der Wohnform oder dem individuellen behinderungsbedingten Hilfebedarf zusammenhängen.
Rechtstipp
Unangemessene, behinderungsbedingte Kosten der Unterkunft können als Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe zu übernehmen sein.
- Unterkunftskosten können bei Menschen mit Behinderung auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe gedeckt werden, soweit die Kosten behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R).
- Sowohl nach dem Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX kann dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten bzw. auf Leistungen für Wohnraum bestehen.
- Nach dem Sozialhilferecht unangemessen hohe Unterkunftskosten, die einen behinderungsbedingten Ursprung haben, können nach dem Recht der Eingliederungshilfe als Leistungen für Wohnraum zur sozialen Teilhabe übernommen werden (SG Dresden, Urteil vom 14.05.2024 – S 21 SO 162/22).
2.2 – SG Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Thema
Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 6 und Satz 9 SGB II in der seit dem 01.07.2026 geltenden Fassung
Neue Grundsicherung: Tatsächliche Unterkunftskosten sind nach Ablauf der Karenzzeit weiterhin zu berücksichtigen, wenn ein Umzug unmöglich oder unzumutbar ist (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
Das SG Duisburg stellt entgegen der Rechtsauffassung des Jobcenters klar: Die tatsächlichen Unterkunftskosten können auch nach Ablauf der Karenzzeit weiter zu übernehmen sein, wenn eine Kostensenkung durch Umzug unmöglich oder aus persönlichen bzw. sozialen Gründen unzumutbar ist.
Entscheidung
- Die 42. Kammer widerspricht der Auffassung des Jobcenters. Dieses durfte die Unterkunftskosten des Leistungsberechtigten nicht um monatlich 335 € deckeln.
- Das Jobcenter vertrat die Auffassung, die maximale Obergrenze des 1,5-Fachen der für den jeweiligen Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach Ablauf der Karenzzeit.
Dem widerspricht die Kammer:
Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Unterkunftsaufwendungen außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber nicht geregelt.
Ein solcher Regelungsgehalt ist § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu entnehmen. Unabhängig davon bestünden gegen eine derartige pauschale Deckelung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09).
- Dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung auch nicht beabsichtigt hat, ergibt sich zudem aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 21/4087 zu Ziff. 5). Danach sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II lediglich die Karenzzeit betrifft und die Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II unberührt bleibt.
Quelle
SG Duisburg
Anmerkung von Detlef Brock
Eigentlich könnte man sagen: eine gute Entscheidung. In Wirklichkeit zeigt der Fall aber einen Skandal.
Mitten im laufenden Bewilligungszeitraum hat das Jobcenter dem Leistungsberechtigten die berücksichtigten Unterkunftskosten um monatlich 335 € gekürzt.
335 € sind für Menschen im Grundsicherungsbezug eine Menge Geld.
Im Ergebnis hat das Jobcenter die seit dem 01.07.2026 geltenden Regelungen des § 22 SGB II falsch angewendet.
Daher unbedingt die Bewilligungs- und Änderungsbescheide prüfen, insbesondere wenn während eines laufenden Bewilligungszeitraums Unterkunftskosten gekürzt werden.
Bei rechtswidrigen Kürzungen: sofort Widerspruch einlegen und, wenn erforderlich, beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – Keine Entscheidungen verfügbar
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2026 – L 2 SO 681/26
Thema
Bemessung der angemessenen Heizkosten im SGB XII beim Heizen mit Strom unter Berücksichtigung des „Bundesweiten Heizspiegels“
Leitsatz
Wer in Kenntnis der Unangemessenheit seiner Heizkosten den Verbrauch nicht unwesentlich erhöht, ohne dass die höheren Kosten auf gestiegenen Strompreisen beruhen, hat keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Heizkosten.
Entscheidung
- Unangemessene Heizkosten sind vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht zu übernehmen.
- Zur – auch verfassungsrechtlich gebotenen – Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl. zur Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Unterkunftskosten BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14) sind, solange der örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Praktikabilitätsgründen die Werte des „Bundesweiten Heizspiegels“ heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2021 – B 8 SO 13/19 R).
- Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwertes nach dem Heizkostenspiegel ist ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind. Sie begründet einen Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R).
- Bei Energieträgern, die im Heizspiegel nicht ausdrücklich aufgeführt werden – z. B. Strom, Holz oder Solarenergie –, ist der jeweils kostenaufwändigste Energieträger der entsprechenden Gebäudekategorie heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R).
- Die weitere Voraussetzung dafür, dass nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind, nämlich die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens nach § 35 Abs. 2 und 3 SGB XII, war vorliegend erfüllt.
- Sind keine getrennten Zähler vorhanden, kann das Gericht den Anteil des Stromverbrauchs, der auf das Heizen entfällt, nach § 287 ZPO i. V. m. § 202 SGG schätzen.
Quelle
LSG Baden-Württemberg
Anmerkung von Detlef Brock
Diese Entscheidung ist auf die Neue Grundsicherung nach § 22 Abs. 1 SGB II übertragbar.
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 – SG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2026 – S 11 AY 16/26
Thema
Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung müssen von der Behörde als Bedarf berücksichtigt werden
Entscheidung
- Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Beiträge ist § 6 AsylbLG.
- Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den vom Kläger geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um Leistungen, die im Einzelfall zwar nicht zur Sicherung der Gesundheit, jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 17.03.2025 – S 7 AY 3255/24; SG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2025 – S 2 AY 3937/25; SG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2026 – S 14 AY 4771/25).
- § 6 AsylbLG stellt insoweit eine Öffnungsklausel dar, um im Einzelfall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherzustellen. Andernfalls könnte diesem nicht ausreichend Rechnung getragen werden, da das AsylbLG überwiegend pauschalierte Leistungen vorsieht.
Quelle
RA Sven Adam
6. Verschiedenes
6.1 – BVerfG, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26
Thema
Unzureichender Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren verletzt die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – hier: Beschränkte Gewährung eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seinem Beschluss vom 20.07.2026 das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX.
Sozialgerichte dürfen im einstweiligen Rechtsschutz einen geltend gemachten Assistenzbedarf nicht ohne hinreichende Sachaufklärung ablehnen oder die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannen.
Eine unzureichende Prüfung des individuellen Assistenzbedarfs im Eilverfahren kann das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen.
Quelle
Kobinet Nachrichten
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- Rechtsprechungsticker: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock
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