BESCHLUSS
in dem Verfahren
xxx,
– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin –
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landeshauptstadt Stuttgart
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart
– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin –
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart
hat am 26.08.2026 durch
die Richterin am Landessozialgericht xxx als Vorsitzende,
den Richter am Landessozialgericht xxx und
den Richter am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.11.2025 wird zurückwiesen, weil die Voraussetzungen für die vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung vorliegen, nachdem der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2026 – C-621/24 unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar ist, was der Senat bereits in dem gegenüber der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss vom 30.07.2026 im Verfahren L 7 AY 3689/25 ER-B (www.sozialgerichtsbarkeit.de) ausführlich dargelegt hat.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


