BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der, Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
– Antragsgegner –
hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Trier am 1. September 2026 durch die Richterin xxx beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026 gegen die Leistungskürzung/Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
3. Der Antragstellerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Trier ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die am xxx geborene Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 04.01.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte sich die Antragstellerin in Griechenland aufgehalten. In Griechenland wurde ihr ausweislich der Angaben in EURODAC am 19.07.2024 im Rahmen eines durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt.
Die Antragstellerin stellte am 22.01.2025 nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Mit Bescheid vom 09.10.2025 wurde dieser Antrag als unzulässig abgelehnt. Im Bescheid wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Griechenland abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Sie dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da der Antragstellerin nach den Erkenntnissen des BAMF in Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei.
Nach der Einreise in die Bundesrepublik befand sich die Antragstellerin zunächst ab 08.01.2025 in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier (AfA) und im Anschluss in der Aufnahmeeinrichtung in Hermeskeil. Seit dem 14.07.2026 befindet sich die Antragstellerin in der Einrichtung in xxx.
Mit Bescheid vom 12.03.2025 wurden der Antragstellerin von dem Antragsgegner ab dem 10.03.2025 bis auf weiteres laufende Leistungen nach den §§ 1, 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Im Bescheid heißt es: „Diese Leistungen enden ab dem Zeitpunkt, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen.“
Mit dem Bescheid bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin neben dem notwendigen Bedarf in Form einer Sachleistung auch den notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe eines Betrages von 196,00 Euro monatlich nach Regelbedarfsstufe 1. Die Geldleistungen werden zum Zweck der taggenauen Auszahlung auf einen Tagessatz (1/30) berechnet und für den jeweiligen Zeitraum ausgezahlt. Der notwendige persönliche Bedarf werde zweiwöchentlich, beginnend ab dem 10.03.2025 im Voraus auf die Bezahlkarte gezahlt.
Mit Änderungsbescheid vom 03.06.2026 wurden der Antragstellerin in Abänderung des Bescheides vom 12.03.2025 ab dem 01.04.2026 bis auf Weiteres laufende Leistungen nach den §§ 1, 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe eines monatlichen notwendigen persönlichen Bedarfs von 204,00 Euro bewilligt. Dies entspricht einem Betrag von 95,20 Euro für eine Dauer von 14 Tagen. In dem Bescheid heißt es erneut, die Leistungen endeten ab dem Zeitpunkt, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorlägen.
Der Antragstellerin wurden seit dem 13.01.2025 Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt. Seit dem 15.06.2026 wurden diese Leistungen gekürzt ausgezahlt. Insoweit wurden der Antragstellerin Geldleistungen in Höhe von 50,08 Euro für 14 Tage ausgezahlt. Dies entspricht 52,60 Prozent des nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3a Abs. 1 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz notwendigen persönlichen Bedarfs in der Regelbedarfsstufe 1 bestimmten Betrages von 204,00 Euro für 30 Tage. Einen schriftlichen Bescheid über die Änderung in der Leistungshöhe erteilte der Antragsgegner nicht.
Gegen die Leistungsgewährung ab 15.06.2026 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.07.2026 Widerspruch ein und beantragte zunächst die Gewährung von Akteneinsicht.
Am 09.07.2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Trier einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerin begehrt mit diesem Antrag die vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, soweit diese als Geldleistungen gewährt werden. Zugleich hat sie unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, beantragt. Am 18.07.2026 hat sie den Antrag neu gefasst und begehrt nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026.
Die Antragstellerin trägt vor, es sei nicht ersichtlich, warum ihr Leistungen für die Unterkunft durch Sachleistungen bewilligt würden, nicht aber die Bargeldleistungen.
Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sei aktuell nicht mehr gesichert. Mit Bescheid vom 03.06.2026 und damit nach dem Bescheid des BAMF vom 09.10.2025 seien noch immer ungekürzte Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG als Dauerleistungen verfügt worden. Wären die Ausführungen des Antragsgegners zutreffend, wären Bescheide, die sogar nach Eintritt einer angeblich auflösenden Bedingung ergehen würden, bedeutungslos und müssten nicht aufgehoben werden. Verfahrensrechte spielten dann schlicht keine Rolle mehr.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026 gegen die Leistungskürzung/Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet, denn der Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG sei bereits nicht geeignet, das von der Antragstellerin tatsächlich verfolgte Rechtsschutzziel zu erreichen. Es liege für den hier streitigen Zeitraum keine vorgehende (höhere) Leistungsbewilligung vor, aus der die Antragstellerin Ansprüche herleiten könne. Zwar seien der Antragstellerin mit Bescheid vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 laufende (Geld-) Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden. Jedoch formulierten beide v. g. Bescheide eine auflösende Bedingung. Durch den Eintritt der auflösenden Bedingung habe sich die bisherige Leistungsbewilligung erledigt. Die Antragstellerin unterfiele dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da ihr in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund erhalte sie seit dem 15.06.2026 zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) eingeschränkte Geldleistungen. Die Antragstellerin könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit Bescheid vom 03.06.2026 und damit nach dem Bescheid des BAMF vom 09.10.2025 noch immer ungekürzte Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG als Dauerleistungen verfügt worden seien. Zwar habe ihm der Bescheid des BAMF vom 09.10.2025 bereits vor Erlass des (Änderungs-) Bescheides vom 03.06.2026 vorgelegen. Der Umstand, dass mit diesem Bescheid zunächst weiterhin uneingeschränkte (Geld-)Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bewilligt worden seien, stehe der ab dem 15.06.2026 vorgenommenen Leistungseinschränkung jedoch nicht entgegen, denn eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer etwaigen Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sei hiermit nicht verbunden. Vielmehr sei erst im Anschluss an den Erlass des Änderungsbescheides die Prüfung eingeleitet worden, ob die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG vorlägen. Im Übrigen enthalte der (Änderungs-)Bescheid vom 03.06.2026 ausdrücklich eine auflösende Bedingung, wonach die Leistungsbewilligung mit dem Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung ende. Mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG seien die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung uneingeschränkter Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG entfallen. Die auflösende Bedingung sei damit eingetreten, sodass die Bewilligung uneingeschränkter Leistungen mit Wirkung für die Zukunft geendet habe. Die anschließend mit Wirkung zum 15.06.2026 vorgenommene Leistungseinschränkung sei auf der Grundlage der nach Abschluss dieser Prüfung getroffenen Entscheidung erfolgt und begegne mithin keinen rechtlichen Bedenken.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
Statthaft ist vorliegend ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), hier die vorläufige weitere Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG in ungekürzter Höhe. Dieses Begehren kann die Antragstellerin mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026 erreichen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Mit Bescheid vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 wurden der Antragstellerin von dem Antragsgegner ab dem 10.03.2025 laufende Leistungen nach den §§ 1, 3, 3a AsylbLG gewährt. Neben dem notwendigen Bedarf, der als Sachleistung erbracht wird, wird der Antragstellerin auch ein notwendiger persönlicher Bedarf als Geldleistung ausgezahlt. Bei den Bescheiden handelt es sich um Dauerverwaltungsakte. Seit dem 15.06.2026 gewährt der Antragsgegner die Geldleistungen lediglich noch in gekürztem Umfang. Bei der Entscheidung über die Leistungskürzung/Leistungseinschränkung des notwendigen persönlichen Bedarfs handelt es sich um eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 hat keine aufschiebende Wirkung.
Leistungen nach dem AsylbLG sind wie die Sozialhilfeleistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) im Allgemeinen keine rentengleichen Dauerleistungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz wird die Hilfe zum Lebensunterhalt in diesen Situationen als Hilfe in einer bestimmten Notsituation gesehen (vgl. Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER). Wegen der sich ständig wandelnden Lage des Hilfesuchenden und der dieser Lage anzupassenden Hilfe werde die Hilfe gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig (BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 – V C 29.66, juris Rn. 18). Ob die Verwaltung den Hilfefall tatsächlich nach dieser Maßgabe regelt und die Hilfe auf der Grundlage einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung nur für kurze Zeitabschnitte, bspw. eine Woche, bewilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 – 5 C 4/78, juris Rn. 10) oder ob und in welchem Umfang eine Leistungsbewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist im Einzelfall durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R, juris) und nach allgemeinen Auslegungsregeln zu verifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2008 – B 8/9b SO 11/07 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R, juris). Dabei kann der objektive Regelungsgehalt eines Bescheides im Bereich des AsylbLG zeitlich auf einen Monat beschränkt sein, wenn die Bewilligung z.B. „ab dem 1. Juli 2003″ erfolgt, die Bewilligung aber auf den Monat beschränkt und mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R -, juris).
Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts eines verständigen Empfängers handelt es sich bei dem Bescheid vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt. Der Antragsgegner hat mit den Bescheiden laufende Leistungen ab dem 10.03.2025 „bis auf Weiteres“ gewährt und diese Entscheidung somit nicht befristet. Ein hierzu denkbarer, im Bescheid aufgenommener Zusatz, dass die Entscheidung für Folgemonate (auch bei gleichbleibenden Verhältnissen) vielmehr erst noch erfolgen soll, fehlt, eine weitere Entscheidung durch Zahlung im Sinne einer konkludenten Entscheidung gemäß §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG), 37 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für den Fall der unveränderten Verhältnisse, ist nicht angekündigt (vgl. Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R, juris). Die Antragstellerin konnte demnach bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihr mit Bescheid vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 Leistungen nach dem AsylbLG ohne Befristung und damit bis auf Weiteres gewährt werden.
Diese Bewilligung von laufenden unbefristeten Leistungen nach den §§ 1, 3, 3a AsylbLG ist auch nicht wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung entfallen. Nach §§ 1 Abs. 1 LVwVfG, 36 Abs. 1 VwVfG und § 32 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Gemäß §§ 1 Abs. 1 LVwVfG, 36 Abs. 2 VwVfG und § 32 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt unbeschadet davon nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
- einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
- einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit - einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
- einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
Eine Bedingung liegt vor, wenn die innere Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes vom Eintritt eines künftigen, objektiv ungewissen Ereignisses abhängt (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 32 SGB X (Stand: 19.08.2026), Rn. 51). Eine auflösende Bedingung lässt die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes mit Eintritt der Bedingung entfallen, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 32 SGB X (Stand: 19.08.2026), Rn. 65).
Sowohl der Bescheid vom 12.03.2025 als auch der Änderungsbescheid vom 03.06.2026 formulieren eine auflösende Bedingung, hier der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nach §§ 3, 3a AsylbLG. Ob die Nebenbestimmung in den Bescheiden überhaupt rechtlich zulässig war, lässt die Kammer dahinstehen, denn die Bescheide sind nicht mit Widerspruch, auch nicht isoliert in Hinblick auf die Nebenbestimmung, angefochten worden und damit bestandskräftig geworden.
Die in den Bescheiden formulierte Bedingung ist allerdings nicht eingetreten. Es liegt schon kein im Zeitpunkt der Bescheiderteilung künftiges, objektiv ungewisses Ereignis bezüglich der Leistungsberechtigung vor, womit keine bestehenden, objektiven Umstände weggefallen sind. Soweit der Antragsgegner insofern meint, dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen dadurch entfallen seien, ist dies – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses tatsächlich überhaupt vorliegen – unzutreffend, denn die Schutzgewährung durch Griechenland lag von Anbeginn der Leistungsgewährung vor und war – so der Antragsgegner keine eigene Erkenntnismöglichkeiten zu einer Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat haben sollte – jedenfalls durch den Bescheid des BAMF vom 09.03.2026 ausdrücklich festgehalten. Diese Umstände waren damit spätestens im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 03.06.2026 in keinem Fall mehr zukünftig, ebenso wenig waren sie objektiv ungewiss und sind auch nicht erst eingetreten (so auch Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER).
Bei der in den Bescheiden des Antragsgegners gewählten Formulierung, dass diese Leistungen ab dem Zeitpunkt enden würden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorlägen, handelt es sich – insoweit qualifiziert auch der Antragsgegner die Formulierung als Bedingung – nicht um einen Widerrufsvorbehalt. Ein Widerrufsvorbehalt erleichtert es der Behörde, einen – ggf. auch bestandskräftigen – Bescheid aufzuheben. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht die spätere Aufhebung eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 32 SGB X (Stand: 19.08.2026), Rn. 69/71). Vorliegend wollte der Antragsgegner die Leistungsgewährung jedoch nicht durch eine gegenüber der Antragstellerin auszusprechende Erklärung beenden, sondern strebte eine quasi automatisierte Beendigung der Leistung an (so auch Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER).
Bei der Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs ab dem 15.06.2026 in gekürztem Umfang handelt es sich um eine teilweise Rücknahme oder Aufhebung der mit Bescheid vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 bewilligten Leistungen. Der Widerspruch gegen diese teilweise Rücknahme/Aufhebung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, hat keine aufschiebende Wirkung.
Soweit das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung vertritt, der Antragsgegner erlasse keine Verwaltungsakte hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.06.2024 – L 3 AY 5/24 B ER und vom 26.06.2025 – L 3 AY 3/25 B ER), teilt die Kammer diese Auffassung, insbesondere soweit nunmehr die bisher durch Dauerverwaltungsakt gewährten Leistungen gekürzt werden, nicht. Zwar hat der Antragsgegner wegen der ab dem 15.06.2026 gewährten Leistungen keinen schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Verwaltungsakt erlassen. Ein entsprechender Rücknahmebescheid ist aber „in anderer Weise“, zumindest konkludent mit der Zahlung, ergangen. Der Antragsgegner handelt insoweit mit entsprechendem Rechtshandlungswillen, dem nach eigenem Vorbringen eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und eine Entscheidung vorausgegangen ist. Der Auszahlung ist demnach eine Prüfung und Entscheidung zur Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorausgegangen. Diese ist jedenfalls durch die entsprechende Zahlungsanweisung auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet gewesen (so auch Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER). Die konkrete Auszahlung erfolgt auch in einem automatisierten Vorgang individuell bezogen auf die Leistungsvoraussetzungen; der insoweit eingerichtete Algorithmus setzt denklogisch eine entsprechende Entscheidung voraus (vgl. Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER mwN).
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt aber gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 4 SGG, wenn dies durch Bundesgesetz angeordnet ist.
Dies ist vorliegend gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG der Fall. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem
- eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder
- eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird
keine aufschiebende Wirkung.
Durch Bescheid vom 12.03.2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2026 wurden der Antragstellerin für die Zeit ab dem 10.03.2025 Leistungen nach dem AsylbLG gewährt. Die Entscheidung über die gekürzte Leistungsgewährung hebt diese ursprüngliche Leistungsgewährung ab dem 15.06.2026 teilweise auf oder entzieht sie. Der Widerspruch vom 08.07.2026 gegen die Entscheidung über die Leistungsaufhebung hat gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung.
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung demnach anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Gegeneinander abzuwägen sind das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Da der vorläufige Rechtsschutz den Hauptsacherechtschutz sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich ausschlaggebend. Dabei hat das Gericht eine summarische Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des in Frage stehenden Rechtsbehelfs durchzuführen. Ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dem gegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen und umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 86b SGG, Rn. 12f mwN).
Danach überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug der Entscheidung über die teilweise Rücknahme/Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 12.03.2025 in der Fassung der Änderungsentscheidung vom 03.06.2026. Demnach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026 gegen die Leistungskürzung ab dem 15.06.2026 anzuordnen.
Die Entscheidung des Antragsgegners über die (teilweise) Rücknahme/Aufhebung der Bewilligung des notwendigen persönlichen Bedarfs der Antragstellerin ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
Der Entscheidung über die teilweise Leistungskürzung ab dem 15.06.2026 fehlt bereits die nach § 1 Abs. 1 LVwVfG iVm § 28 Abs. 1 VwVfG bzw. § 24 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) erforderliche und nicht entbehrliche Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes. Dieser wesentliche Verfahrensmangel ist bisher auch nicht geheilt, so dass die Entscheidung über die teilweise Rücknahme/Aufhebung der Leistungen ab dem 15.06.2026 insoweit bereits formell rechtswidrig ist.
Zwar ist das von dem im Gesetz angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber das Entfallen der aufschiebenden Wirkung in § 11 Abs. 4 AsylbLG zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 86b SGG, Rn. 12 c). Wegen der Berührung von Grundrechten der Antragstellerin – bei Leistungen nach dem AsylbLG handelt es sich um existenzsichernde Leistungen – ist hier jedoch aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Im Übrigen hat die Kammer auch erhebliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung. Insoweit finden die §§ 45, 48 SGB X nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG zwar entsprechend Anwendung. Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung hat der Antragsgegner jedoch bereits nicht genannt.
Für die Kammer ist hier nicht ersichtlich, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist.
Für die Prüfung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die beim Erlass des Bescheides, der aufgehoben werden soll, vorlagen. Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, also einer Aufhebung oder Änderung der maßgebenden Rechtsvorschriften, gegeben, dabei ist „gesetzliche Regelung“ als Gesetz im materiellen Sinn zu verstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor. Der Antragsgegner geht selbst ausdrücklich nicht von einer Änderung der Sach- und Rechtslage aus, sondern stützt die Leistungskürzung auf die (erst) nach Erlass des Bescheides vom 03.06.2026 abgeschlossenen Prüfung zu den Leistungsvoraussetzungen. Wie etwa die nachträgliche Erkenntnis einer Fehldiagnose keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, stellt die erstmalige rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, dar. In beiden Fällen kommt allein eine Aufhebung gemäß § 45 SGB X in Betracht (vgl. Sozialgericht Trier, Beschluss vom 19.08.2026 – S 3 AY 43/26 ER).
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Anfänglich rechtswidrig ist ein Bescheid, wenn er schon bei seinem Erlass mit dem anzuwendenden Recht nicht im Einklang steht. Es reicht insofern nicht aus, dass die Behörde von einer falschen Sachlage ausgegangen ist. Es kommt insofern auf die objektive Sachlage bei Erlass des Bescheids an. Das gilt auch, wenn später Erkenntnisse zu Tage treten, die erstmals die Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheids erkennen lassen. Die Verwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass des Bescheids den Sachverhalt vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen, § 20 SGB X. Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später nach weiteren Ermittlungen heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X und nicht des § 48 SGB X gegeben (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 03.02.2026), Rn. 52 f.). Bei der Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 1 SGB X hat die Verwaltung Ermessen auszuüben (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 03.02.2026), Rn. 125).
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 SGB X vorlagen, insbesondere ob der Änderungsbescheid vom 03.06.2026 anfänglich rechtswidrig war, denn der Antragsgegner hat jedenfalls kein Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung ist aus diesem Grund bereits rechtswidrig.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026 gegen die Leistungskürzung/Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG ist mithin anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar, denn die Hauptsache bedürfte der Zulassung der Berufung. Seit dem 14.07.2026 befindet sich die Antragstellerin in der Asyleinrichtung in Wörrstadt, womit der Zeitraum begrenzt sein dürfte. Die Berufungssumme wird nicht erreicht.
III.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Sache hat nach den obigen Darlegungen in der Sache Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung der Angaben die Antragstellerin in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist sie nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO).
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO). Er kann von der Staatskasse innerhalb von drei Monaten mit der Beschwerde angefochten werden (§ 127 Abs. 3 ZPO).


