Sozialgericht Trier – Beschluss vom 27.08.2026 – Az.: S 6 AY 49/26 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

– Antragsgegner –

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Trier am 27. August 2026 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2026 gegen die Leistungskürzung/Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam bewilligt.

GRÜNDE
I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung der ihm zuletzt bewilligten Leistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in ungekürzter Höhe.

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich im Bundesgebiet auf. Ihm wurde bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland an. Eine Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle eines fristgerecht gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Ferner ordnete das Bundesamt ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 4. November 2025 bis auf Weiteres laufende Leistungen nach §§ 1, 3, 3a AsylbLG. Der Bescheid enthielt die Bestimmung, dass die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen.

Mit Änderungsbescheid vom 20. Juli 2026 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 1. April 2026 erneut bis auf Weiteres laufende Leistungen nach §§ 1, 3, 3a AsylbLG. Auch dieser Bescheid enthielt die Bestimmung, dass die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen. Als notwendiger persönlicher Bedarf wurden dem Antragsteller Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 204 Euro bewilligt; der notwendige Bedarf wurde als Sachleistung gewährt.
Ab dem 27. Juli 2026 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller den notwendigen persönlichen Bedarf nur noch in Höhe von monatlich 107,30 Euro. Einen gesonderten schriftlichen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid erließ er insoweit nicht. Der Antragsgegner ging davon aus, dass der Antragsteller aufgrund des ihm bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes und seiner vollziehbaren Ausreisepflicht dem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG unterfalle.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2026 Widerspruch.

Am 5. August 2026 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Trier gestellt.

Er begehrte zunächst die Gewährung von Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe. Nach erfolgter Akteneinsicht hat er sein Rechtsschutzbegehren dahingehend konkretisiert, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. August 2026 anzuordnen. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, die mit Bescheid vom 20. Juli 2026 ausgesprochene Leistungsbewilligung bestehe fort. Diese sei insbesondere nicht aufgrund der in dem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmung entfallen. Für die Reduzierung der bewilligten Leistungen fehle es an einer wirksamen Aufhebungsentscheidung.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. August 2026 gegen die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 20. Juli 2026 bewilligten Leistungen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG sei bereits nicht geeignet, das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen. Einer gesonderten Aufhebung der mit Bescheid vom 20. Juli 2026 bewilligten Leistungen habe es nicht bedurft. Die Leistungsbewilligung habe unter einer auflösenden Bedingung gestanden. Mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sei diese Bedingung eingetreten und die bisherige Leistungsbewilligung entfallen. Der Um- stand, dass ihm der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2025 bereits bei Erlass des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2026 bekannt gewesen sei, stehe dem nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. August 2026 gegen die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 20. Juli 2026 bewilligten Leistungen auszulegen.

Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 20. Juli 2026 ab dem 1. April 2026 bis auf Weiteres laufende Leistungen nach §§ 1, 3, 3a AsylbLG bewilligt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Ob ein Bescheid über Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen lediglich für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit bewilligt, ist durch Auslegung des Verwaltungsaktes zu bestimmen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 11/07 R; BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 26/12 R).
Hieran gemessen enthält der Bescheid vom 20. Juli 2026 eine unbefristete Leistungsbewilligung mit Dauerwirkung. Die Leistungen werden ausdrücklich „ab dem 01.04.2026 bis auf Weiteres“ bewilligt. Eine kalendermäßige Befristung enthält der Bescheid nicht. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, dass über den Leistungsanspruch für jeden Folgemonat erneut entschieden werden sollte.
Dem steht die in dem Bescheid enthaltene Bestimmung, wonach die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen, nicht entgegen. Diese beschränkt den Bewilligungszeitraum nicht auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum, sondern knüpft die Beendigung der Leistungsbewilligung an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses.

Die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene Reduzierung des notwendigen persönlichen Bedarfs von monatlich 204 Euro auf 107,30 Euro ist bei summarischer Prüfung als konkludente teilweise Aufhebung der zuvor getroffenen Leistungsbewilligung anzusehen (so ausdrücklich auch SG Trier Beschluss vom 19. August 2026 – S 3 AY 43/26 ER).
Ein Verwaltungsakt kann auch in anderer Weise als schriftlich erlassen werden. Maßgeblich ist, ob die Behörde nach dem objektiven Erklärungswert eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen hat. Die hier vorgenommene Reduzierung erschöpfte sich nicht in einem bloßen tatsächlichen Zahlungsvorgang. Vielmehr hat der Antragsgegner die leistungsrechtliche Situation des Antragstellers geprüft, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG als gegeben angesehen und hieraus bewusst die Rechtsfolge gezogen, die zuvor bewilligten Leistungen ab dem 27. Juli 2026 nicht mehr in der bewilligten Höhe zu erbringen. Diese Entscheidung wurde durch die entsprechend reduzierte Leistungsgewährung gegenüber dem Antragsteller nach außen umgesetzt. Unter diesen besonderen Umständen kommt der Leistungsreduzierung Regelungscharakter zu (vgl. zur Möglichkeit eines durch schlüssiges Verhalten erlassenen Verwaltungsakts BSG, Urteil vom 25. März 2003 – B 1 KR 36/01 R).

Der hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers entfaltet gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist daher statthaft.

Der Antrag ist auch begründet.

Bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, überwiegt regel- mäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Daneben sind die Folgen zu berücksichtigen, die mit der sofortigen Vollziehung für den Betroffenen verbunden sind.

Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 20. Juli 2026 bewilligten Leistungen erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Der Bescheid vom 20. Juli 2026 hat sich zunächst nicht aufgrund des Eintritts der in ihm enthaltenen Nebenbestimmung erledigt.
Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Bestimmung, wonach die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen, eine rechtmäßige auflösende Bedingung darstellt. Selbst wenn hiervon ausgegangen wird, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht feststellbar, dass das in der Nebenbestimmung bezeichnete Ereignis nach Erlass des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2026 eingetreten ist.

Eine auflösende Bedingung knüpft den Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung an den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses. Sie kann die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes daher nur beenden, wenn das in ihr bezeichnete zukünftige ungewisse Ereignis tatsächlich eintritt. Die bloße spätere rechtliche Neubewertung eines bereits bestehenden Sachverhalts genügt hierfür nicht. Auch in dem von der Kammer berücksichtigten vergleichbaren Fall wurde ein Bedingungseintritt verneint, weil die Schutzgewährung durch Griechenland bereits vor Erlass der Leistungsbescheide vorlag und deshalb kein bei Bescheiderteilung zukünftiges, objektiv ungewisses Ereignis darstellte.

Vorliegend ist weder dem Vortrag des Antragsgegners noch den vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, welches Ereignis gerade am 27. Juli 2026 ein- getreten sein soll, aufgrund dessen die bis auf Weiteres ausgesprochene Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2026 automatisch geendet haben könnte.
Die Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland stellt ein solches Ereignis jedenfalls nicht dar. Sie lag bereits zuvor vor. Auch der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Asylantrag wegen der bereits erfolgten Schutzgewährung als unzulässig abgelehnt wurde, datiert bereits vom 8. Dezember 2025 und war dem Antragsgegner nach dessen eigenem Vorbringen vor Erlass des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2026 bekannt. Gleichwohl bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Juli 2026 erneut bis auf Weiteres Leistungen nach §§ 1, 3, 3a AsylbLG.

Etwas anderes ergibt sich nach dem gegenwärtigen Aktenstand auch nicht im Hinblick auf die von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG vorausgesetzte vollziehbare Ausreisepflicht. Zwar forderte das Bundesamt den Antragsteller mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden nach dem Tenor des BAMF-Bescheides jedoch zunächst bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle eines fristgerecht gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt. Ob und gegebenenfalls wann eine solche Entscheidung ergangen bzw. die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar geworden ist, lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der 27. Juli 2026 insoweit von rechtlicher Bedeutung sein soll.

Die Kammer verkennt nicht, dass ein nach Erlass des Bescheides vom 20. Juli 2026 erfolgter Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung veränderte Sach- oder Rechtslage darstellen könnte. Ein solcher Geschehensablauf kann der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz jedoch nicht lediglich aufgrund einer Vermutung zugrunde gelegt werden, wenn sich hierfür weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob selbst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG ohne Weiteres mit dem in der Nebenbestimmung bezeichneten Wegfall der „persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung“ gleichgesetzt werden könnte. Der Antragsgegner behandelt den Antragsteller auch nach dem 27. Juli 2026 nicht als eine Person, die keinerlei Leistungen nach dem AsylbLG mehr beanspruchen kann, sondern gewährt ihm weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz, wenn auch in reduziertem Umfang. Die Nebenbestimmung stellt ihrem Wortlaut nach hingegen nicht auf eine Änderung von Art oder Umfang der zustehenden Leistungen, sondern auf den Wegfall der persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung ab. Jedenfalls lässt sich ihr nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass jede gesetzliche Einschränkung des Umfangs des Leistungsanspruchs die bestehende Bewilligung ohne weitere Aufhebungsentscheidung vollständig oder teilweise entfallen lassen soll.

Ist danach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vom Eintritt der auflösenden Bedingung auszugehen, bestand die Bewilligungsentscheidung vom 20. Juli 2026 fort. Die darin begründete Rechtsposition des Antragstellers konnte der Antragsgegner nicht allein durch eine tatsächliche Reduzierung der Leistung beseitigen. Vielmehr bedurfte es einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht feststellbar. § 48 SGB X setzt voraus, dass nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Eine solche Änderung zwischen dem Erlass des Änderungsbescheides am 20. Juli 2026 und der Leistungsreduzierung ab dem 27. Juli 2026 hat der Antragsgegner nicht konkret dargelegt und ist aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner die Reduzierung vielmehr allein darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG aufgrund bereits bei Erlass des Bescheides vom 20. Juli 2026 bestehender Umstände vorgelegen hätten, handelt es sich nicht um eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse. Eine erst nach Erlass eines Verwaltungsakts vorgenommene oder geänderte rechtliche Bewertung eines bereits bestehenden Sachverhalts begründet für sich genommen keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X. In diesem Fall wäre die Bewilligung vielmehr bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen.

Die Rücknahme eines bereits bei Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 45 SGB X. Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Rücknahmeentscheidung ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich weder dem Vorbringen des Antragsgegners noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass er die Voraussetzungen des § 45 SGB X geprüft, sich mit einem etwaigen schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers auseinandergesetzt und das ihm grundsätzlich eingeräumte Rücknahmeermessen erkannt und ausgeübt hätte.

Gerade der zeitliche Ablauf spricht gegen die Annahme, der Antragsgegner habe eine solche Rücknahmeentscheidung getroffen. Noch am 20. Juli 2026 bewilligte er dem Antragsteller in Kenntnis des BAMF-Bescheides vom 8. Dezember 2025 ausdrücklich Leistungen nach §§ 1, 3, 3a AsylbLG bis auf Weiteres. Nur sieben Tage später reduzierte er die Leistungen aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung der jedenfalls insoweit bereits bekannten Umstände. Die für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen können in einer solchen Konstellation nicht dadurch umgangen werden, dass die bestehende Bewilligung ohne nähere Feststellung eines Bedingungseintritts als automatisch beendet angesehen wird.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsreduzierung bestehen darüber hinaus formelle Bedenken. Nach Aktenlage ist vor der ab dem 27. Juli 2026 vorgenommenen Reduzierung der bewilligten Leistungen keine Anhörung des Antragstellers erfolgt. Die teilweise Aufhebung einer zuvor bewilligten existenzsichernden Leistung greift in die Rechtsposition des Antragstellers ein und erfordert grundsätzlich eine Anhörung. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist nach gegenwärtigem Sach- stand nicht ersichtlich. Ob ein etwaiger Anhörungsmangel im weiteren Verfahren geheilt werden kann oder bereits geheilt worden ist, bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung.

Bei der abschließenden Interessenabwägung überwiegt danach das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Hierfür sprechen bereits die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen teilweisen Aufhebung. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Verfahrens existenzsichernde Leistungen sind und der dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Juli 2026 bewilligte notwendige persönliche Bedarf von monatlich 204 Euro auf 107,30 Euro und damit erheblich reduziert wurde. Demgegenüber ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrigen teilweisen Aufhebung nicht ersichtlich.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2026 war daher anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 73a SGG, §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO), weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache, wie zuvor dargelegt, Erfolg hat und der Antragsteller unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Mittel zum Führen des Rechtsstreits nicht selbst aufbringen kann.

Die Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.