Sozialgericht Trier – Beschluss vom 27.08.2026 – Az.: S 6 AY 50/26 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

1. xxx,

– Antragstellerin –

2. xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte/r:  zu 1-2:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

– Antragsgegner –

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Trier am 27. August 2026 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2026 gegen die Leistungskürzung/Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam bewilligt.

GRÜNDE
I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung der ihnen zuletzt bewilligten Leistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in ungekürzter Höhe.

Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige und halten sich im Bundesgebiet auf. Ihnen wurde bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Mit Bescheid vom 4. März 2026 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland an. Eine Abschiebung nach Afghanistan wurde ausgeschlossen. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle eines fristgerecht gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Ferner ordnete das Bundesamt ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2026 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern laufende Leistungen nach §§ 1, 3, 3a AsylbLG. Die Bewilligung enthielt die Bestimmung, dass die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2026 änderte der Antragsgegner die Höhe der bewilligten Leistungen. Den Antragstellern wurde dabei jeweils ein notwendiger persönlicher Bedarf in Höhe von monatlich 184 Euro bewilligt. Auch der Änderungsbescheid enthielt die Bestimmung, dass die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2026 lag dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bereits vor.

Ab dem 27. Juli 2026 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern den notwendigen persönlichen Bedarf nur noch in Höhe von jeweils monatlich 97,12 Euro. Einen gesonderten schriftlichen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid erließ er insoweit nicht. Der Antragsgegner ging davon aus, dass die Antragsteller aufgrund des ihnen bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes und ihrer voll-ziehbaren Ausreisepflicht dem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG unterfielen.

Hiergegen erhoben die Antragsteller unter dem 5. August 2026 Widerspruch.

Ebenfalls am 5. August 2026 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Trier einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie begehren die Weitergewährung der ihnen mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2026 bewilligten Leistungen.

Sie tragen vor, die Leistungsbewilligung bestehe fort. Eine wirksame Aufhebungsentscheidung sei nicht ergangen. Insbesondere habe sich die Bewilligung nicht auf-grund der in den Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmung erledigt.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 5. Februar 2026 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 bewilligten Leistungen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, einer gesonderten Aufhebung der Leistungsbewilligung habe es nicht bedurft. Die Bewilligung habe unter einer auflösenden Bedingung gestanden. Mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sei die Bedingung eingetreten und die bisherige Leistungsbewilligung entfallen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2026 habe ihm zwar bereits vor Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 vorgelegen. Mit diesem Bescheid sei jedoch lediglich die Höhe der Leistungen geändert worden. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sei erst anschließend eingeleitet worden. Nach Abschluss dieser Prüfung seien die Leistungen mit Wirkung ab dem 27. Juli 2026 eingeschränkt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 5. Februar 2026 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 bewilligten Leistungen auszulegen.

Bei der Leistungsbewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ob ein Bescheid über Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen lediglich für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit bewilligt, ist durch Auslegung des Verwaltungsaktes zu bestimmen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 11/07 R; BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 26/12 R).
Nach diesen Maßstäben ist von einer Leistungsbewilligung mit Dauerwirkung auszugehen. Die Bewilligung enthält keine kalendermäßige Befristung. Ebenso wenig lässt sich ihr entnehmen, dass über den Leistungsanspruch der Antragsteller für jeden Folgemonat erneut entschieden werden sollte. Der Änderungsbescheid vom 7. Mai 2026 änderte die zuvor ausgesprochene Leistungsbewilligung lediglich hinsichtlich der Leistungshöhe. Dies entspricht im Übrigen dem eigenen Verständnis des Antragsgegners, der selbst vorträgt, mit dem Bescheid vom 7. Mai 2026 sei lediglich die Höhe der Leistungen geändert worden.
Dem steht die in den Bescheiden enthaltene Bestimmung, wonach die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen, nicht entgegen. Diese beschränkt den Bewilligungszeitraum nicht auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum, sondern knüpft die Beendigung der Leistungsbewilligung an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses.

Die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene Reduzierung des notwendigen persönlichen Bedarfs von jeweils monatlich 184 Euro auf 97,12 Euro ist bei summarischer Prüfung als konkludente teilweise Aufhebung der zuvor getroffenen Leistungsbewilligung anzusehen (vgl. ebenso SG Trier Beschluss vom 19. August 2026 – S 3 AY 43/26 ER).
Ein Verwaltungsakt kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch in anderer Weise erlassen werden. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen worden ist. Die reduzierte Leistungsgewährung erschöpfte sich vorliegend nicht in einem bloßen tatsächlichen Zahlungsvorgang. Der Antragsgegner hat vielmehr die leistungsrechtliche Situation der Antragsteller geprüft, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG als gegeben angesehen und hieraus bewusst die Rechtsfolge gezogen, die zuvor bewilligten Leistungen ab dem 27. Juli 2026 nicht mehr in der bewilligten Höhe zu erbringen. Die entsprechend reduzierte Leistungsgewährung setzte diese Entscheidung gegenüber den Antragstellern nach außen um. Unter diesen besonderen Umständen ist ihr Regelungscharakter beizumessen (vgl. zur Möglichkeit eines durch schlüssiges Verhalten erlassenen Verwaltungsakts BSG, Urteil vom 25. März 2003 – B 1 KR 36/01 R).

Der gegen diese teilweise Aufhebung erhobene Widerspruch entfaltet gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu gewähren.

Der Antrag ist auch begründet.
Bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegen das Interesse der Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung abzuwägen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse. Daneben sind die Folgen zu berücksichtigen, die mit der sofortigen Vollziehung für die Betroffenen verbunden sind.

Nach diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die ab dem 27. Juli 2026 vorgenommene teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Die Leistungsbewilligung hat sich nicht aufgrund des Eintritts der in ihr enthaltenen Nebenbestimmung erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung, wonach die Leistungen ab dem Zeitpunkt enden, in dem die persönlichen Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung nicht mehr vorliegen, eine rechtmäßige auflösende Bedingung darstellt. Selbst wenn hiervon ausgegangen wird, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht feststellbar, dass das in der Nebenbestimmung bezeichnete Ereignis nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 ein-getreten ist.
Eine auflösende Bedingung knüpft den Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung an den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses. Sie kann die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes daher nur beenden, wenn das in ihr bezeichnete Ereignis tatsächlich eintritt. Eine lediglich später erfolgende rechtliche Bewertung eines bereits bestehenden Sachverhalts genügt hierfür nicht.

Ein solches nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 eingetretenes Ereignis ist weder vom Antragsgegner konkret bezeichnet worden noch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
Insbesondere stellt die Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland kein solches Ereignis dar. Diese lag bereits zuvor vor. Auch der Bescheid des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2026 war dem Antragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 bekannt. Gleichwohl änderte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Mai 2026 die bestehende Leistungsbewilligung und bewilligte den Antragstellern weiter-hin Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG erst nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 eingeleitet und die Leistungseinschränkung nach Abschluss dieser Prüfung mit Wirkung zum 27. Juli 2026 umgesetzt worden sei, vermag dies den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht zu begründen.
Die Einleitung oder der Abschluss einer behördeninternen Prüfung stellt kein zukünftiges ungewisses Ereignis dar, an welches die im Bewilligungsbescheid enthaltene Nebenbestimmung den Wegfall der Leistungsbewilligung knüpft. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung betrifft eine Veränderung der für die Regelung maßgeblichen Verhältnisse. Er kann nicht allein dadurch herbeigeführt werden, dass die Behörde einen ihr bereits bekannten Sachverhalt erst zu einem späteren Zeitpunkt einer vertieften oder geänderten rechtlichen Prüfung unterzieht.
Anderenfalls hinge die Fortgeltung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht von dem Eintritt des in der Nebenbestimmung bezeichneten Ereignisses, sondern letztlich vom Zeitpunkt der behördeninternen Bearbeitung und rechtlichen Bewertung ab. Dies wäre mit der Funktion einer auflösenden Bedingung nicht vereinbar. Ein hiervon zu unterscheidendes Ereignis, das zwischen dem Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 und der Leistungseinschränkung ab dem 27. Juli 2026 eingetreten wäre, hat der Antragsgegner nicht benannt und ist auch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG vorausgesetzten vollziehbaren Ausreisepflicht. Zwar wurden die Antragsteller mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2026 zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden nach dem Tenor des Bescheides jedoch zunächst bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle eines fristgerecht gestellten Antrags auf Anordnung der aufschieben-den Wirkung bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt. Ob und gegebenenfalls wann eine solche Entscheidung ergangen bzw. die Ausreisepflicht der Antragsteller vollziehbar geworden ist, lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der 27. Juli 2026 insoweit von rechtlicher Bedeutung sein sollte. Die Kammer verkennt nicht, dass der nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 erfolgte Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht grundsätzlich ein gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung neues Ereignis darstellen könnte. Ein solcher Geschehensablauf kann der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht lediglich aufgrund einer Vermutung zugrunde gelegt werden, wenn sich hierfür weder aus dem Vortrag des Antragsgegners noch aus den von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgängen konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Unabhängig davon bestehen Zweifel, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG überhaupt ohne Weiteres mit dem in der Nebenbestimmung bezeichneten Wegfall der „persönlichen Voraussetzungen zur Leistungs-berechtigung“ gleichgesetzt werden kann.

Der Antragsgegner behandelt die Antragsteller auch nach dem 27. Juli 2026 nicht als Personen, die dem persönlichen Anwendungsbereich des AsylbLG nicht mehr unterfallen. Er gewährt ihnen vielmehr weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG, darunter Geldleistungen in Höhe von jeweils 97,12 Euro monatlich. Die Nebenbestimmung stellt ihrem Wortlaut nach dagegen nicht auf eine Änderung von Art oder Umfang des Leistungsanspruchs, sondern auf den Wegfall der persönlichen Voraus-setzungen zur Leistungsberechtigung ab.
Jedenfalls lässt sich der vom Antragsgegner selbst formulierten Nebenbestimmung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass jede Einschränkung des Umfangs eines fortbestehenden Anspruchs nach dem AsylbLG die bestehende Leistungsbewilligung automatisch und ohne eine gesonderte Aufhebungsentschei-dung entfallen lassen soll.

Bestand die Leistungsbewilligung danach fort, konnte die darin begründete Rechtsposition der Antragsteller nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Aufhebung bzw. Rücknahme von Verwaltungsakten beseitigt werden.

Die Voraussetzungen des § 48 SGB X sind nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht feststellbar. § 48 SGB X setzt voraus, dass nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Eine solche Änderung zwischen dem Änderungsbescheid vom 7. Mai 2026 und der Leistungsreduzierung ab dem 27. Juli 2026 hat der Antragsgegner nicht konkret dargelegt und ist aus den vorgelegten Verwaltungsvor-gängen nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsgegner die Leistungsreduzierung darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG aufgrund bereits bei Erlass des Änderungsbescheides bestehender und ihm bekannter Umstände vorgelegen hätten, handelt es sich nicht um eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Eine erst später vorgenommene oder geänderte rechtliche Bewertung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts begründet für sich genommen keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X.
Die eigene Einlassung des Antragsgegners, die Prüfung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sei erst nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 eingeleitet worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeitpunkt, zu dem eine Behörde die rechtliche Prüfung eines ihr bereits bekannten Sachverhalts aufnimmt oder abschließt, verändert nicht die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.

Sollten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG dagegen bereits bei Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 vorgelegen haben, wäre die darin enthaltene Leistungsbewilligung allenfalls bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen. Die Beseitigung eines anfänglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach § 48 SGB X, sondern nach § 45 SGB X.

Eine den Anforderungen des § 45 SGB X genügende Rücknahmeentscheidung ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich weder dem Vorbringen des Antragsgegners noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass dieser die Voraussetzungen des § 45 SGB X geprüft, sich mit einem etwaigen schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller auseinandergesetzt und das ihm grundsätzlich eingeräumte Rücknahmeermessen erkannt und ausgeübt hätte.
Gerade der vorliegende zeitliche Ablauf verdeutlicht die Notwendigkeit einer solchen Prüfung. Der Antragsgegner verfügte bereits bei Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2026 über den BAMF-Bescheid vom 4. März 2026. Er entschied gleichwohl erneut über die Leistungshöhe und gewährte den Antragstellern weiterhin Grundleistungen. Erst anschließend leitete er nach eigenem Vortrag die Prüfung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG ein und reduzierte nach deren Ab-schluss die Leistungen.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes können in einer solchen Konstellation nicht dadurch umgangen werden, dass die bestehende Bewilligung allein aufgrund einer späteren behördeninternen rechtlichen Prüfung als automatisch beendet angesehen wird.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsreduzierung bestehen darüber hinaus formelle Bedenken.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller vor der ab dem 27. Juli 2026 vorgenommenen Reduzierung der ihnen zuvor bewilligten Leistungen gemäß § 24 SGB X angehört worden wären. Die teilweise Aufhebung einer zuvor bewilligten existenzsichernden Leistung greift in eine bestehende Rechtsposition der Antragsteller ein und erfordert grundsätzlich eine vorherige Anhörung. Ein Ausnahmetatbestand nach § 24 Abs. 2 SGB X ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht ersichtlich.
Ob ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 41 SGB X noch geheilt werden kann oder im Laufe des Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens bereits geheilt worden ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Die formellen Bedenken treten vielmehr zu den bereits aus den vorstehenden Gründen bestehenden erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Leistungsreduzierung hinzu.

Bei der abschließenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung.
Hierfür sprechen bereits die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen teilweisen Aufhebung. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Verfahrens existenzsichernde Leistungen sind. Der den Antragstellern zuvor jeweils bewilligte notwendige persönliche Bedarf wurde von monatlich 184 Euro auf 97,12 Euro und damit in erheblichem Umfang reduziert.
Demgegenüber ist ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, eine nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrige teilweise Aufhebung einer fortbestehenden Leistungsbewilligung sofort zu vollziehen, nicht ersichtlich.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war daher anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 73a SGG, §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO), weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache, wie zuvor dargelegt, Erfolg hat und der Antragsteller unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Mittel zum Führen des Rechtsstreits nicht selbst aufbringen kann.

Die Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.