Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2026

Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht

Stand: 06. September 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

1.1 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.03.2026 – L 6 AS 53/22 –

Thema
Einstellung bzw. Versagung von SGB-II-Leistungen

Hat die Leistungsempfängerin den Rentenantrag bei der DRV Nord auf entsprechende Aufforderung des Jobcenters hin selbst gestellt, findet § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach einhelliger Ansicht keine – auch keine entsprechende – Anwendung (Anlehnung an SG Duisburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 – S 49 AS 5042/18 ER).

Versagung bzw. Entziehung von SGB-II-Leistungen rechtswidrig aufgrund der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieherin gegenüber der Rentenversicherung.

Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vermag grundsätzlich eine Versagung der Grundsicherung nach dem SGB II nicht zu rechtfertigen.

Leitsätze

  1. Einer echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG kann nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter Verweis auf ein zeitgleich angestrengtes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Leistungsträger zur Auszahlung bereits bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verpflichtet werden soll, abgesprochen werden. Denn auch in einem solchen Fall bietet das Hauptsacheklageverfahren im Vergleich zum Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG weitergehenden Rechtsschutz.
  2. Hat sich eine echte Leistungsklage durch Nachholung der zunächst nicht vorgenommenen Auszahlung einer vom Leistungsträger bereits bewilligten Leistung prozessual erledigt, kann die Klage unter den in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG genannten Voraussetzungen in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden. Bei einer solchen Umstellung des Klageantrages handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG.
  3. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann sich in Form des Rehabilitationsinteresses aus einer Betroffenheit in dem aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergeben. Eine öffentliche Diskriminierung des Leistungsempfängers ist zur Bejahung eines Rehabilitationsinteresses aufgrund der vorgenannten Grundrechtsverletzung nicht erforderlich.

Quelle
LSG Schleswig-Holstein

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist auch nicht analog auf den Fall anwendbar, dass nach einer eigenen Antragstellung des Leistungsberechtigten infolge von Mitwirkungsverletzungen eine Versagungsentscheidung des anderen Leistungsträgers ergeht. Denn es fehlt diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes in Bezug auf weitere Anwendungsfälle einer Leistungsversagung.
  2. Voraussetzung für eine Versagung oder Entziehung aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist u. a. eine vorherige Antragstellung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die ihrerseits die Aufforderung nach § 12a SGB II voraussetzt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2022 – L 6 AS 1134/21 B).
  3. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I betrifft nur die Folgen eines Verstoßes gegen Mitwirkungsobliegenheiten in dem von dem in § 66 Abs. 1 SGB I genannten Leistungsträger geführten Verwaltungsverfahren, nicht dagegen Mitwirkungsverstöße in einem Verwaltungsverfahren eines anderen Leistungsträgers, die sich im Hinblick auf den Nachranggrundsatz lediglich mittelbar auf den materiellen Leistungsanspruch auswirken können (so ausdrücklich und unter Verweis auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II als lex specialis: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. April 2020 – L 9 SO 48/20 B ER).
  4. Eine Entziehung oder Versagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II setzt nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II zwingend die Antragstellung durch das für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zuständige Jobcenter voraus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind nicht erfüllt, wenn es an einem eigenen Leistungsantrag des Jobcenters beim Rentenversicherungsträger fehlt.

1.2 – LSG NRW, Beschluss v. 24.06.2026 – L 7 AS 1320/26 B ER –

Thema
Zur Übernahme einer Doppelmiete für die alte Wohnung nach bereits erfolgtem Umzug im Eilverfahren

Entscheidung

  1. Ein Anordnungsgrund kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Umzug des Hilfebedürftigen in die neue Wohnung bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Die Übernahme der Kosten für eine „Doppelmiete“ für die bisherige Wohnung dient in einem solchen Fall nämlich nicht der Sicherung der aktuell genutzten Wohnung, sondern allein der Ansprüche des Vermieters, was keinen Anordnungsgrund auslösen kann (vgl. zur Rechtsfrage Beschlüsse des Senats vom 22.09.2025 – L 7 AS 1032/25 B ER –, 12.07.2021 – L 7 AS 640/21 B ER – und vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER –).
  2. Ein Anordnungsgrund scheidet insbesondere aber auch deshalb aus, weil die Antragstellerin die Mieten für die alte Wohnung bereits aus eigenen Mitteln beglichen hat. Zur Klärung eines möglichen diesbezüglichen Anspruchs gegen den Antragsgegner ist die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Quelle
www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.3 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.08.2026 – L 13 AS 226/26 B ER –

Thema
Zur örtlichen Zuständigkeit der Jobcenter bei Wohnsitzregelung

Leitsätze

  1. Die Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II knüpft schon ihrem Wortlaut nach nur an das Bestehen einer Wohnsitzregelung und nicht auch an deren Befolgung an.
  2. § 36 SGB II regelt nur die örtliche Zuständigkeit und keine materiellen Leistungsausschlüsse. Die Norm darf deshalb nicht so ausgelegt werden, dass sie mangels örtlicher Zuständigkeit eines Jobcenters in ihren Wirkungen einem Leistungsausschluss gleichkommt.
  3. Einer teleologischen Reduktion des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II bedarf es in den Fällen nicht, in denen auch eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 AufenthG eine eindeutige Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erlaubt.
  4. Streiten bei bestehendem Leistungsanspruch zwei Leistungsträger über die örtliche Zuständigkeit, bedarf es keiner abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es ist dem unterlegenen Leistungsträger zuzumuten, den Erstattungsstreit zu führen.

Quelle
www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

2.1 – SG Altenburg, Urteil v. 27.04.2026 – S 42 AS 389/24 –

Thema
Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung mit Einschränkung des Gehvermögens (Merkzeichen G)

Leitsatz

  1. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X bezogen auf einen vorläufigen Bewilligungsbescheid im Sinne von § 43 SGB I ist kein geeignetes Mittel, um die Gewährung endgültiger Leistungen oder höherer endgültiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. hilfsweise SGB XII zu erreichen.

Quelle
www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – SG Schleswig, Urteil v. 19.02.2026 – S 36 AL 58/23 –

Thema
Zur elektronischen Beantragung von Arbeitslosengeld I

Die volle Beweislast für den tatsächlichen Eingang einer elektronischen Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt beim Arbeitslosen.

Entscheidung

  1. Die objektive Beweislast für den Zugang der Erklärung über die Arbeitslosigkeit als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegt beim Arbeitslosen. Es ist vorliegend auch keine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten eingetreten.
  2. Weder der Umstand, dass eine elektronische Arbeitslosmeldung im Fachportal der Behörde möglich ist, noch die Möglichkeit, dass es bei der Agentur für Arbeit zu einer technischen Störung im Prozess der elektronischen Arbeitslosmeldung gekommen sein könnte, führen zu einer Umkehr der Beweislast.
  3. Der Kläger durfte unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Umstände nicht von einer erfolgreichen elektronischen Arbeitslosmeldung ausgehen. Er hat auch keine Belege für die Richtigkeit seines Vortrags erbracht, z. B. Screenshots des seiner Darstellung nach ihm im Online-Portal dauerhaft vom 27.07.2023 bis jedenfalls zum 14.09.2023 (Datum des Widerspruchs) angezeigten Bearbeitungsstandes „in Bearbeitung“.
  4. Die Nichterweislichkeit einer Arbeitslosmeldung geht deshalb zu Lasten des Klägers.

Quelle
SG Schleswig


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2025 – L 2 SO 1483/25 –

Ablehnung von PKH und Rechtsanwalt durch BSG, Beschluss v. 11.05.2026 – B 8 SO 70/25 BH –

Thema
Zur Berücksichtigung von Schenkungsrückforderungsanspruch und Unterhalt bei Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII

Ein Schenkungsrückforderungsanspruch ist als einzusetzendes Vermögen zur Bedarfsdeckung ausreichend.

Entscheidung

  1. Der 2. Senat des LSG Stuttgart stellt klar: Kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII besteht, wenn der Bedarf durch eigenes Einkommen, Unterhalt von Kindern mit hohem Einkommen oder Schenkungsrückforderungsansprüche gedeckt werden kann.
  2. Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht nicht, wenn der Bedarf durch eigenes Einkommen, Unterhaltsleistungen eines Kindes mit einem Jahreseinkommen über 100.000 EUR und einen verwertbaren Schenkungsrückforderungsanspruch gedeckt werden kann.
  3. Ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag über ein Hausgrundstück begründet regelmäßig einen Schenkungsrückforderungsanspruch, wenn – wie hier – keine ausreichenden Belege für eine Gegenleistung des Beschenkten vorliegen.
  4. Die Unterhaltszahlungen des Kindes mit einem Jahreseinkommen über 100.000 EUR sind als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle
www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz

5.1 – Keine verfügbar

6. Verschiedenes

6.1 – Bei Grundsicherung ist kein Weiterbewilligungsantrag nötig – ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Während Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden und für eine Weiterbewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes stets ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden muss, um auch weiterhin SGB-II-Leistungen zu erhalten, ist dies bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII nicht erforderlich.

Wurden einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII also zum Beispiel bis zum 31.07.2026 Leistungen bewilligt und gibt dieser seine Erklärung, dass er auch weiterhin hilfebedürftig ist, erst im September 2026 beim Grundsicherungsamt ab, so sind ihm dennoch auch für den Monat August 2026 Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen.

Begründet hat das Bundessozialgericht (BSG) seine Entscheidung damit, dass der erstmals gestellte SGB-XII-Grundsicherungsantrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist und sich auch aus einer zeitlich befristeten Bewilligung nicht – gleichsam als Kehrseite der Bewilligung – eine Leistungsablehnung für den Zeitraum nach dem Ende der Bewilligung ergibt.

Diese gegenüber dem SGB II abweichende Auslegung des Antragserfordernisses erklärt das BSG damit, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII regelmäßig dauerhaft zu gewähren sind, weil die Verhältnisse sich nicht mehr ändern: Entweder liegt wegen Krankheit oder Behinderung eine dauerhafte Erwerbsminderung vor oder es ist das Rentenalter erreicht.

Die Entscheidung ist insbesondere für Kieler Grundsicherungsempfänger wichtig, weil die Landeshauptstadt Kiel bei „zu spät“ abgegebenen oder auch einmal auf dem Weg zu ihr „verloren gegangenen“ Erklärungen zur weiteren Hilfebedürftigkeit für die Monate, die zwischen dem Bewilligungsablauf und dem bestätigten Zugang der Hilfebedürftigkeitserklärung bei ihr liegen, bislang keine Grundsicherungsleistungen bewilligt.

BSG, Urteil v. 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R –

Erstveröffentlichung
HEMPELS 9/2026

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2026