Ausbleibende Umstellung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG

Geflüchtete, die sich bis zum 27.02.2024 bereits länger als 18 Monate und ab dem 27.02.2024 länger als 36 Monate ohne Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, haben Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Leistungen werden dann wie die Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB XII gewährt und es besteht Anspruch auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Viele Sozialleistungsbehörden führen offenbar keinen Fristenkalender für die Umstellung der Leistungen oder werfen den Menschen zu Unrecht vor, die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst zu haben.

Betroffener Personenkreis:

Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, die sich bis zum 27.02.2024 bereits länger als 18 Monate und ab dem 27.02.2024 länger als 36 Monate ohne Unterbechung in Deutschland aufhalten.

Praktische Vorgehensweise:

Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, die sich bis zum 27.02.2024 bereits länger als 18 Monate und ab dem 27.02.2024 länger als 36 Monate ohne Unterbechung in Deutschland aufhalten, Widerspruch und Klage gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide gerichtet auf die Umstellung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen bestimmte die Kürzungen vorgegangen werden.  


Zuletzt erstrittene Entscheidungen zu der ausgebliebenen Umstellung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG

Mehr Gerichtsentscheidungen zum AsylbLG befinden sich in der Entscheidungsdatenbank.


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