Bezahlkarte (Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG und Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG)

Zum 16.05.2024 hat die Ampel mit Unterstützung der AFD und des BSW die Einführung der Bezahlkarte beschlossen im Bereich des AsylbLG beschlossen.

Die Bezahlkarte kann sowohl im Bereich der Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird) als auch der sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG (alle Personen, die länger als 36 Monate in Deutschland sind und denen nicht eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird) Anwendung finden.

Je nach der Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeit kann mit der Bezahlkarten nur dort bezahlt werden, wo die entsprechenden akzeptiert werden. Viele Händler, gerade in kleineren Läden, Bäckereien oder am Kiosk, akzeptieren diese Art der Karte nicht. Abhebbar ist in den meisten Kommunen nur ein geringer Bargeldbetrag von häufig nur 50,00 €. Gerade der kostengünstige Einkauf etwa gebrauchter Dinge von Privatpersonen, wie ein gebrauchtes Fahrrad, Handy, Möbel oder Kinderkleidung, ist nur in Höhe des begrenzten Bargeldbetrages möglich. Teilweise ist der Einsatz der Bezahlkarte geografisch beschränkt. Das kann dazu führen, dass Betroffene bestimmte Produkte in ihrer Region überhaupt nicht erwerben können, etwa wenn der nächste Halal-Supermarkt nicht mehr im erlaubten PLZ-Gebiet liegt. Auch Besuche von Freund*innen oder Verwandten in anderen Regionen sind bei einer räumlichen Beschränkung erschwert. Durch die Nutzung der Karte entstehen Gebühren. Die Bezahlkarte ist zudem nicht nur für die vorübergehende Nutzung gedacht. Asylsuchende müssen unter Umständen viele Jahre, Geduldete sogar Jahrzehnte mit der Karte leben. Dass all dies diskriminierend ist liegt auf der Hand.

Nachvollziehbare Gründe für die Einführung der Bezahlkarte bestanden nie. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die kostspielige und aufwendige Einführung der Bezahlkarte den Verwaltungsaufwand der Kommunen im Vergleich zur Überweisung der Beträge auf ein reguläres Konto verringern würde. Es liegen keine Daten dazu vor, ob die von der Bezahlkarte betroffene Personen Teilbeträge der Geldleistung ins Ausland überweisen. Es ist aufgrund der geringen Höhe sogar mehr aus unwahrscheinlich.

Die Bezahlkarte wird auch niemanden davon abhalten, in Deutschland Schutz zu suchen. Nach aktueller Studienlage hat die Vergabe von Sozialleistungen auch keinen konkreten migrationssteuernden Effekt. In einer postfaktischen Zeit spielen wissenschaftliche Erkenntnisse aber auch in der Politik ohnehin zunehmend keine Rolle mehr.

Den Bundesländern und Kommunen ist nach dem Gesetz freigestellt, ob die Bezahlkarte in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeführt wird. Je nach Ausgestaltung ist Rechtsschutz gegen die Bezahlkarte ggf. sogar im sozialgerichtlichen Eilverfahren erforderlich.

Betroffener Personenkreis:

Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG und Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, denen die Leistungen per Bezahlkarte gewährt werden

Praktische Vorgehensweise:

Wir raten je nach Ausgestaltung der Bezahlkarte den betroffenen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG und Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG den Widerspruch gegen die Gewährung der Leistungen mittels Bezahlkarte einzulegen.

Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich für die Zukunft gegen die Bezahlkarte vorgegangen werden.


Wenn uns die erforderlichen Unterlagen übermittelt werden, übernehmen wir gerne die Vertretung und werden Widerspruch einlegen und ggf. ein sozialgerichtliches Eilverfahren einleiten.

Hierfür benötigen wir

Wir nehmen die Unterlagen auch per Post und gern vorab per e-mail als Scans oder als abfotografierte Dokumente an.

Wir übernehmen das Mandat auf Prozesskostenhilfebasis. Vorschüsse fordern wir nicht an.

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