Einige Sozialleistungsbehörden sind insbesondere nach der Umstellung auf die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende und alleinerziehende Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen dazu übergegangen, eine Energiekostenabzug von den Grundleistungen vorzunehmen. Dies ist offensichtlich rechtswidrig, da in den Geldbeträgen der Grundleistungen keine Beträge für Energiekosten enthalten sind und die Leistungen stattdessen insoweit als Sachleistungen gewährt werden.
Erkennbar ist der Abzug im Berechnungsbogen der Bescheide. Dort wird der Abzug von den Grundleistungen ausgewiesen.
Betroffener Personenkreis:
Alle alleinstehenden oder alleinerziehenden Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen, bei denen ein Energiekostenabzug von den Grundleistungen vorgenommen wird. Mit Stand vom 01.01.2025 betrifft dies mindestens einige Kommunen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
Praktische Vorgehensweise:
Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen zu prüfen, ob Energiekostenabzug von den Grundleistungen vorgenommen wird und ggf. Widerspruch und Klage gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen die Abzüge mit Überprüfungsanträgen vorgegangen werden.