Erkennungsdienstliche Behandung / ED-Behandlung

Die erkennungsdienstliche (ED-)Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen) nach dem Gefahrenabwehrrecht dient nicht der Aufklärung einer konkreten Tat, sondern der vorsorgenden Sammlung von Daten für mögliche künftige Verfahren – und greift damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Auch im Zusammenhang mit Versammlungen ist sie inzwischen weit verbreitete Praxis.

Die Maßnahme setzt eine tragfähige Negativprognose voraus: Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person künftig erneut oder überhaupt straffällig wird und die erhobenen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Ein bloßer Anfangsverdacht oder ein eingestelltes bzw. mit Freispruch beendetes Verfahren genügt dafür nicht ohne Weiteres. Stets ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Besonders gravierend sind die fortwirkenden Folgen: Einmal erhobene Daten werden gespeichert und in polizeilichen Systemen vorgehalten, oft über Jahre. Gegen rechtswidrige ED-Behandlungen sollte daher gerichtlich vorgegangen werden.


Gerichtsentscheidungen und Veröffentlichungen zu ED-Behandlungen

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