§ 1a Abs. 7 AsylbLG wurde gestrichen und der betroffene Personenkreis (Geflüchtete im Dublin-Verfahren) wurde einem vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zugeordnet. Geldleistungen sind hiernach verboten und das sog. „unabweisbar“ Gebotene ist zurückkehrt. Das ist bereits verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Im Fall des aufgehobenen § 1a Abs. 7 AsylbLG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2024 in dem Verfahren zu dem Az.: B 8 AY 6/23 R den Rechtsstreit aber sogar ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union diverse Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wenn die gekürzten Leistungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG europarechtswidrig sind, ist der Leistungsausschluss dies erst recht.
Betroffener Personenkreis:
Alle Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Ausschlussbescheid nach § 1 Abs. 4 AsylbLG erhalten haben.
Praktische Vorgehensweise:
Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Ausschlussbescheid nach § 1 Abs. 4 AsylbLG erhalten haben, Widerspruch und Klage gegen den Kürzungsbescheid einzulegen.
Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!