Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG

§ 1a Abs. 7 AsylbLG wurde gestrichen und der betroffene Personenkreis (Geflüchtete im Dublin-Verfahren) wurde einem vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zugeordnet. Geldleistungen sind hiernach verboten und das sog.  „unabweisbar“ Gebotene ist zurückkehrt. Das ist bereits verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Im Fall des aufgehobenen § 1a Abs. 7 AsylbLG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2024 in dem Verfahren zu dem Az.: B 8 AY 6/23 R den Rechtsstreit aber sogar ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union diverse Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wenn die gekürzten Leistungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG europarechtswidrig sind, ist der Leistungsausschluss dies erst recht.

Betroffener Personenkreis:

Alle Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Ausschlussbescheid nach § 1 Abs. 4 AsylbLG erhalten haben.

Praktische Vorgehensweise:

Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Ausschlussbescheid nach § 1 Abs. 4 AsylbLG erhalten haben, Widerspruch und Klage gegen den Kürzungsbescheid einzulegen.

Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!


Wenn uns die erforderlichen Unterlagen übermittelt werden, übernehmen wir gerne die Vertretung und werden Widerspruch einlegen und ggf. ein sozialgerichtliches Eilverfahren einleiten.

Hierfür benötigen wir

Wir nehmen die Unterlagen auch per Post und gern vorab per e-mail als Scans oder als abfotografierte Dokumente an.

Wir übernehmen das Mandat auf Prozesskostenhilfebasis. Vorschüsse fordern wir nicht an.

Unterlagen und Nachfragen über die Mobilfunknummer +491706001309 für die Apps WhatsApp, Telegramm, Signal, Threema-ID: BP2TVD4X , Wire: SekretariatRASvA oder an kontakt@anwaltskanzlei-adam.de


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