Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG (insbesondere die Absätze 3 und 4 AsylbLG)

Aktuell gibt es seitens der Sozialleistungsbehörden viele Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG. Dies betrifft derzeit vor allem die Kürzungstatbestände des § 1a Abs. 3 AsylbLG (Mitwirkungsverstoß) und des § 1a Abs. 4 AsylbLG (europäische Umverteilung).

Die Kürzungsbescheide sind häufig bereits aus formalen Gründen rechtswidrig (vorherige Anhörung fehlt, Tatbestand nicht korrekt bezeichnet, vorherige Bewilligungsbescheide wurden nicht aufgehoben, eine Befristung nach § 14 AsylbLG wurde nicht vorgenommen, es handelt sich um eine sog. Kettensanktion über mehr als 6 Monate etc).

Häufig ist aber auch der Tatbestand schlicht nicht erfüllt, was insbesondere den § 1a Abs. 3 AsylbLG (Mitwirkungsverstoß) betrifft.

Der § 1a Abs. 4 AsylbLG (europäische Umverteilung) ist zudem sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich umstritten. Im Fall des aufgehobenen § 1a Abs. 7 AsylbLG (siehe unten) hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2024 in dem Verfahren zu dem Az.: B 8 AY 6/23 R den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union diverse Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ebenso wie für den Personenkreis der von § 1a Abs. 7 AsylbLG betroffenen Geflüchteten findet für den Personenkreis der von der von § 1a Abs. 4 AsylbLG betroffenen Geflüchteten die europäische Aufnahmerichtlinie Anwendung, so dass die Rechtsgedanken des Bundessozialgerichts zu möglichen Europarechtswidrigkeit auf den § 1a Abs. 4 AsylbLG übertragbar sind.

Betroffener Personenkreis:

Alle Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Kürzungsbescheid nach § 1a AsylbLG erhalten haben.

Praktische Vorgehensweise:

Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Kürzungsbescheid nach § 1a AsylbLG erhalten haben, Widerspruch und Klage gegen den Kürzungsbescheid einzulegen.

Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!


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