Im Verhältnis zu den Leistungen aus dem Jahr 2024 werden im AsylbLG ab dem 01.01.2025 niedrigere Leistungen gewährt. Dies wird damit begründet, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025) die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit den neu ermittelten Veränderungsraten Eurobeträge ergeben habe, die unterhalb denen des Jahres 2024 liegen. Anders als im SGB II und SGB XII sei zudem eine Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII im AsylbLG nicht anwendbar. Während also für die Leistungsbezieherinnen und – bezieher von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII im Jahr 2025 die Eurobeträge des Jahres 2024 unverändert auch im 2025 weitergelten, werden die Leistungen im AsylbLG gekürzt bewilligt.
Die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII ist auf die Berechnung der Eurobeträge in § 3a AsylbLG unmittelbar anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 AsylbLG und aus dem Willen des Gesetzgebers.
§ 3a Abs. 4 AsylbLG lautet:
„Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.“
In der Gesetzesbegründung heißt es [Hervorhebungen durch uns]:
Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.
(BT-Drs. 18/2592, S. 25)
Es handelt sich auch bei der Regelung in § 28a Abs. 5 SGB XII um eine Berechnungsregelung, die nach dem Willen des Gesetzgebers im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden soll. Der § 3a Abs. 4 AsylbLG verweist nach dem Willen des Gesetzgebers mithin auf den gesamten § 28a SGB XII und damit auch auf den § 28a Abs. 5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf die Veränderungsrate, da der Verweis auf die einzelnen Berechnungsregeln in der Gesetzesbegründung anderenfalls überflüssig gewesen wäre.
Der Bestandsschutz aus § 28a Abs. 5 SGB XII findet daher auch im Bereich des AsylbLG Anwendung und die Leistungen hätten unverändert wie in 2024 weiter bewilligt werden müssen.
Update 20.02.2025: Das Sozialgericht Marburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 in einem Eilverfahren zu dem Az.: S 16 AY 11/24 ER festgestellt, dass § 28a Absatz 5 SGB XII auch im AsylbLG Anwendung findet und daher die Minusrunde ab 01.01.2025 rechtswidrig sei.
Update 18.03.2025: Das Sozialgericht Halle hat sich mit Beschluss vom 17.03.2025 zu dem S 17 AY 3/25 ER der Auffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, Az.: S 16 AY 11/24 ER, angeschlossen und ebenfalls festgestellt, dass § 28a Absatz 5 SGB XII auch im AsylbLG Anwendung findet und daher die Minusrunde ab 01.01.2025 im Bereich des AsylbLG rechtswidrig sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts Halle findet sich hier:
Update 25.03.2025: Auch das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25.03.2025 (Az.: S 9 AY 4251/23 mit verbundenem Verfahren Az.: S 9 AY 413/25) in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Nichtanwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII im AsylbLG rechtswidrig ist und daher die Leistungen wie im Jahr 2024 zu gewähren sind.
Update 13.05.2025: Auch das Sozialgericht Speyer schließt sich der Auffassung an, dass die Nichtanwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII im AsylbLG rechtswidrig ist und daher die Leistungen wie im Jahr 2024 zu gewähren sind.
Update 14.06.2025: Der Landkreis Birkenfeld (Rheinland-Pfalz) und die Stadt Erfurt (Thüringen) helfen im Verwaltungsverfahren den Widersprüchen ab und gewähren unter Anwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII die Leistungen wie im Jahr 2024 – also ohne Kürzung.
Update 13.07.2025: Sozialgericht Mainz schließt sich der Auffassung an, dass die Nichtanwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII im AsylbLG rechtswidrig ist und daher die Leistungen wie im Jahr 2024 zu gewähren sind.
Update 24.07.2025: Das Sozialgericht Karlsruhe schließt sich in diversen Beschlüssen im Eilverfahren der Auffassung an, dass die Nichtanwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII im AsylbLG rechtswidrig ist und daher die Leistungen wie im Jahr 2024 zu gewähren sind. Zwei der Beschlüsse hier:
Update 20.08.2025: Auch die 15. Kammer des Sozialgerichts Mainz schließt sich der Auffassung an, dass die Nichtanwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII im AsylbLG rechtswidrig ist und daher die Leistungen wie im Jahr 2024 zu gewähren sind.
Betroffener Personenkreis:
Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird)
Praktische Vorgehensweise:
Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird), Widerspruch und Klage gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen bestimmte die Kürzungen vorgegangen werden.


