Im Verhältnis zu den Leistungen aus dem Jahr 2024 werden im AsylbLG ab dem 01.01.2025 niedrigere Leistungen gewährt. Dies wird damit begründet, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025) die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit den neu ermittelten Veränderungsraten Eurobeträge ergeben habe, die unterhalb denen des Jahres 2024 liegen. Anders als im SGB II und SGB XII sei zudem eine Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII im AsylbLG nicht anwendbar. Während also für die Leistungsbezieherinnen und – bezieher von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII im Jahr 2025 die Eurobeträge des Jahres 2024 unverändert auch im 2025 weitergelten, werden die Leistungen im AsylbLG gekürzt bewilligt.
Die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII ist auf die Berechnung der Eurobeträge in § 3a AsylbLG unmittelbar anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 AsylbLG und aus dem Willen des Gesetzgebers.
§ 3a Abs. 4 AsylbLG lautet:
„Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.“
In der Gesetzesbegründung heißt es [Hervorhebungen durch uns]:
Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.
(BT-Drs. 18/2592, S. 25)
Es handelt sich auch bei der Regelung in § 28a Abs. 5 SGB XII um eine Berechnungsregelung, die nach dem Willen des Gesetzgebers im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden soll. Der § 3a Abs. 4 AsylbLG verweist nach dem Willen des Gesetzgebers mithin auf den gesamten § 28a SGB XII und damit auch auf den § 28a Abs. 5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf die Veränderungsrate, da der Verweis auf die einzelnen Berechnungsregeln in der Gesetzesbegründung anderenfalls überflüssig gewesen wäre.
Der Bestandsschutz aus § 28a Abs. 5 SGB XII findet daher auch im Bereich des AsylbLG Anwendung und die Leistungen hätten unverändert wie in 2024 weiter bewilligt werden müssen.
Betroffener Personenkreis:
Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird)
Praktische Vorgehensweise:
Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird), Widerspruch und Klage gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen bestimmte die Kürzungen vorgegangen werden.