Mit Urteil vom 10.03.2022 zu dem Az.: B 1 KR 30/20 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Personen, die Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG beziehen und zuvor gesetzlich krankenversichert waren, unter die sogenannte „obligatorische Anschlussversicherung“ nach § 188 Abs. 4 SGB V fallen. Der hiervon erfasste Personenkreis soll daher in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann verbleiben, wenn z.B. nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand. Ein Rückfall in die eingeschränkten Krankenleistungen nach § 4 AsylbLG solle nicht erfolgen.
Einige Sozialämter übernehmen in der Folge die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit der Begründung nicht, dass die GKV-Beiträge nach § 6 AsylbLG weder zur Sicherung des Lebensunterhalts noch der Gesundheit unerlässlich seien. Die Folge ist, dass die hiervon Betroffenen weiterhin mit der Forderung der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge konfrontiert sind und diese aus ihren Grundleistungen zahlen müssten.
Es droht also eine Verschuldung und wiederum eingeschränkte Krankenversicherungsleistung, so dass rechtlich gegen die Nichtübernahme der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Sozialämter vorgegangen werden muss.
Betroffener Personenkreis:
Alle Bezieher*innen von Grundleistungen, die gesetzlich krankenversichert sind, wieder Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG beziehen und denen die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht vom Sozialamt übernommen werden. Aktuell betrifft dies unseres Wissens nach vor allem AsylbLG-Bezieher*innen im örtlichen Zuständigkeitsbereich von Sozialämtern in Baden-Württemberg und Thüringen.
Praktische Vorgehensweise:
Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen, bei denen die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht vom Sozialamt übernommen werden, Widerspruch und Klage gegen die Nichtübernahme einzulegen.
Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!