Platzverweise

Der Platzverweis ist eines der häufigsten Instrumente polizeilicher Gefahrenabwehr. Er untersagt einer Person, sich für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten, und greift damit in die Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ein. Gerade bei Versammlungen – oft zusammen mit Personalienfeststellungen, Ingewahrsamnahmen oder erkennungsdienstlichen Behandlungen – ist er alltägliche Praxis und berührt dann zugleich die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).

Erforderlich ist eine konkrete, von der betroffenen Person selbst ausgehende Gefahr; ein pauschales Vorgehen gegen viele oder die Anknüpfung an vergangenes Verhalten trägt den Platzverweis nicht. Hinzu treten formelle Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe sowie – bei Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang – an dessen ordnungsgemäße Androhung.

In der Praxis halten Platzverweise einer gerichtlichen Kontrolle vielfach nicht stand. Da sie sich regelmässig „erledigen“, bevor verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz geltend gemacht werden kann, erfolgt die gerichtliche Kontrolle meist nachträglich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage – auch um fortwirkende Folgen wie Datenspeicherungen zu beseitigen. 


Gerichtsentscheidungen und Veröffentlichungen zu Platzverweise und Aufenthaltsverbote

Mehr Gerichtsentscheidungen befinden sich in der Entscheidungsdatenbank.