Schmerzgriffe / Nervendrucktechnik als polizeiliche Maßnahme

Sogenannte Schmerzgriffe – etwa Nervendrucktechniken an der Schläfe – setzt die Polizei ein, um durch gezielte Schmerzzufügung Widerstand zu brechen, häufig bei Sitzblockaden im Versammlungsgeschehen. Rechtlich handelt es sich um unmittelbaren Zwang, der als Realakt vor dem Verwaltungsgericht im Wege der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) überprüfbar ist.

Schon ihre grundsätzliche Eignung ist zweifelhaft: Anders als das bloße Wegtragen wirken Schmerzgriffe nicht selbst körperlich durchsetzend, sondern allein über den Schmerz oder dessen Androhung – sie sollen die betroffene Person dazu zwingen, die Blockade „freiwillig“ aufzugeben oder sich zu bewegen. Steht mit dem Wegtragen ein milderes und ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung, ist der zusätzliche Schmerz regelmäßig nicht erforderlich – erst recht, wenn die Person bereits am Boden liegt. Gerade in solchen Konstellationen kann ein Schmerzgriff eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit einen Verstoß gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere wenn das Verhalten der Betroffenen die Anwendung nicht erforderlich gemacht hat. Daneben sind die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen.

Einige erstrittene Gerichtsentscheidungen setzen diesen Maßnahmen Grenzen – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. So verlangt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28.10.2016 – 11 LB 209/15) bei erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit eine qualifizierte, gesondert auf das konkrete Zwangsmittel bezogene Androhung, damit der Betroffene Klarheit über den drohenden Eingriff erhält. Inhaltlich hat zuletzt das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 03.09.2025 – 1 A 191/23) den gegen einen bereits am Boden liegenden Versammlungsteilnehmer angewandten Schläfen-Schmerzgriff für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig erklärt – in einer Linie mit weiteren Kammerentscheidungen und der Rechtsprechung anderer Gerichte (etwa VG Berlin, Urteil vom 20.03.2025 – 1 K 281/23).


Gerichtsentscheidungen und Veröffentlichungen zu Schmerzgriffe

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