Normen: § 27 VersG (Bund), § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. S. 2 NVersG – Schlagworte: Keine Strafbarkeit nach dem neuen niedersächsischen Versammlungsrecht von Verstößen gegen das Vermummungsverbot, wenn nicht zuvor ein die Verhaltenspflicht konkretisierender Verwaltungsakt die Rechtswidrigkeit der Vermummung festgestellt hat.
Schlagwort, § 27 VersG (Bund), § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. S. 2 NVersG
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