Normen: § 750 Abs. 1 ZPO, § 319 ZPO – Schlagworte: Jede Änderung der Person des Gläubigers oder Schuldners ist nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Berichtigung nach § 319 ZPO unzulässig.
Schlagwort, § 750 Abs. 1 ZPO, § 319 ZPO
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