Norm: § 193 SGG – Schlagworte: Das Risiko eines für den Leistungsträger negativen Ergebnisses von nachgeholten Ermittlungen trifft hinsichtlich der Kosten vollständig den Leistungsträger
Norm: § 193 SGG – Schlagworte: Das Risiko eines für den Leistungsträger negativen Ergebnisses von nachgeholten Ermittlungen trifft hinsichtlich der Kosten vollständig den Leistungsträger