Schlagwort: Jede Änderung der Person des Gläubigers oder Schuldners ist nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Berichtigung nach § 319 ZPO unzulässig.

Landgericht Braunschweig – Az.: 5 T 220/11

Normen: § 750 Abs. 1 ZPO, § 319 ZPO – Schlagworte: Jede Änderung der Person des Gläubigers oder Schuldners ist nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Berichtigung nach § 319 ZPO unzulässig.