Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren zu dem Az.: L 8 AY 21/19 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachungen vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) und 11. März 2016 (BGBl. I 390) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I 1793) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Dem dortigen Verfahren liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 2018 zu Grunde, nach dem die Klägerin während des streitigen Leistungszeitraumes noch nicht länger als 15 Monate (heute 18 Monate) in der BRD aufhältig war und daher sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat.
Das Gericht ist hierbei davon überzeugt, dass bereits eine an die Aufenthaltsdauer geknüpfte Leistungskürzung durch die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG statt sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Hiernach habe der Gesetzgeber nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte.
Die Ausführungen, die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Begründung des Vorlagebeschlusses vom 26.01.2021 zur Rechtslage im Jahr 2018 getätigt hat, sind auf die heute Rechtslage zwanglos übertragbar. Auch nach der Gesetzesänderung zum 01.09.2019 hat sich an der ausgebliebenen Erhebung vermeintlicher Minderbedarfe durch einen kürzeren Aufenthalt als 36 Monate nichts geändert. Auch die nun bewilligten Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in den ersten 36 Monaten des Aufenthaltes in der BRD sind hiernach ggf. verfassungswidrig.
Update 06.08.2026: Das BVerfG hat entschieden: Der Erste Senat erklärt § 3 AsylbLG a.F. für den Zeitraum September 2018 bis August 2019 wegen der Höhe der Grundleistungen für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: Der Gesetzgeber hatte Ausgabenpositionen der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit/Kultur) und 10 (Bildung) ohne empirische Grundlage gestrichen, mögliche Mehrbedarfe (Rechtsberatung, Kommunikation) unberücksichtigt gelassen und die Bemessungsgrundlage trotz vorliegender EVS 2013 nicht rechtzeitig aktualisiert. Der 15-monatige Anwendungsbereich der Grundleistungen selbst sowie § 2 Abs. 1 AsylbLG zu Duldungsinhabern bleiben unbeanstandet. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ordnet der Senat die Fortgeltung der Vorschriften an – keine Nachzahlung für Betroffene.
Die Entscheidung reiht sich in ein bekanntes Muster ein: prozedurale Beanstandung ohne materielle Konsequenz. Für die Kläger – eine Mutter mit Kind, die unterhalb des Existenzminimums lebten – bleibt es folgenlos, dass ihnen im Ergebnis recht gegeben wird. Anders als 2012 (BVerfGE 132, 134), wo eine konkrete Übergangsregelung mit Bezugsgrößen erlassen wurde, bleibt der Senat diesmal vage und überlässt die Nachbesserung vollständig dem Gesetzgeber. Die zahlreichen Stellungnahmen (DAV, Wohlfahrtsverbände, IAB, UNHCR), die strukturelle Mehrbedarfe und eine empirisch fragwürdige Kurzfristigkeitsannahme aufzeigten, wirken sich kaum auf Prüfungsmaßstab oder Rechtsfolge aus. Auch die unbeanstandete 15-Monats-Frist steht in auffälligem Kontrast zu den vorgetragenen Befunden, wonach viele Betroffene tatsächlich über Jahre in Deutschland bleiben.
Betroffener Personenkreis:
Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird)


