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Kosten der Unterkunft im Sozialleistungsbereich für Radolfshausen
Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 u. 2 SGB XII
Das seitens des Landkreises Göttingen zur Bestimmung von Angemenessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Sozialleistungsbereich in Auftrag gegebene Gutachten der Firma A+K aus März 2013 wurde in diversen Hauptsacheverfahren im Februar und März 2017 durch das Sozialgericht Hildesheim als nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angesehen. Das Sozialgericht Hildeshein wendet daher vorbehaltlich der Erstellung eines neuen Gutachtens und vorbehaltlich der Rechtskraft der ergangenen Urteile bis auf weiteres für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Göttingen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Erhebungsausfällen der Sozialleistungsträger nunmehr die Werte aus § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10% zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen im Bereich von Grundsicherungsleistungen an.
Das Sozialgericht sieht daher aktuell (Stand: März 2017) für Radolfshausen folgende Werte bei den Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Nebenkosten – ohne Heizkosten) als angemessen an:
Personen in Bedarfsgemeinschaft
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Wohnfläche in Quadratmetern
bis 50
> 50 ≤ 60
> 60 ≤ 75
> 75 ≤ 85
> 85 ≤ 95
Radolfshausen (Mietstufe I)
343,20 €
415,80 €
495,00 €
577,50 €
660,00 €
Der Landkreis Göttingen bestimmt entgegen der Rechtsprechung die Angemessenheitsgrenzen für Radolfshausen noch immer wie folgt:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:30 Uhr Montag, Dienstag und Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr.
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Die Angaben in den Tabellen sind ohne Gewähr und schaffen keinerlei Rechtsanspruch. Sie denen lediglich zur Information.
Sollten Ihre Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II oder § 35 Abs. 1 u. 2 SGB XII aufgrund der Angemessenheitsgrenzen des Landkreises Göttingen gekürzt werden schreiben Sie uns eine eMail an:
Wir prüfen für Sie gern die rechtlichen Möglichkeiten, um gegen eine solche Kürzung vorzugehen.
Weitere Informationen über die Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 u. 2 SGB XII finden Sie hier: