Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“ So lautet das Gesetz.
Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Stark vereinfacht erhalten Sie Prozesskostenhilfe, wenn nicht genug von Ihrem Nettoeinkommen übrigbleibt, nachdem
angemessene Werbungskosten inkl. Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz,
angemessene Versicherungsbeiträge (Haftpflicht, Hausrat, Leben, Unfall, etc.),
angemessene (anteilige) Warmmiete,
angemessene Abzahlungsraten und Schuldzinsen,
sowie weitere mögliche Abzüge im Einzelfall abgezogen sind und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Noch vereinfachter gesagt: Haben Sie ein monatliches Netto-Einkommen abzüglich der oben genannten Beträge von unter 432,- € oder als Eheleute gemeinsam von unter 802,- €? Dann haben Sie hinsichtlich des Einkommens vermutlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe in voller Höhe. Sollten Sie über diesem Satz liegen, verbleibt immer noch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlungen.
Zu den Einzelheiten berate ich Sie gerne.