Kosten eines Rechtsanwaltes

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt arbeitet nicht umsonst…

… aber die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist gesetzlich geregelt. So sind in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches seit dem 01.07.2004 in Kraft ist, eine Vielzahl von Gebührentatbeständen erfasst.

Die exakten Kosten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit sind selten genau einzuschätzen. Nur so viel: Die Höhe der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich häufig nach dem sogenannten Streitwert. Vielfach sind für die Tätigkeit unabhängig von dem Streitwert aber auch Maximal-Gebühren vorgegeben.

Beispiel (Beratungsgespräch): Sie suchen anwaltlichen Rat wegen einer kaufrechtlichen Gewährleistungsangelegenheit und sind nicht beratungshilfeberechtigt: Unabhängig von dem Streitwert kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt maximal 190,- € von Ihnen für eine Erstberatung verlangen.

Beispiel (Schriftsatz an “Gegnerin” oder “Gegner”): Ggf. geht Ihr Anliegen aber weiter und Sie wünschen eine anwaltliche Tätigkeit, z.B. in Form eines anwaltlichen Schriftsatzes. Hier fällt die sogenannte Geschäftsgebühr an. Diese wird streitwertabhängig ermittelt. Geht es beispielsweise um einen Schadensersatz in Höhe von 300,- € fällt mindestens eine Geschäftsgebühr von 37,50 € an. Geht es wiederum um Schadensersatz in Höhe von 10.000 € sind als Geschäftsgebühr 729,- € zu veranschlagen.  

Viele Anwältinnen und Anwälte rechnen unabhängig von dem RVG ab und vereinbaren höhere Gebühren. Die Anwaltskanzlei Sven Adam richtet sich aber strikt nach den Vorgaben des RVG.  

Über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die anwaltliche Tätigkeit wird Ihnen im konkreten Fall vorab Auskunft erteilt. Hierfür fallen selbstverständlich keine Kosten an!

Kosten für die anwaltliche Tätigkeit fallen zudem dann nicht an, wenn die Gegenseite gezwungen ist, das anwaltliche Honorar zu zahlen. Diesbezüglich ist die Anwaltskanzlei Sven Adam selbstverständlich bemüht, sowohl in gerichtlichen als auch in behördlichen Verfahren dieses Ergebnis für Sie zu erzielen.

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Unabhängig von den Vorgaben des RVG besteht für Einkommensschwächere eine staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Förderung wird bei mir ggf. bereits im Vorgespräch hingewiesen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter den jeweiligen Beiträgen auf dieser Homepage.