Göttinger Wohnungsmarktgutachten

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Stellungnahme zu dem Göttinger Wohnungsmarktgutachten

Der Rechtsstreit um die Frage der Anwendbarkeit des so genannten F+B-Gutachtens zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft von Sozialleistungsbeziehern ist durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28.11.2014 (Az.: B 14 AS 215/14 B) entschieden worden. Es wurde hierdurch die Rechtsprechung des SG Hildesheim (z.B. SG Hildesheim, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 23 AS 1911/10) bestätigt, nach dem das F+B-Gutachten nicht auf einem schlüssigen Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes in Göttingen beruhe.

Im Jahr 2012, als sich bereits abzeichnete, dass das F+B-Gutachten vor der Sozialgerichtsbarkeit keinen Bestand haben würde, beauftragte der Landkreis Göttingen ein neues Unternehmen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Im Februar 2013 veröffentlichte der Landkreis daher ein „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Landkreis Göttingen“ der privatrechtlich organisierten Firma Analyse & Konzepte (A+K), wiederum aus Hamburg. Das Gutachten kam abermals zu dem Ergebnis, dass die Angemessenheitsgrenzen in Göttingen weit unter den seitens der Rechtsprechung festgelegten Werten zu liegen hätten. Die Ergebnisse des Gutachtens stehen hierbei im deutlichen Widerspruch zu den immer wieder in der Presse thematisierten Feststellungen über die Mietpreisentwicklung im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Göttingen. 

Angesichts dieses wiederum „überraschenden“ Ergebnisses des A+K-Gutachtens untersuchten wir auch dieses Gutachten auf seine Vereinbarkeit mit der bundesozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen im Bereich des SGB II und des SGB XII.
 

In Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Victoria Lübeke, Göttingen, und mit Unterstützung von Dr. H.D. Frieling haben wir im Dezember 2014 eine Gegenstellungnahme veröffentlicht. Diese ist nun hier im Volltext abrufbar.

Gegenstellungnahme von Dezember 2014 zu dem Gutachten der Firma A+K aus dem März 2013
Dateiformat: pdf – Groesse: 315.6K – Hochgeladen: 20.12.14

In einer Presseerklärung der Anwaltskanzlei Sven Adam vom 16.12.2014 heißt es zu der Veröffentlichung:


„Das Gutachten vermengt unsachgemäß verschiedene Gemeinden zu einem einzigen Vergleichsraum, berücksichtigt die Besonderheiten von Göttingen als Studierendenstadt nicht und die Ergebnisse beruhen auf Schätzungen aufgrund von Durchschnittszahlen aus dem Jahr 2006, die nicht mal in Göttingen erhoben wurden“ fasst Rechtsanwalt Sven Adam nur einige der etlichen Kritikpunkte an dem so genannten A+K-Gutachten zusammen. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Victoria Lübeke, Göttingen, und in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsgeograph Dr. H.-D. von Frieling wurde eine 44-seitige Gegenstellungnahme zu dem Gutachten verfasst […]. Hierin wird auch Bezug genommen auf bereits zu dem A+K-Gutachten ergangene Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren (Beschluss vom 12.08.2014 zu dem Az.: L 11 AS 647/14 B ER). Dort kritisierte das LSG die willkürliche Bildung von Vergleichsräumen und erklärte das Gutachten für nicht anwendbar.

Die Konsequenz hieraus ist die Anwendung der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, nämlich die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen anhand der Werte in § 12 WoGG unter Berücksichtigung eines 10%igen Sicherheitszuschlages.  

[…]

Gerade bei Familie sind die Auswirkungen der rechtswidrigen Kürzung von Sozialleistungen daher […] erheblich. Selbst die durch den Landkreis angekündigte Erhöhung der Werte zum 01.01.2015 aufgrund der Indexfortschreibung durch Analyse und Konzepte von November 2014 erfüllt somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und führt weiterhin zu rechtswidrigen und teilweise erheblichen Kürzungen von Sozialleistungen.


Gerade die Frage der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 29 SGB XII ist der vor den Sozialgerichten am heftigsten umstrittenste Streitgegenstand im Rahmen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. In der Einleitung der Gegenstellungnahme heißt es daher hierzu: 


In Göttingen ist nach der so genannten Hartz-Reform für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sowie SGB XII (alte Sozialhilfe) der Landkreis Göttingen aufgrund des Modells der so genannten Optionskommunen zuständig. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst hierbei das Stadtgebiet Göttingens sowie die gesamten Gemeinden im Landkreis Göttingen.

Im Rahmen der Sozialleistungen hat der Landkreis Göttingen den hiervon Betroffenen auch die so genannten Kosten der Unterkunft (Grundkosten und „kalte“ Nebenkosten) zu gewähren (§ 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII). In der aktuellen Fassung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II heißt es hierzu: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Den Betroffenen werden im Umkehrschluss die Kosten der Unterkunft also nur in tatsächlicher Höhe erstattet, wenn diese nicht unangemessen sind.

Der Begriff der Angemessenheit ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, der je nach zu untersuchenden Örtlichkeiten von der Verwaltung und den Sozialgerichten mit Leben gefüllt werden muss. Aufgrund des interpretationsoffenen Gesetzestextes sowie dem fiskalischen Willen der Verwaltung, öffentliche Gelder einzusparen, handelt es sich bei der so genannten „Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“ um den am heftigsten umstrittenen Streitgegenstand vor den Sozialgerichten. Denn oft geht es den Empfängern von Sozialleistungen um die Existenz, da sie aufgrund einer angeblichen und mitunter auch nur geringen (angeblichen) Unangemessenheit ihrer Kosten der Unterkunft zu Umzügen gezwungen sind oder Teile der entsprechenden Kosten durch die ohnehin zu niedrige Regelleistung kompensieren und damit Einschnitte in das Existenzminimum hinnehmen müssen.

In den letzten Jahren hat sich im Rahmen der Klagewellen gegen die
Hartz-IV-Gesetzgebung daher eine umfassende Rechtsprechung zu der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in der Sozialgerichtsbarkeit entwickelt. Als indes gefestigte Rechtssätze können folgende Feststellungen der Gerichte angeführt werden:

–    Sozialleistungsempfänger haben im Rahmen der Angemessenheit von den Kosten der Unterkunft nur Anspruch auf zu übernehmende Kosten für Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 – Az.: B 7b AS 18/06 R).

–    Der Grundsicherungsträger hat zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zuvorderst die örtlichen Besonderheiten des Mietwohnungsmarktes zu ermitteln (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – Az.:
B 7b AS 18/06 R).

–    Die von dem Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss [sofern vorhanden] […] auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – Az.: B 14/7b AS 44/06 R).

–    Im Falle fehlender valider Erkenntnismöglichkeiten über den lokalen Wohnungsmarkt ist die Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II und § 29 Abs. 1 SGB XII in Anlehnung an die Werte in § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10 % zu bilden (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – Az.: B 4 AS 87/12 R).

Seit der Hartz IV-Reform verfügt der Landkreis Göttingen über keine insoweit erforderlichen  Erkenntnisse hinsichtlich des Mietwohnungsmarktes in seinem Zuständigkeitsbereich.


Für Kritik und Anregungen zu der Gegenstellungnahme sind wir per eMail an die Adresse kontakt@anwaltskanzlei-adam.de dankbar.

Die Gegenstellungnahme kann unter Autorennennung unserer Kanzlei beliebig genutzt, verbreitet und kostenlos (sic!) veröffentlicht werden. Verlinkt werden kann diese Seite mit der Adresse: https://anwaltskanzlei-adam.de/goettinger-wohnungsmarktgutachten/