Racial Profiling: Grundsatzentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2016 (Az.: 7 A 11108/14.OVG)

Bereits im Jahr 2012 fand vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundeslandes Rheinland-Pfalz ein Aufsehen erregendes Verfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit von Racial Profiling, also der Auswahl von zu kontrollierenden Personen einzig anhand phänotypischer Merkmale wie der Hautfarbe, statt. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am 29.10.2012 wurde eine Entscheidung des VG Koblenz vom 28.02.2012, welches Racial Profiling noch für rechtmäßig erklärte, für wirkungslos erklärt worden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme erkannte die Bundespolizei für die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Rechtswidrigkeit der Befragung und Kontrolle einzig bzw. ausschlaggebend wegen der Hautfarbe des Klägers als rechtswidrig und gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG verstoßend an. Die Bundesrepublik entschuldigte sich daraufhin offiziell bei dem Kläger.

In den Jahren 2015 und 2016 fand abermals vor dem Verwaltungsgerichts Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein weiteres Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Personalienfeststellung einzig aufgrund der Hautfarbe statt. In diesem Verfahren hatte bereits das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Kontrolle mit Urteil vom 23.10.2014 (Az.: 1 K 294/14.KO) festgestellt. Aufgrund der Berufung gegen das Urteil durch die Bundespolizei wurde das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt und endete dort nach zwei Verhandlungstagen mit einer Grundsatzentscheidung des OVG vom 21.04.2016 (Az.: 7 A 11108/14.OVG), in welcher die Rechtswidrigkeit der Kontrolle aufgrund der Hautfarbe bestätigt wurde.

Hier finden Sie die Pressemitteilung unserer Kanzlei vom 07.11.2014 zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23.10.2014 (Az.: 1 K 294/14.KO) und die Pressemitteilung unserer Kanzlei vom 22.04.2016 zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.04.2016 (Az.: 7 A 11108/14.OVG)

Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) und das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) unterstützten den Kläger bei der juristischen Durchsetzung seiner Rechte.