Unterschiede zwischen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungssystem (AsylbLG)

Im Bezug von AsylbLG-Leistungen zu solchen nach dem SGB II (Hartz IV – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem SGB XII (Grundsicherung bei Behinderung und im Alter) bestehen signifikante Unterschiede zu Lasten von AsylbLG-Bezieher*innen:

Leistungshöhe im SGB II / SGB XII: Regelsatz 2022

  • 449 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende.
  • 404 Euro für Partner, wenn beide volljährige sind.
  • 360 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben oder.
  • 376 Euro für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft von 14. bis 17. Jahren sowie Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des BGA umziehen.
  • 311 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre.
  • 285 Euro für Kinder bis 6 Jahre (Sozialgeld).

Leistungshöhe im AsylbLG: Regelsatz 2022

  • 367 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende.
  • 330 Euro für Partner, wenn beide volljährige sind.
  • 294 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben oder.
  • 326 Euro für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft von 14. bis 17. Jahren sowie Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des BGA umziehen.
  • 283 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre.
  • 249 Euro für Kinder bis 6 Jahre (Sozialgeld).

In beiden Systemen (SGB XII und AsylbLG) gilt zudem ein verschiedener Begriff der sog. Hilfebedürftigkeit. 

Hilfebedürftigkeit im SGB XII

§ 2 Abs. 1 SGB XII regelt den sog. Nachranggrundsatz: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“


Es geht also darum, ob Einkommen, Vermögen oder sonstige Leistungen von anderen zur Verfügung stehen, um die existenzsichernden Bedarfe zu decken.


Bedarfsdeckung

Folgende Bedarfe sind von den Existenzsicherungsleistungen z.B. nach dem SGB XII umfasst: 

– Hilfe zum Lebensunterhalt 

– Regelbedarf

– Kosten der Unterkunft und Heizung

– Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII)

– z.B. sog. Alleinerziehendenzuschlag

– Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52)

– Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a)

– Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69)

– Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

Einkommen

Einkommen ist die Gesamtheit aller Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, im Monat des Zuflusses (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). § 84 SGB XII schließt die Anrechnung von Zuwendungen der Wohlfahrtspflege oder anderen Dritten aus, wenn die Zuwendungen die Situation der Betroffenen nicht so günstigbeeinflussen,dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (bei Spenden derWohlfahrtspflege) oder wenn die Anrechnung der Spenden eine besondere Härte bedeutenwürde (bei Spenden von anderen Dritten). Da die Spenden in der Regel nur die allernötigsten Bedarfe abdecken, ist es im Regelfall unproblematisch, Spenden (insb. Essen,Getränke, Kleidung, Sim-Karte etc.) unter Zuwendungen nach § 84 SGB XII zu verstehen und sie damit anrechnungsfrei zu halten. Eine Anrechnung von Spenden als Einkommen scheidet also regelmäßig aus.
Anders wäre es, wenn Betroffene Geldzahlungen/-überweisungen von Familienangehörigenerhalten. Solche Geldeingänge stellen ohne weiteres Einkommen dar. Ggf. können aberLeistungen nach SGB XII ergänzend bezogen werden, wenn die Geldzahlungen der Familie nicht ausreichen. Das kann bspw. in Fällen sehr schnell geschehen, in denen Krankenbehandlungen o.ä. erforderlich werden. 

Vermögen

Maßgeblich ist, ob das Vermögen verwertbar ist (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Wenn bspw. Geld auf einem Konto liegt, auf welchesaber derzeit kein Zugriff besteht oder wenn in der Ukraine ein Hausgrundstück besteht, aufdas derzeit aber kein Zugriff möglich ist usw., dann ist dieses Vermögen nicht verwertbar unddarf nicht als Vermögen angerechnet werden.
Verwertbare Wertgegenstände, sind zu verwerten und der Erlös für die Bedarfsdeckungeinzusetzen, wenn nicht insbesondere:
– die Gegenstände für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oderErwerbstätigkeit unentbehrlich sind;- die Gegenstände Familien- und Erbstücke sind, deren Veräußerung für die Betroffenenoder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde;- die Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oderkünstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist;- die Verwertung der Gegenstände eine besondere Härte bedeuten würde.Weitere Fälle finden sich in § 90 Abs. 2 SGB XII.


Außerdem gilt ein Freibetrag für Vermögen in Höhe von 5.000 EUR pro volljährige Person zzgl. 500 EUR pro minderjährigem Haushaltsmitglied. Alleinstehende Minderjährige haben ebenfalls einen Freibetrag von 5.000 EUR. 

Hilfebedürftigkeit nach AsylbLG 

Auch hier geht es um die Frage, ob Einkommen und Vermögen vorhanden sind (§ 7 AsylbLG) oder ob bedarfsdeckende Leistungen von Dritten bezogen werden (§ 8 AsylbLG). 

Bedarfsdeckung

Hier befindet sich eine außerordentlich gute Aufstellung der Sozialleistungen über das AsylbLG: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Aufenthalt_24.pdf

Besser ist das nicht zusammenzufassen.

Einkommen

Hier gilt im Wesentlichen das Gleiche, wie für das SGB XII beschrieben.


Wichtig: in § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG wird ausdrücklich auch auf das Einkommen von Familienangehörigen Bezug genommen: „Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen“. Familienangehörige in diesem Sinne sind Mitglieder der Kernfamilie (Eltern + mdj. Kinder). Insbesondere erwachsene Kinder gehören nicht dazu. 


Vermögen

Hier unterscheiden sich die Regelungen im Vergleich zum SGB XII dramatisch. Wieder gehtes um das verwertbare Vermögen. Der Familienbegriff ist identisch mit dem, der zumEinkommen geschildert wurde. Es gilt ein Freibetrag für das Vermögen von nur 200 EUR pro Person. Und ausgeschlossen von der Vermögensanrechnung sind nur Gegenstände, die für eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Es existiert vor allem auch keine Härtefallregelung. Erst nach 18 Monaten des Aufenthaltes in der BRD gelten die oben dargestellten Regelungen des SGB XII (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG).


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