Reaktionen

auf die Entscheidung des VG Koblenz zu “ethnic profiling”

Initiative Schwarze Menschen in Deutschland
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Koblenz verstößt nicht nur gegen Artikel 3, Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes in dem es heißt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, sondern auch gegen Absatz 3 des gleichen Artikels: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.Schon seit geraumer Zeit kommt es immer wieder zu Beschwerden Schwarzer Menschen über gezielte Identitätskontrollen an Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Orten des öffentlichen Lebens, auch wenn diese nicht grenznah gelegen sind. Das Vorgehen der Bundes- und der lokalen Polizei wurde in der Vergangenheit wiederholt folgerichtig als “racial profiling” bezeichnet. Ebenso regelmäßig wurde diese Vorgehensweise von den Behörden bestritten und auf die zulässige “verdachtsunabhängige Kontrolle” verwiesen. Kontrollen auf der Basis von rassistischen Zuschreibungen sind aber das Gegenteil von “verdachtsunabhängig – sie basieren auf einem Generalverdacht gegenüber Schwarzen Menschen, den das Verwaltungsgericht Koblenz nun richterlich legitimiert/bestätigt hat“
www.isdonline.de


Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
„Dass das Gericht polizeiliche Ausweiskontrollen aufgrund der Hautfarbe als geringfügigen Eingriff bezeichnet, geht für uns an der Lebenswirklichkeit vorbei“, sagte ADS- Leiterin Christine Lüders nach einer Prüfung der Urteilsbegründung am Donnerstag in Berlin. „Es hat schwere Folgen für das Zusammenleben in Deutschland und unser Bemühen um Verhinderung von Diskriminierung, wenn die Polizei Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe kontrolliert“ sagte Lüders. Betroffene bringen immer wieder gegenüber der ADS zum Ausdruck, wie sehr es sie belastet, öffentlich in Verbindung mit kriminellen Verhalten gebracht zu werden. (…) Die ADS hat sich bei solchen Beschwerden wiederholt mit der Bundespolizei in Verbindung gesetzt. Erst im Oktober wurde ihr von dort versichert, dass bei Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen ethnische Gesichtspunkte keine Rolle spielen und dabei auf den Schengener Grenzkodex verwiesen. Nach Artikel 6 dieses Grenzkodex darf bei der Durchführung solcher Kontrollen nicht wegen der ethnischen Herkunft diskriminiert werden“.
www.ads.bund.de


Migrationsrat Berlin-Brandenburg
„Dieses Urteil ist nicht nur ein Freischein für die Deutsche Polizei ihre rassistischen Kontrollen ungehindert weiterzuführen, sie gibt ihnen damit auch eine juristische Basis auf die sich Beamte im Zweifelsfalle (wie z.B. bei einer Klage) berufen können“, so Angelina Weinbender vom Migrationsrat Berlin-Brandenburg. Zusätzlich werden rassistische Denkmuster in der Polizei und der weißen deutschen Mehrheitsgesellschaft genährt und potenziert. Der Fall Koblenz zeigt uns wieder einmal deutlich, dass rassistische Einstellung nur auf der Basis der Institutionen, Gesetze, Richtersprüche und vermeintlichen Wissenschaftstexten gedeihen können“.


Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz
„In unserer Arbeit mit Flüchtlingen haben wir immer wieder Kontakt mit Flüchtlingen, die im Zug von der Bundespolizei überprüft werden. Es sind derzeit vor allem junge Afghanen, die aus Richtung Saarbrücken in Rheinland-Pfalz unterwegs sind, die vermehrt “aus den Zügen geholt” werden. Nach der Aufgabenbeschreibung der Bundespolizei ist wohl überall da Grenze, wo diese kontrolliert wird. Hautfarbe, Aussehen und Alter der Kontrollierten scheinen nach einem Raster Kontrollen zu begründen. Wir halten es für sehr problematisch, wenn bestimme Personengruppen nach äußerlichen Merkmalen in ein Verdachtsraster geraten“.
www.asyl-rlp.org


Deutsches Institut für Menschenrechte
„Zwar befugt das Bundespolizeigesetz die Bundespolizei in bestimmten Bereichen (etwa auf Flughäfen und Bahnhöfen, in Zügen und im Grenzgebiet) zur Abwehr der unerlaubten Einreise sogenannte “verdachtsunabhängige Kontrollen” durchzuführen. Das bedeutet aber nicht, dass die Bundespolizei bei der Auswahl, welche Personen solchen Stichprobenkontrollen unterzogen werden, gegen das grund- und menschenrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen darf, indem sie Personen allein oder wesentlich wegen der ihnen zugeschriebenen ethnischen Zugehörigkeit oder “Hautfarbe” auswählt“.
www.institut-fuer-menschenrechte.de


Pro Asyl
„Racial Profiling ist rassistische Stigmatisierung von Staats wegen. Polizisten, die Menschen allein aufgrund ihrer Hautfarbe kontrollieren, unterstellen damit, dass Menschen mit dunkler Haut potentielle Straftäter sind, erklärt Bernd Mesovic, der rechtspolitische Referent von Proasyl. Sie schüren damit nicht nur rassistische Vorurteile in der Bevölkerung, die täglich Zeuge dieser Kontrollen wird, sondern vermittelt vor allem den Betroffenen, dass der deutsche Staat sie schon allein aufgrund ihrer Hautfarbe für verdächtig hält. Für die Betroffenen ist das diskriminierend, verletzend und ausgrenzend. Durch „Racial Pofiling“ werden deutsche Polizisten zu Integrationsverhinderern.“.
http://www.proasyl.de


Flüchtlingsrat Niedersachsen

Die gezielte Kontrolle von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe an Bahnhöfen oder öffentlichen Plätzen wird seit Jahren immer wieder auch von Flüchtlingen beklagt und stellt eine Form rassistischer Diskriminierung dar, die bekämpft und unterbunden werden muss. Bislang haben Polizei und Bundesgrenzschutz eine gezielte Kontrolle nach ethnischen Kriterien nach unserer Kenntnis mit vorgeschobenen Begründungen, oft wenig glaubwürdig, bestritten. Es drückt eine neue Qualität der Stigmatisierung von Schwarzen dar, wenn derlei Methoden des „Racial-Profiling“ in Deutschland von Polizeibeamten nicht nur öffentlich eingestanden, sondern auch vom Verwaltungsgericht legitimiert werden“.
www.nds-fluerat.org
 

[…]