Wertgutscheine nach AsylbLG in Göttingen

Ermessenserwägungen bei der Ausgabe von Wertgutscheinen statt Bargeld im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG

In der ersten Dezemberwoche diesen Jahres haben bislang 19 Flüchtlinge im Alter zwischen 8 Monaten und 76 Jahren das für Göttingen zuständige Sozialgericht Hildesheim in der Frage der Art und Weise der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) um Hilfe gebeten. In der Stadt und im Landkreis Göttingen werden diese Leistungen nicht wie andernorts üblich in Bargeld sondern in so genannten Wertgutscheinen erbracht. 

Die Flüchtlinge aus dem gesamten Gebiet des Landkreises und der Stadt Göttingen leben teilweise seit mehr als einem Jahrzehnt an ihren Wohnorten und erhalten gleichwohl noch immer die stigmatisierenden und diskriminierenden Wertgutscheine.

In Deutschland erbringt die deutliche Mehrzahl der Länder und Kreise heute im Rahmen des § 3 Abs. 2 AsylbLG Geldleistungen und keine Wertgutscheine. Das BVerfG hatte in einer Entscheidung zum AsylbLG vom 18.07.2012 (Az.: 1 BvL 10/10 und  1 BvL 2/11) ausgeführt, dass migrationspolitische Erwägungen keine Rolle bei der Sicherung des Existenzminimums spielen dürfen. Die Gutscheine waren seinerzeit allerdings einzig aus migrationspolitischen Erwägungen eingeführt worden.

Dennoch folgen Stadt und Landkreis Göttingen der Auffassung des Niedersächsischen Innenministeriums, das die Gutscheine als alternativlos darstellt. Hierbei wird vermittelt, im Rahmen des so genannten Sachleistungsprinzips sei die Vergabe von Wertgutscheinen statt Bargeld nach § 3 Abs. 2 AsylbLG fest vorgeschrieben.

Dies ist nach Auffassung des Verfassers spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 rechtlich nicht mehr haltbar. 

Eine rechtliche Stellungnahme unserer Kanzlei soll daher die Position derer stärken, die auch in den Verwaltungen von Stadt und Landkreis Göttingen für die Abschaffung des Gutscheinsystems streiten. Diese ist nun hier im Volltext abrufbar.


Rechtliche Stellungnahme von Dezember 2012 zu den Ermessenserwägungen bei der Ausgabe von Wertgutscheinen statt Bargeld im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG
Dateiformat: pdf – Groesse: 111.2K – Hochgeladen: 06.12.12


In einer Presseerklärung der Anwaltskanzlei Sven Adam vom 06.12.2012 heißt es zu der Veröffentlichung:


In der Auseinandersetzung um die Form der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Raum Göttingen sind nun weitere Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim anhängig. Damit haben insgesamt 19 Flüchtlinge im Alter zwischen 8 Monaten und 76 Jahren die Gewährung von Bargeld statt Gutscheinen geltend gemacht.


Obwohl sie teilweise seit mehr als einem Jahrzehnt an ihren Wohnorten in Stadt und Landkreis Göttingen leben, erhalten sie noch immer die stigmatisierenden und diskriminierenden Wertgutscheine.

Die deutliche Mehrzahl der Länder und Kreise in der BRD erbringt heute im Rahmen des  § 3 Abs. 2 AsylbLG Geldleistungen und keine Wertgutscheine. Das gilt flächendeckend in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, mit nur wenigen Ausnahmen auch in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,  Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Es ist daher unverständlich, warum ausgerechnet die weltoffene Stadt und der Landkreis Göttingen an dieser rassistischen Praxis festhalten. Denn in seiner Entscheidung über die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 18.07.2012 wies das Bundesverfassungsgericht (BverfG) darauf hin, dass migrationspolitische Erwägungen keine Rolle bei der Sicherung des Existenzminimums spielen dürfen.

Vor den rechtlichen Schritten haben wir unter Fristsetzung angeboten, die für den Dezember bereits übergebenen Gutscheine gegen Bargeld umzutauschen. Hierauf erfolgte keine oder eine ablehnende Reaktion“ erläutert Rechtsanwalt Sven Adam die Versuche einer außergerichtlichen Einigung. Die von ihm juristisch vertretenen Antragsteller erhoffen sich durch die Verfahren nun auch ein Signal an diejenigen, die in den Verwaltungen von Stadt und Landkreis für die Abschaffung des Gutscheinsystems streiten. „Es steht im Ermessen der Verwaltungen, ob sie Bargeld oder Gutscheine ausgeben. Die Behauptung, die Gutscheinausgabe sei in Göttingen zwingend vorgeschrieben, ist nicht richtig“, so Rechtsanwalt Adam zum Kern der juristischen Auseinandersetzung. In einer umfassenden Stellungnahme hat dieser die verschiedenen rechtlichen Argumente untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass statt der Vergabe der verwaltungs- und kostenintensiven Wertgutscheine die Ausgabe von Bargeld die einzig rechtskonforme Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG darstellt. Die Behörden haben hiernach ihren Ermessensspielraum im Sinne der Betroffenen zu nutzen und auf das Wertgutscheinsystem zu verzichten.
 


Für Kritik und Anregungen zu der rechtlichen Stellungnahme sind wir per eMail an die Adresse kontakt@anwaltskanzlei-adam.de dankbar.

Die Gegenstellungnahme kann beliebig genutzt, verbreitet und kostenlos (sic!) veröffentlicht werden. Verlinkt werden kann diese Seite mit der Adresse:

https://anwaltskanzlei-adam.de/wertgutscheine-nach-asylblg-in-goettingen/