Der Anspruch besteht nicht für die Vergangenheit, sondern erst für die Zeit ab Urteilsverkündung am 9. Februar 2010, wie das BVerfG in einer weiteren Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09-).
Erste Entscheidungen aufgrund der Härtefallregelung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09)
1. Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 793/09 NZB v. 23.02.2010, Beschluss
Eine Arbeitslosengeld II-Empfänger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für eine – freiwillige, nicht erforderliche Hepatitis B-Impfung – aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09), denn sie stellt keinen dauerhaften und keinen zwingenden Bedarf dar.
2. Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 794/09 NZB v. 23.02.2010, Beschluss
Die Neubeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung von Mobiliar wie einem Bett mit Matratze stellt keinen atypischen dauerhaften Bedarf dar.
Anmerkung : SG Berlin S 174 AS 7801/10 ER Beschluss vom 15.03.2010
Eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für die Anschaffung eines neuen Kühlschranks aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09), denn bei einem defektem Kühlschrank handelt es sich nicht um einen laufenden, sondern nur einen einmaligen Bedarf.
3. Sozialgericht Detmold S 12 AS 126/07 v. 09.04.2010, Urteil
Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind für Hartz IV – Empfänger aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09)vom Leistungsträger nach dem SGB II als – Zuschuss – zu übernehmen.
Der Leistungsanspruch ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes(GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG. Danach begründet Artikel 1 Abs. 1 GG den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BVL 1/09, 1 BVL 3/09, 1 BVL 4/09). Der Staat hat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dabei erstreckt sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß zur Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu schaffen, die sicherstellt, dass besonderer Bedarf im vorgenannten Sinne gedeckt wird; allerdings müssen die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger besonderer Bedarf vorliegt, auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten, da andernfalls eine Verletzung von Artikel 1 Abs. 1 GG vorläge, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden könne. Aus diesem Grunde ist für die Zeit ab der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts als "neue" Anspruchsgrundlage für atypische laufende Sonderbedarfe Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 zu beachten, wobei der Anspruch zum einheitlichen Streitgegenstand der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 SGB II) gehört.
Sozialgericht Detmold Presseinformation vom 30.04.2010
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2. BSG B 14 AS 86/08 R, Urteil vom 18.02.2010
Eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt und Abfindung in Raten ist keine zweckbestimmte Einnahme.
Die Zahlungen des Arbeitgebers stellen Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers handelt es sich nicht um Vermögenswerte. Der Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass er für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog Zuflusstheorie des BVerwG folgt (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R). Bei der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (der der 4. Senat des Bundessozialgerichts <BSG> ebenfalls beigetreten ist, vgl nur BSG Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R; Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 47/07 R und BSGE 101, 91 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) bestehen keine Zweifel daran, dass die monatlich zufließenden Beträge von 400 Euro als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind. Diese Abgrenzung begründet auch keine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber Personen, die Vermögenswerte vor Antragstellung bereits innehatten.
Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das BSG hat bereits entschieden, dass Abfindungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen bzw Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen keine privilegierten Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind (grundlegend zu Abfindungen BSG Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R – BSGE 102, 295). Nach dieser Rechtsprechung ist eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung lediglich dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der 4. Senat des BSG versteht hierunter eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergebe, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden solle (privatrechtlicher Verwendungszweck <BSG, aaO, RdNr 21>). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung findet sich im Regelfall bei Abfindungszahlungen nicht.
Der erkennende Senat tritt dem 4. Senat des BSG dahingehend bei (ebenso bereits im Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 55/08 R), dass es sich bei Abfindungszahlungen in der Regel nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt. Insofern kann zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf das Urteil des 4. Senats vom 3. März 2009 (aaO, RdNr 22 ff) verwiesen werden. Soweit in der Literatur gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhoben wurden (vgl insbesondere Ockenga, SozSich 2009, 217 ff), überzeugen diese Bedenken den erkennenden Senat nicht.
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2.1 – BSG B 14 AS 61/08 R, Urteil vom 21.12.2009
Auszubildende, die Leistungen nach dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bestimmten Bedarfssatz erhalten, sing gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Privilegierung des § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II begünstigt nach dem Wortlaut der Regelung ua auch Berufsfachschüler, die nicht im Elternhaus wohnen.
Anmerkung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2009 – L 28 AS 1919/07 –
Für die Aufhebung des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II kommt es allein darauf an, ob sich ihr Bedarfssatz nach § 12 As. 1 Nr. 1 BAföG bestimmt. Hingegen ist unerheblich, ob dieser gegenüber § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG niedrige Leistungsbetrag nur deshalb gewährt wird, weil der Auszubildende nach ausbildungsförderungsrechtlichen Maßstäben im Haushalt seiner Eltern leben könnte.
2.2 – BSG B 4 AS 49/09 R, Urteil vom 18.02.2010
Bei Getrenntleben von Leistungsempfänger und Ehepartner nach der Heirat liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, denn im SGB II ist grundsätzlich den zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelten Grundsätzen zu folgen, nach denen für Konstellationen der vorliegenden Art ein Getrenntleben zu verneinen ist, soweit nicht ein Trennungswille dokumentiert wird. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die Feststellung eines Trennungswillens im Sinne der familienrechtlichen Rechtsprechung verzichtet werden kann.
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3. – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 26 AS 407/07 vom 26.11.2009, Urteil
Kosten für den Modernisierungszuschlag und die Kosten für den Kabelanschluss sind nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, denn der Modernisierungszuschlag gehört wie eine Umlage für Schönheitsreparaturen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11 b AS 31/06 R –) zu den notwendigen Aufwendungen, die vorliegend mietvertraglich vereinbart sind. Die Kosten für den Kabelanschluss sind hier ebenfalls als im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II erstattungsfähige KdU zu bewerten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – Rn 17 – 19), wonach jedenfalls in Fällen, in denen mietvertraglich verbindlich die Zahlung dieser Kosten vereinbart ist, diese auch als unvermeidbarer Teil der KdU anzusehen sind.
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen.
2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.
3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.
4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheidend anzusehen (aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.04.2009 – L 32 B 923/07 AS ER).
5. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (so jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 04.04.2008 – L 32 B 458/08 AS ER – sowie vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER) zurückzugreifen.
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Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat, Urt. v. 25.09.2009 – L 32 AS 1758/08 –
Leistungsempfänger können auf die Erstattung bzw. Geltendmachung von Kosten für einen Möblierungszuschlag als Kosten der Unterkunft jedenfalls dann mit der Folge, dass die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II nicht überschritten sind, verzichten, wenn die Kosten exakt bestimmt sind, nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Betriebskosten anzusehen sind und ohne weiteres aus den Regelsätzen aufgebracht werden können.
3.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 209/09 B PKH, Beschluss vom 13.04.2010
Stellt der Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Ersuchens nach § 45 Abs. 1 SGB XII die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen fest, bindet diese Feststellung den Sozialhilfeträger.
Wer nicht erwerbsfähig ist, ist nicht zwingend dauerhaft erwerbsgemindert im Sinne von § 41 SGB XII (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 7 SGB II, Rz. 25), weshalb eine Person, deren Erwerbsfähigkeit nach §§ 7, 8 SGB II nicht vorliegt, nicht zwingend einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat. Wer erwerbsfähig ist, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Die Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 45 Abs. 1 SGB XII betrifft § 41 Abs. 3 SGB XII, d. h. eine Vorschrift, die neben der Abgrenzung der Anspruchsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII und der nach dem Dritten Kapitel SGB XII auch der Anspruchsberechtigung nach dem § 19 SGB II dient (Kreiner in: Oestreicher, SGB XII, § 41 Rz. 2). Die dort getroffenen Feststellungen, an die der SGB XII Träger gebunden ist (Falterbaum in: Hauck Noftz, SGB XII, § 45 Rz. 6) schließt, soweit eine Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, sowohl einen Anspruch nach dem Vierten als auch nach dem Dritten Kapitel aus.
4. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 1124/10 ER-B 15.04.2010, Beschluss
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 19 SGB II stellen Sozialhilfeleistungen i.S.d. Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/ EG dar, sodass der Ausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch bei Bürgern der EU anzuwenden ist.
Das Europäische Fürsorgeabkommen des Europarats steht dem Ausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II rumänischer Staatsangehöriger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht entgegen.
Reist ein Ausländer unter polizeilicher Abmeldung und Auflösung seines Kontos aus Deutschland aus und kehrt er in sein Heimatland zurückkehrt, weil er in Deutschland nicht Fuß fassen konnte, beruht die Ausreise nicht nur auf einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund.
Erlischt ein Aufenthaltsrecht i.S.d. AufenthG durch Ausreise, erlischt damit auch das aus dem Aufenthaltsrechts entspringende Recht zur Ausübung einer Beschäftigung. Dieses lebt alleine durch eine spätere Wiedereinreise in die Bundesrepublik, ohne dass ein neuer Aufenthaltstitel verfügt wurde, auch nicht wieder auf.
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5. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 297/10 B 23.04.2010 rechtskräftig, Beschluss
Beim begehrten PC nebst Zubehör und Router handelt es sich nicht um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER).
Dabei kann der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen. Denn nicht allein die Verbreitung bestimmt, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand erforderlich ist. Wesentlich ist, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig ist und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötigt (Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, Rn 27).
5.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 B 93/09 AS 23.04.2010 rechtskräftig, Beschluss
Auch aus § 14 S. 2 SGB II, nach dem dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen vom Grundsicherungsträger ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt sich kein durchsetzbarer subjektivrechtlicher Anspruch gerichtet auf die Auswechslung eines Fallmanagers und Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. Denn die Vorschrift enthält (allenfalls) eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger zwecks Sicherstellung eines kompetenten Fallmanagements, nicht aber den Rechtsanspruch auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – m.w.N).
Auch § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährt kein Recht des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf förmliche Ablehnung eines Amtsträgers auf Seiten der Behörde.
5.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 15/09 24.03.2010, Urteil
Keine Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachten nötig, wenn der Leistungsbezieher einen Mehrbedarf für Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II Erkrankung im EA-Verfahren geltend macht.
Die Mehrbedarfsempfehlungen von 2008 haben in ihrer nunmehr vorliegenden Form die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Die aktuellen Empfehlungen berücksichtigen die derzeitigen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 22.07.2009 – L 19 AS 41/08 – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der aktuellen Fassung der Mehrbedarfsempfehlungen erfordern die bestehenden Erkrankungen Diabetes mellitus Typ II a/b und Fettstoffwechselstörung beide lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht… Die Kritik des Klägers, die Mehrbedarfsempfehlungen berücksichtigten nicht den Integrationsbedarf (auswärtige Essensaufnahme) und den Umstand, dass der Regelsatz auch Aufwendungen für Alkohol und Tabak vorsehe, teilt der Senat ebenfalls nicht. Der Kläger kann angesichts seiner Erkrankungen zugemutet werden, auf Alkohol und Tabak zu verzichten und auswärtige Essensaufnahme auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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5.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 SO 6/08 18.02.2010, Urteil
Nach § 29 SGB XII sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AS 42/08, Urteil vom 23.02.2010
Welche Anspruchsgrundlage für die Erstattung von umzugsbedingter Doppelmiete besteht, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird vertreten, die Verpflichtung zur Zahlung von Doppelmiete gehöre zu den erstattungsfähigen Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.1.2007 – L 5 B 1221/06 AS ER; SG Aachen, Beschluss vom 1.2.2008 – S 6 AS 12/08 ER; Piepenstock, in: JURIS-PK § 22 Rnr. 124). Teilweise wird vertreten, die Verpflichtung zur doppelten Mietzahlung gehöre zu den Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.9.2009 – L 19 B 39/09 AS).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 243/08 AS vom 21.01.2009, rechtskräftig, Beschluss
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 83).
5.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AS 64/09 01.12.2009, Urteil, rechtskräftig
Im Folgemonat kann also der Hilfebedürftige die Nebenkostenrückzahlung verwenden, um mit ihr seine Aufwendungen ("auf andere Weise" – § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II – z.B. durch sparsames Wirtschaften) zu senken. Folglich ist der Rückzahlungsbetrag von den Gesamtkosten der KdU abzusetzen und nur insoweit anzurechnen, als die danach verbleibenden Aufwendungen den in der Leistungsbewilligung festgelegten Bedarf unterschreiten.
Die von der Arge auf § 48 SGB X gestützten Erstattungsforderung durfte die Behörde nicht gegen die laufende Leistung der Leistungsbezieherin aufrechnet werden. Denn anders als in § 26 SGB XII ist in § 43 SGB II eine Aufrechnungsermächtigung nicht ausdrücklich auch für den Fall eines pflichtwidrigen Unterlassens ausgesprochen und beide Vorschriften (§ 26 SGB XII sprachlich klarer als § 43 SGB II) fordern zur Verwirklichung des Tatbestandes, dass der Hilfebedürftige die Leistungen, die Gegenstand des Erstattungsanspruch sind, veranlasst hat(Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl., § 43 Rn. 5; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 43 Rn. 42; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 26 Rn.2; Radüge, jurisPK-SGB II, § 43 Rn. 18; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 43 Rn.9).
Revision zugelassen bezüglich des bestehenden Meinungsstreit zur Reichweite der Ermächtigung zur Aufrechnung in § 43 SGB II und auf die hier vorgenommene Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
Anmerkung : LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.1.2010, L 3 AS 3759/09
Auch wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung – teilweise – durch Darlehen Dritter finanziert worden sind stellen während des Leistungsbezugs erfolgte Nebenkostenerstattungen- auch wenn diese für eine Zeit außerhalb des Leistungsbezugs erfolgen – anrechenbares Einkommen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II dar.
Sozialgericht Bremen S 23 AS 2179/09 ER 01.12.2009, Urt. des SG Neubrandenburg vom 6. Mai 2009 – S 11 AS 1042/08 –
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2009, Az. L 6 AS 11/09, Revision zugelassen).
Ein Betriebskostenguthaben reduziert die durch den Grundsicherungsträger zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar unerheblich davon, dass der Hilfebedürftige die Rückzahlung tatsächlich erhält.- Die Anspruchsgrundlagen für die Höhe des Arbeitslosengeldes II ergeben sich unabhängig von den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) allein aus dem SGB 2.
6. SG Duisburg S 35 AS 1592/10, Beschluss vom 27.04.2010
Für eine alleinstehende Person sind in Essen ab dem 01.01.2010 bis zu 50 qm Wohnfläche angemessen im Sinne des § 22 SGB II.
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen. Bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Anschließend ist der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietzins je Quadratmeter zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierbei die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbedingungsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen), (vgl. dazu Rspr. des BSG, Urt. vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für einen Alleinstehenden eine Wohnungsgröße bis zu 50 Quadratmeter angemessen. Dies folgt aus § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW vom 08.12.2009 in Verbindung mit Ziffer 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009).
Nach Feststellung der Wohnraumgröße sei als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. Die Wohnung müsse von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag fänden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bilde. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankomme, könne dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als (un)angemessen anzusehen seien, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei insoweit der sog. Produkttheorie zu folgen, die abstelle auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche- also im Falle des Antragstellers auf 50 qm – und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage.
Hinsichtlich des Wohnungsstandards ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Wohnort in diesem Sinne ist die Kommune, in der der Betroffene wohnt. Vorliegend ist dies das gesamte Gebiet der Stadt Essen (BSG – B 4 AS 27/09 R-, Urteil vom 17.12.2009).
Der Volltext des Beschlusses kann hier angefordert werden: BO-Sozialberatung@t-online.de
Anmerkung : L 7 AS 519/10 B • LSG NRW • Beschluss vom 15.04.2010 • rechtskräftig
Prozesskostenhilfe ist für die Frage zu gewähren, ob einem Alleinstehenden ab dem 01.01.2010 nach §§ 18, 44 Abs. 1, 45 WFNG NW Ziffer 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) NW nunmehr 50 anstatt 45 qm Wohnfläche zustehen bzw. ob die Regelungen der am 28.01.2010 erlassenen Wohnraumförderbestimmungen maßgebend sind, die für eine Person eine Wohnflächenobergrenze von 47 qm vorsehen (vgl. Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft, herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2010, S. 16 f. m.w.N.)
7. Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 412/10 vom 12.04.2010, Urteil
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der wegen § 5 Abs. 5a SGB V nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im sog. Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, hat gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Übernahme seines gesamten Krankenversicherungsbeitrags, wenn er diesen mangels Einkommens nicht absetzen kann und der Beitrag bereits nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG um die Hälfte vermindert ist; sein Anspruch ist dann nicht auf den in § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG genannten Betrag begrenzt.
8. Sozialgericht Berlin S 26 AS 8114/08 25.03.2010, Urteil
Zwar stehen Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts einer Anwendung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht entgegen. Ein solcher Leistungsausschluss gilt jedoch nicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EuFürsAbk).
9. Sozialgericht Landshut S 7 AS 723/09 15.03.2010, Urteil
§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III steht der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Regelleistungskürzung wegen stationärem Aufenthalt im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nicht entgegen (vgl. hierzu auch SG Freiburg Urteil vom 25.9.2009, S 9 AS 6261/08).
Nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008 ist bei Hypertonie (allerdings auch bei Hyperurikämie) in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen.
10. Relevante Themen aus dem SGB II bzw. SGB XII – Revisionen anhängig beim BSG
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen.
2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.
3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.
4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheidend anzusehen (aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.04.2009 – L 32 B 923/07 AS ER).
5. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (so jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 04.04.2008 – L 32 B 458/08 AS ER – sowie vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER) zurückzugreifen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 26 AS 407/07 vom 26.11.2009, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter – B 14 AS 2/10 R -.
Ein Pflichtteilsanspruch ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Geltendmachung familiäre Rücksichten verletzen würde.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008, Az. L 20 AS 92/07, Revision hiergegen anhängig unter – B 14 AS 2/ 09 R-.
5- jähriger Sozialgeldempfänger hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung des Mehrbedarfs für das Merkzeichen G (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 13/08 11.12.2008, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter – B 14 AS 3/09 R -.
12. Vorlage von Schulzeugnissen als Pflicht in der Eingliederungsvereinbarung
Aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit – Auslegung einzelner Rechtsfragen im SGB II, Beitrag vom 28.04.2010.
Zitat: Anliegen:
Kann in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zur Vorlage von Schulzeugnissen aufgenommen werden? Stellt die Nichtvorlage eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II dar?
Antwort:
Mit einem jugendlichen eHb sollen frühzeitig (ein bis eineinhalb Jahre) vor dessen Schulentlassung bzw. Bildungsabschluss die erforderlichen Schritte (Berufsorientierung und -beratung, Bewerbungs- und Vermittlungsbemühungen) eingeleitet werden, um den Übergang von der Schule in den Beruf möglichst nahtlos sicherzustellen und langfristig die Hilfebedürftigkeit des Jugendlichen zu reduzieren bzw. zu beenden.
Dazu sollte der persönliche Ansprechpartner (pAp) kontinuierlich dessen schulischen Werdegang bzw. Ausbildungsverlauf begleiten u. a. durch Fragen nach der aktuellen bzw. angestrebten Schul-/Ausbildungsform, nach dem Stand im Berufswahlprozess oder nach dem schulischen Leistungsstand. Ein wichtiger Indikator sind dabei Noten bzw. Leistungsnachweise. Diese wird der pAp i. d. R. anlass- und einzelfallbezogen bei dem Jugendlichen erfragen. Dem Jugendlichen respektive seinem gesetzlichen Vertreter ist zu erläutern, dass die Vorlage des Zeugnisses zur Einschätzung des aktuellen Schulverlaufs bzw. im Rahmen des Integrationsprozesses erforderlich ist.
Zur Mitwirkung ist der eHb durch § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 38 Abs. 2 SGB III verpflichtet. Jedoch führt eine Nichtmitwirkung – anders als im Rechtskreis SGB III (§ 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III) – nicht dazu, dass die Vermittlungsbemühungen und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld eingestellt werden. Vielmehr besteht für den eHb weiterhin die grundsätzliche Pflicht, jede zumutbare Arbeit nach § 10 SGB II aufzunehmen. Sofern die schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, kann sich der Jugendliche auf die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II berufen.
Aufgrund dieser gesetzlich geregelten Mitwirkungspflicht scheidet daher eine Aufnahme in der EinV aus. Sanktionen sind daher nicht möglich. Sofern die Vorlage des Schulzeugnisses in die Eingliederungsvereinbarung dennoch einvernehmlich aufgenommen wird, hat dies nur den Charakter eines "gemeinsamen Fahrplans", stellt aber keine sanktionsbewehrte Pflicht dar.
Sollte der Jugendliche bzw. dessen gesetzlicher Vertreter nicht zu einer freiwilligen Selbstauskunft bereit sein, ist zur Absicherung des weiteren Vorgehens bei der Integration und zur zeitnahen Unterstützung des Profilings (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 37 SGB III) die Einschaltung des Psychologischen Dienstes (z. B. Berufswahltest, Psychologische Begutachtung) – soweit im Einzelfall erforderlich – in Betracht zu ziehen.