1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 24.11.2010 , – L 7 AS 948/10 B – und – L 7 AS 947/10 B ER –
Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Frage, ob auch in den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld II eines unter 25-jährigen Antragstellers auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt werden, die zeitgleiche Entscheidung über ergänzende Sachleistungen notwendig ist.
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++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.09.2009 , – L 7 B 211/09 AS ER-, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 38 KW / 2009.
Die nach dem Gesetz nur lose Verknüpfung zwischen der Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, ist durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren , dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind.
+++ Anmerkung: Hinsichtlich der Frage, ob dieses Erfordernis vor dem Hintergrund der verfassungskonformen Auslegung auch dann besteht, wenn nur die Regelleistung, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Heizung, nicht gewährt werden, liegt noch keine Entscheidung des Senats vor.
1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 24.11.2010 , – L 19 AS 1755/10 B – und – L 19 AS 1754/10 B ER –
Einnahmen aus dem Betriebsdarlehen sind als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und den angegebenen Betriebsausgaben gegenüber zu stellen .
Dieses Vorgehen entspricht den Regelungen zur Ermittlung des Einkommens Selbständiger in §§ 11 SGB II, 3 der auf § 13 SGB II gestützten Verordnung zur Berechnung von Einkommen … (Alg II-V). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-V alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Zu den Betriebseinnahmen gehören insbesondere auch Kreditzuflüsse (z. B. Brühl in LPK SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn 102 mwN).
Dieses Vorgehen führt über längere Zeiträume rückblickend betrachtet nicht zu einer Benachteiligung der Selbständigen , da nachgewiesene Tilgungsleistungen ebenso wie alle anderen Betriebsausgaben den monatlichen Betriebseinnahmen gegenübergestellt werden und diese ganz oder anteilig neutralisieren.
1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.11.2010 , – L 7 AS 1853/10 B –
Um die Erforderlichkeit des Umzugs nach § 22 Abs. 2 SGB II zu klären und zum anderen die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu prüfen, können weitere Ermittlungen zu den Verhältnissen im Wohnumfeld der Antragstellerin geboten sein.
1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.09.2010 , – L 9 AS 40/08 –
Wenn die Partner bereits bei Antragstellung auf ALG II sechs Jahre in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben, ergibt sich hieraus gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft.
Indizien wie zum Beispiel dem von der Partnerin bezahlten gemeinsamen Telefonanschluss und der jedenfalls gelegentlichen Nutzung des PKW der Partnerin durch den Partner sprechen hierfür und vor allem auch noch das finanzielle Gebaren im Zusammenhang mit den vom Partner zu leistenden Mietzahlungen.
1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.11.2010 , – L 6 AS 1118/10 B –
Erhalten Hilfebedürftige insgesamt 375 Euro Elterngeld, sind 75 Euro auf ihren SGB II Bedarf anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen muss nach § 11 Abs. 3a SGB II in voller Höhe berücksichtigt werden
++ Anmerkung: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird auch § 10 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) geändert. Das Elterngeld ist dann ab dem 01.01.2011 grundsätzlich nicht mehr privilegiertes Einkommen. Aufgrund der Änderung stellt sich die Frage, ob das Landeserziehungsgeld ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen ist?
Soweit nach dem jeweiligen Landesgesetzt das Landeserziehungsgeld eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinne des § 27 Absatz 4 BEEG ist, bleibt das Landeserziehungsgeld anrechnungsfrei.
Gem. § 27 Absatz 4 BEEG ist § 8 Absatz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für vergleichbare Leistungen der Länder in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. In letztgenannter Vorschrift ist die Anrechnungsfreiheit des Erziehungsgeldes sowie der vergleichbaren Leistungen der Länder geregelt.
1.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 17.11.2010 , – L 19 AS 1423/10 B ER – und – L 19 AS 1424/10 B –
Keine Gewährung eines Kautionsdarlehens und höherer Mietkosten im Rechtschutzverfahren, wenn die Hilfebedürftigen bereits umgezogen waren.
Denn die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme höherer Mietkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II) im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des LSG NW (vgl. Beschl. des Senats v. 20.01.2006 – L 19 B 1/06 AS ER; LSG NW Beschl. v. 23.09.2010 – L 12 AS 1362/10 B ER -) voraus, dass ohne die Verpflichtung der Verlust der Unterkunft droht. Dies ist hier schon deshalb auszuschließen, weil die Antragstellerin nicht in Mietrückstand geraten ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der Mietkaution, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihr Vermieter aus einer verspäteten Kautionszahlung Konsequenzen ziehen würde, zumal sie selbst darauf verwiesen haben, dass ihre Kautionsleistung für die frühere Wohnung in zwölf Monaten frei werde.
1.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 05.11.2010 , – L 19 AS 1683/10 B ER – und – L 19 AS 1684/10 B –
Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne vom § 77 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt es sich um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung (LSG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2009 – L 19 B 266/09 AS ER m.w.N. und vom 18.03.2010 – L 19 AS 308/10 B ER).
Es kann auch dahinstehen, inwieweit bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen überhaupt zuerkannt werden können, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht mehr erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 – L 19 AS 651/10 B ER – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
1.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.11.2010 , – L 7 AS 1911/10 B ER –
Unter Berücksichtigung vieler individueller Faktoren kann bei einer Einzelperson 1000 bis 1500 l Heizöl angemessen sein .
Den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren bleibt die Klärung der Frage vorbehalten, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Kosten für die Beschaffung des Heizöls als Darlehen oder Zuschuss zu tragen hat. Zu berücksichtigen wird hierbei u.a. sein, dass auch die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt. Bei der Prüfung, ob die Antragsgegnerin die tatsächlichen Heizkosten der Antragstellerin zu tragen hat, wird das SG die hierzu entwickelten Grundsätze des BSG (Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R; Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R) berücksichtigen und auch die Frage klären, ob bei der Feststellung der benötigten Heizölmenge von einem Kalenderjahresbedarf auszugehen ist ( LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2009 – L 5 B 593/08 AS ER).
1.9 – Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.09.2010 , – L 7 AS 532/10 B PKH –
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn der Kläger Mitglied im Sozialverband VdK ist .
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Beschluss des BSG vom 08.10.2009, B 8 SO 35/09 B) muss ein Mitglied einer Vereinigung seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen. Dieser satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gehört zum Vermögen der Antragstellers – der Antragsteller ist daher nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94, vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt in diesem Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde gegen diese Ablehnung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen und unzulässig.
1.10 – Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.09.2010 , – L 11 AS 359/10 B ER –
Auch unter Berücksichtigung der Sehbehinderung des Hilfebedürftigen ist ein erhöhter Wohnraumbedarf nicht anzuerkennen.
Denn die Antragstellerin hat einen besonderen weiteren Platzbedarf aufgrund der Blindheit des HB nicht glaubhaft gemacht. Allein der pauschale Verweis auf die Notwendigkeit der Benutzung eines Beamers (der keinesfalls übermäßige Flächen in Anspruch nimmt) und der ebenso allgemein gehaltene Hinweis auf eine bestehende Notwendigkeit, Räume und Verkehrsflächen blindengerecht zu gestalten, genügt hierfür nicht.
1.11 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.08.2010 , – L 5 AS 113/07 – , Revision zugelassen
Die Pauschalierung der monatlich in unterschiedlicher Höhe tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft eines selbst bewohnten Hausgrundstückes ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie – wie hier – nicht zu einer Unterdeckung des Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums führt (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rn. 18).
Die Pauschalierung der laufenden KdU bei Eigenheimbesitzern findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass bei der Bescheiderteilung, die grundsätzlich vor dem Bewilligungsabschnitt erfolgen muss, vielfach nicht feststeht, welche Nebenkosten in welcher Höhe demnächst fällig werden. Die Ermittlung der KdU durch Addition der jährlichen, nicht monatlich anfallenden Betriebskosten und anschließenden Monatsaufteilung anhand der vorgelegten Unterlagen gilt nach Auffassung des Senats für die hier vorzunehmende – nachträgliche Ermittlung der in einem vergangenen Bewilligungsabschnitt tatsächlich entstandenen KdU.
Die Ermittlung von durchschnittlichen monatlichen KdU trägt dabei dem Bedürfnis einer Massenverwaltung Rechnung. Dies gilt insbesondere für die typischerweise bei Eigenheimbesitzern anfallenden unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen, die bei Bescheiderteilung oftmals noch gar nicht entstanden sind. Denn wären die Leistungsträger verpflichtet, ggf. in jedem Monat gesonderte Berechnungen anzustellen, Änderungsbescheide zu erteilen und bereits bewilligte Leistungen in dem Bewilligungsabschnitt dann jeweils über die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zu korrigieren, wäre deren Kollaps vorprogrammiert.
++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Rostock Beschluss vom 15.11.2010, – S 12 ER 295/10 AS – , unveröffentlicht
Einmalige Kosten für eine Wohngebäudeversicherung sind bei Wohneigentümern auf 12 Monate zu verteilen(vgl. (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rn. 18 und LSG Sachsen- Anhalt Urteil vom 18.06.2009 – L 5 AS 179/07 – ).
Die Pauschalierung der laufenden KdU bei Eigenheimbesitzern findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass bei der Bescheiderteilung, die grundsätzlich vor dem Bewilligungsabschnitt erfolgen muss, vielfach nicht feststeht, welche Nebenkosten in welcher Höhe demnächst fällig werden. Die Ermittlung der KdU durch Addition der jährlichen, nicht monatlich anfallenden Betriebskosten und anschließenden Monatsaufteilung anhand der vorgelegten Unterlagen gilt nach Auffassung des Senats für die hier vorzunehmende – nachträgliche Ermittlung der in einem vergangenen Bewilligungsabschnitt tatsächlich entstandenen KdU.
Die Ermittlung von durchschnittlichen monatlichen KdU trägt dabei dem Bedürfnis einer Massenverwaltung Rechnung. Dies gilt insbesondere für die typischerweise bei Eigenheimbesitzern anfallenden unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen, die bei Bescheiderteilung oftmals noch gar nicht entstanden sind. Denn wären die Leistungsträger verpflichtet, ggf. in jedem Monat gesonderte Berechnungen anzustellen, Änderungsbescheide zu erteilen und bereits bewilligte Leistungen in dem Bewilligungsabschnitt dann jeweils über die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zu korrigieren, wäre deren Kollaps vorprogrammiert.
Anordnungsgrund ist nicht gegeben, denn es ist dem Antragsteller zumutbar, die Kosten für die Prämienzahlung für die Wohngebäudeversicherung auf eine monatliche Zahlung umzustellen .
1.12 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.11.2010 , – L 5 AS 200/10 B ER –
Die Annahme des Grundsicherungsträgers, ein bestimmter Wareneinsatz führe zu bestimmten Einnahmen, kann nicht als Grundlage einer schlüssigen Schätzgrundlage dienen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Wareneinsatz genau bestimmt werden kann. Allein die Kenntnis vom Kauf beispielsweise von Lacken ermöglicht zwar die Einschätzung, für wie viele Nägel der Lack eingesetzt werden kann. Ohne den konkreten Stand des Verbrauches zu kennen, ist es jedoch nicht möglich, Rückschlüsse auf die Zahl behandelter Kunden zu ziehen.
1.13 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15.11.2010 , – L 2 AS 316/10 B ER –
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., § 39 Rn. 12).
1.14 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.08.2010 , – L 5 AS 365/10 B ER –
Erbschaft in Höhe von 10.000 Euro ist bei Bezug von SGB II- Leistungen zu berücksichtigendes Einkommen, auch wenn das Geld dem Antragsteller nicht mehr zur Verfügung steht .
Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als rückzahlungsfreies Darlehen zu gewähren.
Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Freiburg Urteil vom 31.08.2010 , – S 14 AS 3578/10 –
Der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung, die einen besonderen Tarif für Versicherte einer bestimmten Krankenkasse vorsieht, stellt keine besondere Härte für einen Kassenwechsel im Sinne des § 26 Abs. 4 SGB II dar. Das gilt auch, wenn besondere Wartezeiten in der Zusatzversicherung inzwischen erfüllt sind.
Nach § 26 Abs. 4 SGB II kann der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernommen werden, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 242 Abs. 1 SGB V hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Nach Satz 3 darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich höchstens acht Euro betragen. Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung gekündigt werden, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 4 SGB II kann schon nach dem Wortlaut der Norm nur vorliegen, wenn die Härte, die den Empfänger von Arbeitslosengeld II durch den Kassenwechsel trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet.
2.2 – Sozialgericht Bremen Beschluss vom 12.11.2010 , – S 21 AS 2191/10 ER –
Bei Umzügen vor dem 01.08.2006 findet eine Beschränkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die Kosten der bisherigen Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht statt.
www.sozialgericht-bremen.de (pdf)
2.3 – Sozialgericht Berlin Beschluss vom 10.11.2010 , – S 128 AS 33271/10 ER –
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Versagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung(vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50).
In Fällen der Leistungsversagung ist neben dem Rechtsbehelf des § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG statthaft. Denn ein Hilfebedürftiger kann im Fall der Leistungsversagung nicht schlechter stehen als ein solcher, dessen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch gar nicht beschieden wurde.
Der Leistungsträger nach dem SGB II kann als Mitwirkungshandlung vom Antragsteller nicht verlangen, Dokumente Dritter vorzulegen.
Es ist dem Antragsteller nicht möglich, Unterlagen eines Dritten vorzulegen, insbesondere wenn dieser das – wie hier – verweigert (vgl. Sozialgericht (SG) Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 – S 18 AS 884/09 ER – Beschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Januar 2008 – L 7 AS 772/07 ER – ).
2.4 – Sozialgericht Duisburg Beschluss vom 12.10.2010 , – S 36 AS 3682/10 ER –
Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen sind im SGB II zu berücksichtigendes Einkommen.
Eine der Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind für diese Einnahmen nicht gegeben. Eine Privilegierung dieser Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kommt zwar grundsätzlich in Betracht, scheitert jedoch unter Würdigung der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles an der sogenannten Gerechtfertigkeitsprüfung.
++ Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches LSG Urteil vom 17.05.2010, – L 7 AS 25/07 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ. : B 14 AS 93/10 R, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 23/2010 .
Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in kommunalen Gremien und Sitzungsgeld bei Hartz IV-Empfängern sind anrechenbares Einkommen.
Zwar können Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als sog. zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen . Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdienstausfall gewährt werden, dienen sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Unberücksichtigt und somit kein anrechenbares Einkommen kann nur der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben .
Werden tatsächliche Aufwendungen für die ehrenamtliche Betätigung geltend gemacht , können diese als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden.
2.5 – Sozialgericht Aachen Urteil vom 17.11.2010 , – S 5 AS 910/10 –
Für eine Einzelperson sind ab dem 01.01.2010 in Aachen entgegen der Auffassung der Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, 5. Aufl., Stand: 1. Oktober 2010 des MAGS des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 50 Quadratmeter Wohnraum angemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WFNG NRW(vgl. Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 25.02.2010, S 6 AS 205/10 ER; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 11.08.2010, S 4 AS 577/10; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.09.2010, S 5 AS 394/10; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 27.04.2010, S 35 AS 1592/10 ER; vgl. auch Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 26.07.2010, S 19 AY 28/10 ER und Beschluss vom 06.10.2010, S 19 SO 115/10 ER zum SGB XII).
2.6 – Sozialgericht Darmstadt Beschluss vom 21.10.2010 , – S 17 AS 1255/10 ER –
Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2010/2011 in Höhe von von 264 EUR, denn diese Kosten stellen keinen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar.
Allein der Umstand, dass Schülerbeförderungskosten nicht jeden SGB II-Leistungsempfänger gleichermaßen treffen, sondern nur diejenigen, die wegen ihrer Fähigkeiten die Möglichkeit besitzen, eine weiterführende Schule zu besuchen, genügt hierfür nicht (aA: SG Marburg, Beschluss vom 5. August 2010, Az. S 5 AS 309/10 ER, Rn. 48). Ein Mehrbedarf ist nicht schon allein deshalb als besonders im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II anzusehen, wenn er nicht bei allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gleichermaßen anfällt. Stattdessen muss sich die Gewährung des zusätzlichen Mehrbedarfs über § 21 Abs. 6 SGB II auf solche Situationen beschränken, von denen nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betroffen ist. Ein zu weit gefasster Anwendungsbereich widerspräche dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 6 SGB II, der als Härtefallregelung und damit Ausnahmevorschrift konzipiert ist.
Dass der Antragsteller mit dem Abschluss der 10. Klasse eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht mehr auf der Grundlage des § 161 HSchG erreichen kann und er auch dem Grunde nach nicht vom Anwendungsbereich des so genannten Schüler-BAföG umfasst ist, rechtfertigt die Übernahme der Kosten für das MobiTick gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ebenfalls nicht (aA: SG Gießen, Beschluss vom 19. August 2010, Az. S 29 AS 981/10 ER, Rn. 23).
2.7 – Sozialgericht Duisburg Urteil vom 26.10.2010, – S 38 AS 86/09 –
Aufhebungsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn er nach § 33 Abs. 1 SGB X nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist .
Denn Bei dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09; Urteil vom 10.12.2009 – B 4 AS 30/09 R; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2004, K § 33 Rn. 1). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungsatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – ; Urteil vom 10.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – ; Urteil vom 15.05.2002 – B 6 KA 25/01 R – , Rn. 22).
Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltunsaktes zu stellen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, auf welchem sein Erlass beruht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 – L 9 AS 477/08 -; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33 Rn. 3 uHa BVerwGE, 123, 261). Gegenstand einer Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist notwendigerweise ein bestimmter Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Als gesetzlich vorgesehener Regelungsgegenstand jeder Aufhebungsentscheidung muss somit der Verwaltungsakt, auf den sich diese beziehen soll, eindeutig individualisiert werden. Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, so dass jedenfalls mindestens der aufzuhebende Bescheid bzw. die aufzuhebenden Bescheide mit Benennung des Datums, der Bewilligungszeitraum sowie der von der Aufhebung betroffene Leistungsanteil benannt werden müssen (SG Duisburg, Urteil vom 06.07.2009 – S 38 (27) AS 61/08 – n.v.; vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009 – L 7 B 91/09 AS NZB – ; Beschluss vom 26.11.2007 – L 7 B 258/07 AS ER – ; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2009 – L 9 AS 477/08 – aaO).
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.03.2010 , – L 9 SO 44/09 –
Sozialhilfeempfänger muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Rentenfeststellungsbescheid vorlegen, um klären zu können, ob es sich um eine Dauerrente oder nur eine Zeitrente handelt.
Datenschutzrechtliche Gründe und eine Verletzung der Privatsphäre der Hilfebedürftigen gehen fehl, weil aus einem Rentenfeststellungsbescheid regelmäßig die Gesundheitsstörungen nicht hervorgehen, die für die Berentung ausschlaggebend waren.
Sollte ausnahmsweise doch der Fall sein, steht es frei, entsprechende Passagen im Bescheid vor der Vorlage an die Behörde unkenntlich zu machen.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Sozialgericht Freiburg Urteil vom 21.09.2010, – S 12 SO 4273/08 -, anhängig beim Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 2 SO 5011/10 –
Der Verweis des Sozialhilfeträgers auf vorrangigen Wohngeldanspruch ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft nicht im Sinne eines schlüssigen Konzepts ermittelt hat.
4.2 – Sozialgericht Freiburg Entscheidung vom 16.9.2010, – S 9 SO 6462/07 –
Die Verabschiedung der Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe zum 1.10.2008 stellt keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.
5. Entscheidung zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)
5.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25. Oktober 2010, – L 11 AL 149/07, Revision zugelassen
Besteht bei einer arbeitslosen Schwangeren trotz Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG keine Arbeitsunfähigkeit, ist die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe (bis 31. Dezember 2004) erforderliche Verfügbarkeit zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke nach Art. 6 Abs. 4 GG im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu fingieren (Anschluss an Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 20. August 2007, L 9 AL 35/04; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2010 – L 13 AL 4524/09, Revision anhängig beim Bundessozialgericht – B 7 AL 26/10 R).
www.landessozialgericht.niedersachsen.de
++ Anmerkung: Vgl. dazu LSG Baden- Württemberg Urteil vom 22.06.2010 , – L 13 AL 4524/09 – , Revision anhängig beim Bundessozialgericht – B 7 AL 26/10 R – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 27/2010 .
Besteht bei der arbeitslosen Schwangeren trotz Beschäftigungsverbot keine Arbeitsunfähigkeit ist die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erforderliche Verfügbarkeit zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke (Art. 6 Abs. 4 GG) zu fingieren (so auch LSG Hessen, Urteil vom 20. 08. 2007, L 9 AL 35/04).
6. Fragen und Antworten zur Grundsicherung nach dem SGB II
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Ernährung daraus herleiten, dass ihm im vorangehenden Bewilligungsabschnitt ein derartiger Anspruch nach § 21 Abs 4 SGB II zugebilligt worden war?
Nein, denn bereits für die Arbeitslosenhilfe hatte das BSG mit Rücksicht auf den einjährigen Bewilligungszeitraum erkannt, dass für einen neuen Bewilligungsabschnitt alle Voraussetzungen der Leistung dem Grunde und der Höhe nach neu zu überprüfen waren (BSG SozR 4-4300 § 200 Nr 2; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 65).
Für die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt angesichts des Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II nichts anderes, denn auch hier soll die zeitliche Beschränkung der Bewilligung eine regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41 RdNr 11; BSG , Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R- ) .