Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 01.08.2011 – Az.: S 25 AS 1401/10


Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. xxx
2. xxx
3. xxx
4. xxx
5. xxx

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-5: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx

Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 25. Kammer – am 1. August 2011 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.
 Zwischen den Beteiligten ist nach erfolgter Widerspruchsbescheidung und Erledigungserklärung hinsichtlich einer Untätigkeitsklage nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

  Die Kläger legten am 8. April 2010 fristgemäß Widerspruch ein gegen eine ablehnende Kostenentscheidung in einem auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogenen Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010, zugegangen ausweislich des Posteingangsstempels des Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. März 2010. Lt. Schriftsatz vom 15. Juli 2010 wurde Untätigkeitsklage erhoben, gerichtet auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Widerspruchsbescheidung. Unter dem 6. August 2010 erging ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch vom 8. April 2010 als unzulässig verworfen wurde. Gegen einen Widerspruchsbescheid sei unmittelbar Klage zu erheben. Dies sei mit Klageschrift vom 7. April 2010 zum Aktenzeichen S 25 SV 25/10 auch erfolgt. Mit Schriftsatz vom 22. September 2010 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Unter Hinweis auf die verspätete Entscheidung des Beklagten wird beantragt,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte hat kein Kostengrundanerkenntnis abgegeben und eine Kostenerstattung an den Kläger abgelehnt. Dem Kläger sei die Unzulässigkeit von Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen in Widerspruchsbescheiden bekannt. Das Bestehen auf darauf bezogene Bescheidungen sei rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.
 Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch Urteil beendet wird. Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rn 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, Rn 610 und 613 mwN).

 Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat: Das Verfahren endete durch Erledigungserklärung. Nach erfolgter Widerspruchsentscheidung. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war die Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG zulässig und begründet, weil die Widerspruchsentscheidung erst mehr als drei Monate nach Widerspruchserhebung erging. Eine offensichtliche Missbräuchlichkeit der Untätigkeitsklage kann für das Jahr 2010 jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen in Widerspruchsbescheiden existierte. Den Klägern kann daher für den Zeitpunkt der Klagerhebung ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an der Erlangung eines rechtsmittelfähigen Bescheids zur Klärung der Streitfrage nicht abgesprochen werden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein berechtigtes Bescheidungsinteresse auch für den Zeitraum nach den ersichtlichen Entscheidungen des Bundessozialgericht (vgl.: Beschluss vom 25. Mai 2011 – B 4 AS 29/11 B) und des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (vgl.: Beschluss vom 7. Februar 2011 – L 9 AS 834/10 – und Beschluss vom 7. Juni 2011 – L 7 AS 1253/10 NZB) anzunehmen wäre.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.