1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.05.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 26.05.2011, – B 14 AS 146/10 R-
Keine Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Denn der geltend gemachte zusätzliche Bedarf wird überwiegend durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt. Dies ist auch im Hinblick auf solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Fall, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
Allein die Tatsache, dass die Erkrankungen chronisch sein mögen, führt nicht zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Hartz IV: Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse verklagt werden.
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2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.09.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – BSG, Urteil vom 27.09.2011, – B 4 AS 202/10 R –
Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.
Ein angenommenes fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Hartz IV – Ersatzbeschaffung bei fahrlässigem Einrichtungsverlust bei Zuzug aus dem Ausland
Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 02. November 2011, veröffentlichten Urteil (BSG vom 27.09.2011Az.:B 4 AS 202/10 R -).
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3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.10.2011, – L 7 AS 872/10 –
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut „soweit“ und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid hat nach inzwischen einhelliger Auffassung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
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3.2 – Bayerisches Landessozialgericht Beschlüsse vom 12.10.2011, – L 11 AS 686/11 B PKH – und – L 11 AS 685/11 B PKH –
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes für Alleinstehende gibt es keine Anhaltspunkte.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Hartz IV – Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte oder doch?
Hinweis: Beim Bundessozialgericht anhängende Verfahren:
1. B 14 AS 131/11 R
Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 664/11
Begegnen die Höhe der Regelbedarfe nach den §§ 20, 23 Nr 1 und 77 Abs 4 SGB 2 in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung und das Verfahren zur Ermittlung dieser Regelbedarfe verfassungsrechtlichen Bedenken?
BSG-Revisionsbegründung im RL-Verfahren B 14 AS 131/11 R
2. B 14 AS 153/11 R
Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 1077/11
Ist die Bemessung des Regelbedarfs gem § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 in der Fassung vom 24.3.2011 ab 1.1.2011 für Alleinstehende verfassungsgemäß?
LSG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11
Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig.
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Weitere Entscheidungen des Bayrischen LSG zur Höhe und Festlegung der Regelleistung:
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3.3 – Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19.10.2011, – L 11 AS 710/11 B ER –
Befangenheitsantrag ist unzulässig.
Das Ablehnungsgesuch nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 41 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht als solches wenden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 – L 19 B 93/06 AS ER-).
Die ASt lehnen den Senat pauschal ab.
3.4 – Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.10.2011, – L 7 AS 901/10 NZB –
Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen sind anrechenbares Einkommen.
Dass die österreichische Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt.
3.5 – Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.09.2011, – L 16 AS 350/11 –
Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der an die gesetzliche Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen.
Dass die Zuzahlungen aus der Regelleistung aufzubringen sind und diese Regelung verfassungskonform ist, ist höchstrichterlich durch die Entscheidungen dreier Senate des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt (BSGE 100, 221; BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az. B. 11b AS 45/06 R Rdnr. 51; BSG, Urteil vom 16.12.2010 Az. B 8 SO 7/09 R).
Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich daraus, dass er bei der Einführung der seit dem 01.01.2004 geltenden Regelung zur Belastungsgrenze in § 62 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) nicht nur den bis dahin in § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V geregelten Anspruch der Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe, von den Zuzahlungen befreit zu werden, sondern auch die bis zum 31.12.2003 in § 38 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz vorgesehene Regelung abgeschafft hat, wonach die in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Zuzahlungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen waren. Dieses Regelungssystem ist nach der zitierten Rechtsprechung verfassungsgemäß und greift insbesondere nicht in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ein.
Da die gesamten jährlichen Zuzahlungen des Klägers bis zur Belastungsgrenze bereits im Monat Januar 2010 angefallen waren, hätte er allenfalls gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II in der damals geltenden Fassung Anspruch auf darlehensweise Übernahme dieser Zuzahlungen durch den Beklagten gehabt (BSG, Urteil vom 22.04.2008 Az. B 1 KR 10/07 R Rdnr. 30 = BSGE 100, 221). Dieses Darlehen hätte in geringen monatlichen Raten zurückgezahlt werden können.
Ein Anspruch auf Übernahme der Zuzahlungen ist auch nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,175) zu entnehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs abgeleitet hat (aaO. Rn. 204 ff.), ist dieser Anspruch schon deshalb nicht anwendbar, weil der streitgegenständliche Zeitraum im Januar 2010 liegt und das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Anspruch erst ab Verkündung des Urteils vorgegeben hat (aaO. Rdnr. 220).
Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch kommt von vornherein nicht in Betracht, da aus den genannten Gründen keine atypische Lebenslage vorliegt, die von der Vorschrift vorausgesetzt wird (BSG, Urteil vom 16.12.2010 Az. B 8 SO 7/09 R Rdnr. 13).
3.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.10.2011, – L 19 AS 1311/11 NZB
Die Rechtsfrage, ob der Beklagte und die Gerichte bei der Auslegung des in § 26 Abs. 4 SGB II verwandten Begriffs der „besonderen Härte“ an die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit gebunden sind bzw. wie der Begriff des „besonderen Härte“ auszulegen ist, ist nicht klärungsbedürftig.
Denn die zum 01.01.2009 in Kraft getreten Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wonach die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen kann, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V eine besondere Härte bedeuten würde, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 (Neufassung des § 26 Abs. 4 SGB II durch Art. 2a des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I 2309) außer Kraft getreten. Eine außer Kraft getretene Vorschrift kann in aller Regel keine Fragen mehr aufwerfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung noch einer Klärung bedürfen. In einem solchen Fall wird eine Klärungsbedürftigkeit nur angenommen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, Beschlüsse vom 16.12.2009 – B 6 KA 13/09 B -, vom 23.05.2001 – B 11 AL 41/01 B – und vom 20.06.2001 – B 10/14 KG 1/00 B – zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
3.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 09.09.2011, – L 5 AS 326/11 B ER –
Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuschuss- oder Darlehensleistung zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung iHv 5.000 EUR als Zuschuss – und hilfsweise als Darlehen – ist der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 16c SGB II. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 16b SGB II zum Einstiegsgeld für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll der Leistungsträger die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ein selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (§ 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen (§ 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Die Vorschrift des § 16c SGB II ergänzt die anderen Regelungen über Eingliederungsleistungen um ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich die Erfolgsprognose iSv § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Behörde ist der Ermessensspielraum nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II erst dann eröffnet, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erfolgsprognose ist danach notwendige Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az.: L 3 AS 318/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az.: L 19 AS 213/11 B).
Sie betrifft die Erwartung, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Es kann dahinstehen, ob eine wirtschaftliche Tragfähigkeit bereits vorliegt, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben deckt (so Sächs. LSG, a.a.O., RN 27), oder ob darüber hinaus die Überwindung der Hilfebedürftigkeit wahrscheinlich sein muss (vgl. zum Vorst.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: L 25 AS 538/10, RN 33-35).
Beides lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht prognostizieren. Der Antragsteller hat somit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar bedeutet die gesetzliche Formulierung „zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll gemäß § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden“ kein „Muss“. Sie bedeutet jedoch, dass im Regelfall der Antragsteller auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen hat. Mit dem Wort „soll“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn etwa die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. Sächs. LSG, a.a.O., RN 28).
Ein Ausnahmefall, in dem auf die Vorlage der Stellungnahme verzichtet werden kann, liegt hier indes nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Kann das Arbeitslosengeld II eines Selbständigen, der sich weigert seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzugeben, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gemindert werden?
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3.8 – Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, – L 7 AS 52/11 B ER –
Höhere Hartz IV Leistungen bei Sprue
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Der Antragsteller leidet nach den vorgelegten ärztlichen Attesten an einer „Sprue“. Diese stellt eine sog. verzehrende Erkrankung dar, für die grundsätzlich ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung besteht. Dies folgt aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Dritte Auflage, Stand Oktober 2008; www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung en08), die nach den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1516, 57) hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage herangezogen werden sollen.
Da die beim Antragsteller diagnostizierte Erkrankung explizit in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aufgelistet ist, ist ein Anordnungsanspruch für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von 20 % des Regelbedarfs anzunehmen.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen (vgl. etwa Beschlüsse des Senats v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER und v. 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER) der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – unter Hinweis auf BVerwGE 82, 60, 80).
Diese Grundsätze sind auch auf den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuwenden. Dieser deckt einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf ab und gehört daher ebenfalls zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (Hess. LSG v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER).
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Im Kontext des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss bei einem Berechtigtem, der aus medizinischen Gründen (entgegen dem typischen Verbraucherverhalten) auf Vollkosternährung angewiesen ist, sichergestellt sein, dass er auf dieser (Energiebedarfs-Basis) „mit seiner Krankheit oder Behinderung leben kann“
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4. Entscheidung zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)
4.1 – Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, – L 12 AL 2879/09 –
Witze über Papst bzw. Papstsatire rechtfertigt 12-wöchige Sperre von Arbeitslosengeld
Einrichtungen der katholischen Kirche dürfen Angestellten fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie den Papst beleidigen.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem am Montag bekanntgewordenen Urteil entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus im Bodenseekreis. Der Mann hatte im Internet unter einem Pseudonym den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht.
Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht — letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen. Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober einen gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09).
Der Kläger habe sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des kirchlichen Arbeitgebers entstehe, hieß es in der Mitteilung. Mit „polemischen und auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen“ gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalität nachhaltig verletzt. Die Verwendung eines Pseudonyms ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Tritt ein Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes aufgrund der inneren Abkehr von der Kirche aus der Kirche aus, stellt dies kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III dar.
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5. Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 – Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011, – L 7 AY 3998/11 ER-B –
Keine höheren Leistungen für Asylbewerber
Das LSG Stuttgart hat sich mit der Höhe von Leistungen für Asylbewerber befasst.
In dem zugrundeliegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene SG Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (sog. „Hartz IV“) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das Sozialgericht seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang.
Dem ist das LSG Stuttgart entgegen getreten.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann Asylbewerbern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Entsprechendes gelte auch für Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention. Auch diese bilde keine Anspruchsgrundlage.
Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat das Landessozialgericht von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG abgesehen.
Hinweis:
Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile zwei Vorlagebeschlüsse anhängig (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).
www.juris.de
Volltext der Entscheidung: www.asyl.net (pdf)
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, – S 9 AY 2678/11 ER-
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6. Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu: BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R
Betriebs- und Heizkostennachforderungen als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II im Monat der Fälligkeit
Leitsatz (von Juris)
Ob der Grundsicherungsträger eine Betriebskostennachforderung zu übernehmen hat, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten.
7. Eine leistungsberechtigte Person erbt eine Eigentumswohnung, die von ihrer verstorbenen Mutter bewohnt wurde. Sie selbst ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Welche Auswirkungen hat diese geerbte Immobilie auf den Leistungsbezug?
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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de